Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 16.07.1986 – 2 StR 225/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ad BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 225/86 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Necemettin Y EEE aus EEE - SUB seboren am MEER 1933 ir Da
(Türkei),
wegen versuchten Totschlags
2- Hol
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juli 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Niemöller Gollwitzer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE
in der Verhandlung,
Staatsanwalt EEE bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanvalt
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom
10. September 1985 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Neben-
kläger hierdurch entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
l. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und das zur Tat benutzte Taschen-
messer eingezogen.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmli-
chen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
2. Die Schwurgerichtskammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Am Vormittag des 22. April 1985 war der Angeklagte aushilfsweise als Busfahrer für die Firma TEE tätig gewesen; anschließend hatte er den von ihm benutzten Bus vor der Bushalle in DE: 092 steiit. Gegen 14.00 Uhr betrat der Zeuge PB -usammen mit seiner Ehefrau den Bus, nachdem er anhand des Dienstplans festgestellt hatte, daß er als Fahrer eingeteilt war. Er fand dort die Aktentasche des Angeklagten, öffnete sie und holte eine Brieftasche heraus, um den Eigentümer zu ermitteln. In diesem Augenblick bestieg der Angeklagte den Bus und schrie ihn an, was er mit der Tasche wolle, dies sei seine Tasche und sein Bus. Der Zeuge PER erwiderte darauf, er sei für den Bus eingeteilt, legte die Brieftasche in die Aktentasche und händigte diese dem Angeklagten aus. Sowohl der Zeuge a | als auch der Angeklagte bestanden darauf, den Bus zu fahren. Auf Vorschlag der Ehefrau Pi >esaben sich beide zum Dienstplan in der Bushalle, wo | dem Angeklagten zeigte, daß er eingeteilt war. Sodann gingen sie schnellen Schrittes zum Bus zurück. Auf dem Wege dorthin griff der Angeklagte den Zeugen rain an die Schulter, um ihn am Einsteigen zu hindern, was ihm jedoch nicht gelang. Kurz hinter ao | betrat der Angeklagte den Bus. Zwischen den beiden kam es zu einem kurzen Gerangel um den Fahrersitz. Die Ehefrau Pf sagte zu ihrem Mann, er solle sich doch nicht wegen eines Busses streiten, und schlug vor, Kaffee trinken
zu gehen. Sie verließ den Bus, und ihr Mann folgte.
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Als sich PR gerade umgedreht hatte, um die Bustreppe hinunterzugehen, trat ihm der Angeklagte ins Gesäß. rg drehte sich daraufhin um und schlug ihm mit der Faust ins Gesicht. Anschließend ging er die Bustreppe hinunter und nahm die auf der vorderen Ablage liegende Aktentasche mit, um sich über die Person des Angeklagten zu vergewissern. Auf der untersten Stufe
der Bustreppe erhielt er vom Angeklagten einen Fußtritt ins Gesicht. Er und seine Ehefrau gingen daraufhin rasch in Richtung Bushalle davon. Der Angeklagte rief ihnen nach: "Tasche her, Polizei". Jo | befürchtete nun,
daß sich in der Tasche eine größere Geldsumme befinden und ihm unterstellt werden könnte, sich das Geld zueignen zu wollen. Auf Rat seiner Ehefrau hielt er deshalb dem Angeklagten die Tasche hin. Dieser riß sie ihm aus der Hand, schrie "Jetzt kannst Du was erleben", öffnete
die Tasche, holte ein Schweizer Offiziersmesser mit einer Klingenlänge von 6,5 bis 7 cm heraus und klappte es
auf. PM fIch in Richtung Bushalle, fand jedoch den Weg durch das Tor versperrt, weil gerade ein rückwärtsfahrender Bus die Halle verließ. Der Angeklagte erreichte | in der Ecke zwischen Wand und Bus, holte mit
dem aufgeklappten Taschenmesser aus und stach mehrfach - den Tod des Opfers zumindest billigend in Kauf nehmend - auf Jo | ein. Als er mit großer Wucht den ersten Stich führte, der | in der linken Bauchseite traf, wurde er seinerseits von einem Boxhieb PEN an Kopf getroffen. Von den zahlreichen Stichen des Angeklagten trafen DO | insgesamt fünf. Zwei Stiche, die am linken Rippenbogen vier bis fünf Zentimeter tief eindrangen, hatten
eine solche Wucht, daß sie Rippenbrüche verursachten.
