Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 24.06.1986 – 1 StR 269/86

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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00 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

1. Volker I .cerwT- aus AUGE , geboren am «EEE 1965 in NEED,

2. Horst Armin Rüd B aus N , geboren am 1939 in B ,

wegen Unterschlagung u.a.

‚00

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juni 1986, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsamer, Dr. Foth,

Dr. Granderath, Schimansky

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt (CL) BED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB aus rei»

als Verteidiger für den Angeklagten Bei»,

Justizhauptsekretär 3» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

100

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 5. November 1985 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren ent-

standenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die wirksam auf die Verurteilungen im Tatkomplex II 1 beschränkte, zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte und allein auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den Angeklagten Sg in Fall II 1 nur wegen Unterschlagung verurteilt, weil es sich nicht davon überzeugen konnte, daß er entgegen seiner Einlassung bei dem bewaffneten Überfall auf das Juweliergeschäft der Geschädigten über die Unrichtigkeit einer früheren Mitteilung aufgeklärt worden war, nach der die Geschädigte mit der Vortäuschung eines "Raubüberfalls" zum Zwecke des Versicherungsbetruges einverstanden sei. Den Angeklagten BB hat es lediglich der Hehlerei durch Absatz des erbeuteten Schmuckes für schuldig befunden, weil es zu seinen Gunsten von der Richtigkeit seiner Einlassung ausgegangen ist, daß er nach dem vergeblichen Versuch, SB von der Durchführung seines Vorhabens

abzubringen, vor der Tat abgereist sei. Mit ihrem Rechtsmittel wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Nach ihrer Auffassung hätten beide Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt werden müssen.

1. Die Einwände der Staatsanwaltschaft erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Sie übersehen, daß dem Tatrichter nicht vorgeschrieben werden kann, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Überzeugung kommen muß, und daß es dem Revisionsgericht deshalb grundsätzlich verwehrt ist, die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch seine eigene zu ersetzen (BGHSt 10, 208, 210; 29, 18, 20).

Ein Sachmangel, der zur Aufhebung des freisprechenden oder wegen einer weniger schweren Straftat verurteilenden Erkenntnisses führt, liegt nur dann vor, wenn der Tatrichter sich im Rahmen der Beweiswürdigung nicht mit allen festgestellten Umständen umfassend auseinandersetzt (BGH NJW 1980, 2423 m.w.N.; NStZ 1984, 376) oder wenn er die Anforderungen

an die richterliche Überzeugung überspannt, indem er gedankliche, abstrakt-theoretische Möglichkeiten, die einer realen Anknüpfungsgrundlage entbehren, zur Grundlage seiner Zweifel macht (BGH NStZ 1982, 178 m.w.N.; 1983, 277, 278). Derartige Fehler deckt die Revision nicht auf. Das Landgericht hat sich mit allen für und gegen die Schuld der Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten eingehend auseinandergesetzt und dabei weder gegen die Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. Seine sorgfältige Beweiswürdigung schließt die Befürchtung aus, es habe die Einlassung der Angeklagten nur deshalb zugrundegelegt, weil sich das Gegenteil nicht hat feststellen lassen (vgl. dazu BGH VRS 27, 105; BGH NJW 1980, 2423, 2424; Senatsurteil vom 10. September 1985 - 1 StR 292/85 - m.w.N.). Die verbliebenen Zweifel knüpfen

N

an im einzelnen dargelegte Tatsachen an. Das reicht aus. Ob das Revisionsgericht diese Zweifel im Ergebnis

teilt, ist unerheblich.

2. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft geben die Ausführungen des Landgerichts auch keinen Anlaß zu der Besorgnis, es habe gemeint, eine täterschaftliche Beteiligung des Angeklagten BB setze seine Anwesenheit am Tatort zur Tatzeit voraus. Nach der Urteilsbegründung (UA S. 46/47) ist die Strafkammer in tatsächlicher Hinsicht, soweit das Verhalten dieses Angeklagten zu beurteilen war, von seiner Einlassung ausgegangen. Danach war lediglich ein. Diebstahl mit Waffen geplant, wobei dem Angeklagten Sg» zunächst vorgespiegelt worden war, das in Aussicht genommene Tatopfer sei mit einem fingierten Diebstahl zum Zwecke des Versicherungsbetruges einverstanden. BB hatte dann aber nach der Abreise des Mitangeklagten Sch@® das Interesse an der Tat verloren, er hatte bis zum Tattag vergeblich versucht, den Angeklagten S@MB von der Durchführung abzuhalten, und war schließlich vor der Tat nach Nürnberg abgefahren. Unter diesen Umständen war für die von der Staatsanwaltschaft in erster Linie erstrebte Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung in mittelbarer Täterschaft schon deshalb kein Raum, weil die räuberische Erpressung nicht dem gemeinsamen Tatplan entsprach und dem Angeklagten DOES der für eine Verurteilung als Alleintäter erforderliche Täterwille fehlte.

