Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 02.07.1986 – 2 StR 285/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

rn

in der Strafsache

gegen

Sch aus Lg,

den Kaufmann Joachim zur Zeit in

geboren ar EB 19654 in L EN ,

Untersuchungshaft,

wegen versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB in der Verhandlung, Staatsanwalt HB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft

Rechtsanwalt mung

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstel

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom

18. Dezember 1985 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben

mit Betäubungsmitteln verurteilt.

Seine Revision gegen diese Entscheidung hat keinen Erfolg. Sie ist im wesentlichen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1. Einer besonderen Erörterung bedarf die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, daß die Urteilsgründe unter Verstoß gegen § 275 Abs. 1 StPO einen Tag zu spät

zu den Akten gebracht worden seien.

Die Rüge ist form- und fristgerecht erhoben. Die Verteidigung weist auch zutreffend darauf hin, daß das Ur-

teil, das am 22. Januar 1986 zu den Akten gelangen mußte,

erst am 23. Januar 1986 fertiggestellt und der Geschäftsstelle übergeben wurde. Die angefochtene Entscheidung

hat dennoch Bestand, denn das Gericht wurde durch einen im Einzelfall nicht vorhersehbaren unabwendbaren Umstand an der Einhaltung der Frist gehindert. Nach der dienstlichen Erklärung des Berichterstatters, von deren Richtigkeit der Senat überzeugt ist und die von der Verteidigung auch nicht angezweifelt wird, hätte das Urteil

von ihm noch am 21. Januar 1986 fertiggestellt und am

22. Januar 1986 von allen Richtern unterschrieben zur Geschäftsstelle gelangen können, wenn sich bei ihm nicht am Abend des 21. Januar 1986 unerwartet so starke Schmerzen am linken Handgelenk eingestellt hätten, daß er nicht nur Schreibarbeiten, sondern auch das dann begonnene Diktat des Urteiles abbrechen mußte und erst am nächsten Tag

- nach einem bis 14.40 Uhr dauernden Hauptverhandlungstermin fortsetzen konnte. Aus diesem Grunde war es nicht mehr möglich, das Urteil rechtzeitig mit allen Unter-

schriften versehen zur Geschäftsstelle zu bringen.

Die genannte, unerwartet aufgetretene Behinderung des Berichterstatters ist auch nicht deswegen als vorhersehbarer Umstand zu bewerten, weil der Richter bereits seit dem 2. Januar 1986 eine Oberarmgipslonguette trug, die rechte Hand nicht bewegen konnte und infolgedessen

das linke Handgelenk überlastet wurde.

2. Der Strafausspruch ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die 88 22, 23, 49 StGB werden in der Liste der angewendeten Vorschriften genannt. Es ist bei der hier verhängten Strafe deshalb davon auszugehen, daß die Strafkammer von der Möglichkeit der Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht hat.

Herdegen Maier Theune

Niemöller Gollwitzer