Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 04.07.1986 – 1 StR 346/86

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 346/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Herbert Tip aus VB, geboren am «EEE 55° in FED,

wegen Totschlags

I

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

4. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 4. März 1986 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2, Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an seinem 20 Monate alten Sohn, zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

4. Soweit das Rechtsmittel dem Schuldspruch gilt, ist es offensichtlich unbegründet.

2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.

Das Schwurgericht hat bei Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB vorliegt, dem Angeklagten angelastet, daß "ein gefährliches und stark schmerzbringendes Tatmittel eingesetzt wurde" (UA S. 20); diesen Umstand hat es auch bei der Strafzumessung innerhalb des nach § 21 i. Verb. m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Normalstrafrahmens strafschärfend berücksichtigt (UA S. 22). Das erscheint, wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, bedenklich: Im Anschluß an das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen nimmt das Schwurgericht an, daß bei Begehung der Tat das Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich vermindert war. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts hat der Angeklagte, der schon infolge seiner Persönlichkeitsstörung viele Situationen des Lebens "nur mehr oder weniger eingeschränkt" erfaßt (UA S. 17/18), die Tatsituation infolge seines psychischen Zustands nicht voll überblickt. So hat er nicht in seine Vorstellung aufgenommen, daß durch den von ihm entfachten Brand das ganze Haus hätte abbrennen können (UA S. 14/15); vielmehr war er "ausschließlich auf sich und sein familiäres Umfeld fixiert, ohne weiterreichende Gedanken fassen zu können." Auch war er bei seiner Tat nicht von feindlicher Willensrichtung gegen sein Kind erfüllt, sondern hat es getötet, weil er einen sogenannten erweiterten Selbstmord angestrebt hatte und seinen Sohn, der ihm neben seiner Tochter "das Liebste und sein eigentlicher Lebensinhalt" war, nicht allein und eventuell nur schlecht versorgt zurücklassen wollte (UA S. 10, 15, 21). Das spricht dafür, daß der Angeklagte infolge seiner außergewöhnlichen geistig-seelischen Verfassung nicht erkannt hat, welch qualvolles Ende er seinem Kind mit dem von ihm gewählten Tatmittel tatsächlich bereitet hat. In diese Richtung deutet auch der Umstand, daß er sich sofort

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um die Rettung seines Kindes bemüht hat, als dieses nur wenige Augenblicke nach dem Entzünden des Feuers durchdringende laute Schreie ausstieß (UA S. 10/11, 21/22).

Mit diesen Besonderheiten des Falles hätte sich das Schwurgericht im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen auseinandersetzen müssen; denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf die Art der Tatausführung nicht unter dem Gesichtspunkt erhöhter Schuld straferschwerend ins Gewicht fallen, soweit sie unverschuldete Folge der psychischen Verfassung ist, die zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters geführt hat (vgl. BGHSt 16, 360, 363/ 364; BGH NStZ 1982, 200/201 für einen ähnlichen Fall; BGH StV 1985, 55). Die Strafe muß deshalb neu zugemessen werden.

Maul Ulsamer Foth Granderath Schimansky