Eine Verurteilung des Angeklagten GB als Mittäter

oder Gehilfe an der vom Angeklagten SB gegen seinen Willen begangenen Tat wegen fortwirkender Unterstützungshandlungen (vgl. BGHSt 28, 346 m.w.N.) kommt nicht in Betracht,

weil das Landgericht nicht festgestellt hat, daß das Vorgehen Sp den nach dem Ausscheiden von Sch verabredeten Modalitäten entsprach. Der Mitangeklagte SEE war ursprünglich für eine Beteiligung an dem vermeintlichen Versicherungsbetrug gewonnen worden. Daß er dann - nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten BOEBEB - auch nach der Aufklärung über den wahren Sachverhalt trotz der Weigerung der beiden Mitangeklagten, weiter an der Straftat gegen das ausgewählte Opfer mitzuwirken, den Entschluß faßte, sich der erstrebten Beute durch eine räuberische Erpressung zu bemächtigen, löst sein Verhalten so weit von der ursprünglichen gemeinsamen Planung, daß von einer Fortwirkung der früheren Planungsbeiträge der beiden ausgeschiedenen Tatgenossen nicht mehr ausgegangen werden kann. Die Voraussetzungen der §§ 30, 31 StGB liegen nach den Urteilsfeststellungen nicht vor.

3. Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich, daß das Landgericht den Angeklagten SER nicht wegen Diebstahls mit Waffen verurteilt hat. Nach den Feststellungen hatte die Geschädigte die im Tresor aufbewahrten Schmuckstücke in eine ihr hingereichte Plastiktüte getan, die der Angeklagte SW in der Hand behielt. Als er die Geschädigte unter fortwährender Bedrohung mit der von ihr für eine scharfe Schußwaffe gehaltenen Gaspistole zum Schaufenster dirigierte, damit sie ihm auch die in der Auslage befindlichen Wertsachen hole, gelang ihr die Flucht durch die offene Ladentür. Erst jetzt wurde dem Angeklagten klar, daß die Geschädigte, die sich bisher "äußerlich sehr ruhig" und "gelassen" verhalten hatte, in die Tat nicht eingeweiht und mit ihr nicht

00Permalink zu Rn. 00recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-24/1-str-269-86#rd_11

einverstanden war. Da er die Beute trotzdem behalten wollte, ergriff er mit den Schmuckstücken in der Plastiktüte die Flucht. Zu diesem Zeitpunkt hatte er jedoch bereits den Gewahrsam der Geschädigten gebrochen und eigenen begründet. Daß er die Beute noch aus dem Laden entfernen mußte, steht der Annahme eigenen Gewahrsams nicht entgegen (BGHSt 16, 271, 274/275; 20, 194, 196;

23, 254, 255; 26, 24, 26 m.w.N.; BGH NJW 1981, 997). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist ohne Bedeutung, daß die "Tat" nach der Vorstellung des Angeklagten deshalb noch nicht abgeschlossen war, weil er

es auch auf die Schmuckstücke im Schaufenster abgesehen hatte. Die Beantwortung der Frage, ob der Täter die Sachherrschaft über die bereits in seinem Machtbereich befindliche Beute erlangt hat, hängt allein von seinen Einwirkungsmöglichkeiten auf die erlangten Sachen ab,

nicht auch davon, ob er Gewahrsam noch an weiteren Gegen- | ständen begründen will. Der weiter mit der Revision geltend gemachte Gesichtspunkt, die Geschädigte sei im Begriff gewesen, sich der Wegnahme der Schmuckstücke "aktiv zu widersetzen", findet in den Urteilsfeststellungen keine Stütze.

L. Da das Urteil, soweit es angefochten ist, auch sonst keinen Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Ungunsten (§ 301 StPO) der beiden Angeklagten aufweist, war das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

Maul Ulsamer Foth Granderath Schimansky