Zwei weitere Stiche am linken Mittel- und Unterbauch öffneten die Magenvorderwand und verletzten die Verbindung zwischen Magen und Dickdarm. Mageninhalt trat aus. Als die Ehefrau a | ihrem Mann zurief: "Herbert, Dein Herz, der sticht nach Deinem Herz", drehte sich
a | zur Seite, so daß ein weiterer Stich des Angeklagten ihn nur noch am linken Oberarm traf. | hielt sich die Hände vor die blutenden Bauchwunden und knickte in den Hüften ein. Der Angeklagte bemerkte dies, ging davon aus, daß die bereits gesetzten Stiche ausreichten, zum Tode zu führen, und flüchtete; er brachte den Bus nach vi, stellte ihn dort ab und fuhr,
nachdem er sein Blut abgewaschen hatte, mit einem Kolle-
gen nach Bad B-
Die Verletzungen des Opfers waren lebensgefährlich und hätten ohne sofortige ärztliche Versorgung zum Tode geführt. Der Zeuge rn mußte operiert und zwei Tage auf der Intensivstation des Krankenhauses versorgt werden. Er befand sich bis zum 5. Juli 1985 in stationärer Krankenhausbehandlung. Die Tat hat Dauerschäden verursacht. ao | verspürt nach jeder Nahrungsaufnahme Schmerzen, leidet seit dem Vorfall an Depressionen und war deshalb noch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung (10. September 1985) arbeitsunfähig.
II.
1. Der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags
begegnet keinen Bedenken.
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Die Bejahung des bedingten Tötungsvorsatzes wird von den Feststellungen getragen. Die Schwurgerichtskammer hat die Einlassung des Angeklagten, er habe beim Zustechen nicht daran gedacht, daß rw sterben könnte, angesichts der Wucht, der Anzahl und der Zielrichtung der Stiche für widerlegt erachtet. "Wer mit solch großer Wucht und so häufig mit einem Messer in den Bauchund Rippenbereich eines Menschen einsticht, kann nicht darauf vertrauen, daß das Opfer eine solche Behandlung überlebt. In einem solchen Fall nimmt der Täter den Tod seines Opfers zumindest billigend in Kauf". Diese Schlußfolgerung läßt sich im vorliegenden Fall rechtlich nicht beanstanden, da es an Umständen fehlt, die geeignet sein könnten, den objektiven Anzeichen, die für den Tötungsvorsatz sprechen, ihre indizielle Wirkung zu nehmen. Daß der Angeklagte sich der möglicherweise tödlichen Folge seines Handelns aus in seiner Person liegenden Gründen nicht bewußt geworden sein und sie nicht in seinen Willen aufgenommen haben könnte, lag nach dem festgestellten Geschehensablauf so fern, daß die Kammer diese Möglichkeit als ausgeschlossen betrachten konnte. Daran ändert es nichts, daß sie dem Angeklagten erheblich verminderte Schuldfähigkeit (S 21 StGB) zugebilligt hat, weil sich die Wucht des von Pingel zuvor erhaltenen Faustschlags und das Maß der Erregung des Angeklagten "nicht völlig zweifelsfrei feststellen ließen" (UA S. 9). Ob die Bejahung der Voraussetzungen des § 21 StGB rechtlicher Prüfung standhält, kann dahingestellt bleiben; denn jedenfalls wird durch die dem Angeklagten insoweit zugutegehaltenen Möglichkeiten - gewisse Benommenheit infolge des Faustschlags und hohes Maß an Erregung - die Annahme des bedingten
Tötungsvorsatzes nicht in Frage gestellt.
2. Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen
den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
a) Mit Recht hat die Schwurgerichtskammer einen minder schweren Fall des (versuchten) Totschlags im Sinne des § 213 StGB verneint. Zur 2. Alternative dieser Be-
stimmung heißt es in den Urteilsgründen (UA S. 10):
"Ein minderschwerer Fall setzt voraus, daß eine Gesamtwürdigung aller Umstände, die für die Wertung
von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig
ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen, ein dermaßen starkes Überwiegen der mildernden Faktoren ergibt, daß die Anwendung
des Regelstrafrahmens völlig unangemessen wäre (...). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Im Hinblick auf die Intensität des Vorgehens des Angeklagten
und die Schwere der vom Opfer erlittenen Verletzungen kann ein erhebliches Überwiegen der mildernden Faktoren nicht festgestellt werden. Der nach den $S
21, 23, 49 StGB doppelt gemilderte Strafrahmen,
den die Kammer angewendet hat, erscheint unter Berücksichtigung dieser Umstände nicht unangemessen."
Diese Ausführungen sind zwar knapp, aber ausreichend. Der rechtliche Ausgangspunkt ist zutreffend. Die Schwurgerichtskammer hat bei der "Gesamtwürdigung aller Umstände" mit Sicherheit nicht übersehen, daß der Angeklagte vermindert schuldfähig ($S 21 StGB) und seine Tat im Versuchsstadium steckengeblieben war (§ 23 StGB). Allerdings machen die Urteilsausführungen nicht erkennbar, ob sich die Kammer auch bewußt war, daß jeder dieser Milderungsgründe schon für sich, beide zusammen oder auch in Verbindung mit anderen Milderungsgründen einen minder schweren Fall begründen können. Dies ist jedoch deshalb unschädlich, weil nach dem Gesamtbild der Tat nichts dazu drängte, unter diesen Gesichtspunkten die
Annahme eines minder schweren Falles in Erwägung zu
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ziehen. Diejenigen Umstände, welche die Voraussetzungen des § 21 StGB für die Kammer als nicht ausschließbar erscheinen ließen (gewisse Benommenheit infolge des Faustschlags, hohes Maß an Erregung auf Grund des vorangegangenen Streits), hat sich, was in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, der Angeklagte selbst zuzuschreiben; denn er war es, der als erster die Ebene sachlicher Auseinandersetzung verließ und den Zeugen Pingel tätlich angriff. Auch daß die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist, rückte sie nicht in jenen Bereich, in dem die Annahme eines minder schweren Falles nahelag; denn der Totschlagsversuch war hier, wie die dem Opfer zugefügten Verletzungen zeigen, sehr dicht
an die Grenze der Deliktsvollendung herangekommen.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es ferner, daß
die Kammer die Annahme eines minder schweren Falles im Hinblick auf die "Intensität des Vorgehens des Angeklagten" und die "Schwere der vom Opfer erlittenen Verletzungen" verneint hat. Daß damit in unzulässiger Weise Tatsachen zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt worden wären, die sich lediglich als Ausdruck oder Folge seiner verminderten Schuldfähigkeit darstellten (vgl. BGHSt 16, 360, 363 f; BGH GA 1986, 36), ist nicht erkenn-
bar.
Gleiches gilt für die im Rahmen der konkreten Strafzumessung angestellte Erwägung, gegen den Angeklagten
spreche die "Massivität seines Vorgehens" (UA S. 13).
Was mit dieser zusammenfassenden, überschriftsartigen Wendung gemeint ist, erläutert die Kammer im Anschluß: die Vielzahl der Stiche und die große Wucht, mit der
sie ausgeführt wurden. Die straferschwerende Berücksichtigung dieser Umstände gibt keinen Anlaß zu rechtlicher
Beanstandung.
Die Revision ist demgemäß zu verwerfen.
Herdegen Müller Meyer
Niemöller Gollwitzer