Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987

BGH Urteil vom 05.08.1987 – 2 StR 329/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

2 StR 329/87

in der Strafsache

gegen

Dzabir B GEB aus CHE, Jeboren am EEB-GEB 1936 in FREE (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags

WIV

ARE

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. August 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 0] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte 3 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. November 1986 wird

verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft strebt mit ihrer Revision eine Verurteilung wegen versuchten Mordes an.

Das allein auf die Sachbeschwerde gestützte Rechtsmittel ist unbegründet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte morgens gegen 8.00 Uhr aufgestanden, hatte sich gewaschen und angezogen und stand vor dem Waschbecken, um sich zu rasieren. Als sein Blick auf den zwei bis drei Meter von seinem Standort im Bett liegenden und noch schlafenden Zimmergenossen C. fiel, griff der Angeklagte aus einem unter

dem Waschbecken stehenden Kasten eine leere Mineralwasserflasche, ging zu dem Schlafenden und schlug ihm die Flasche mit Tötungsvorsatz kraftvoll ins Gesicht. Er setzte den Angriff mit zwei weiteren Flaschen fort, ehe er von dem Zeugen D. in den Flur gezogen werden konnte, "wo er sich wieder beruhigte". Der Tat des Angeklagten war eine verbale und handgreifliche Auseinandersetzung am Vorabend vorangegangen, in dessen Verlauf der Zeuge C. den Angeklagten überwältigt und vor die Tür gesetzt hatte. Erst auf Zureden des Zeugen D. hatte C, den Angeklagten zu nächtlicher Stunde wieder in die Wohnung eingelassen.

Das Landgericht hat den Angeklagten nicht wegen versuchten Mordes, sondern wegen versuchten Totschlags verurteilt, weil ihm nicht nachgewiesen werden könne, daß er die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers erkannte und bewußt für seine Tat ausnutzte (UA S. 6). In der Hauptverhandlung habe nicht mit Sicherheit geklärt werden können, aus welchen Beweggründen der Angeklagte gegen C. vorging. Es sei möglich, daß ihm beim Rasieren der Streit vom Vorabend wieder in Erinnerung gekommen sei, er sich darüber geärgert habe, und, ohne sich weitere Gedanken darüber zu machen, daß der Zeuge C. schlief und wehrlos war, auf ihn einschlug. Es habe nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können, daß der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit des Zeugen bewußt ausgenutzt habe (UA S. 4)..

Die Bewertung des Landgerichts läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich in ihrer Begründung lediglich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung wendet und ausführt, die Feststellungen ließen allein den Schluß zu, dem Angeklagten sei die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewußt gewesen und er habe sie auch bewußt zur Tat ausgenutzt, ist offensichtlich unbegründet. Einzugehen ist allein auf die vom Generalbundesanwalt vertretenen Auffassung, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, weil die zur Frage der Heimtücke getroffenen Feststellungen unzulänglich seien und nicht ausreichten, um eine Überprüfung des Urteils durch das Revisionsgericht zu ermög-

lichen,

Da indes eine Aufklärungsrüge nicht erhoben worden ist, könnte das Urteil wegen unzureichender "Feststellungen" zu der genannten Frage nur dann beanstandet werden, wenn zu besorgen wäre, daß die Schwurgerichtskammer infolge fehlerhafter Rechtsansicht tatsächlich getroffene Feststellungen nicht berücksichtigt oder eine mögliche weitere Aufklärung unterlassen hat. Ein solcher Fehler liegt jedoch nicht vor. Die Schwurgerichtskammer ist vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß eine Verurteilung wegen versuchten Mordes in der Alternative der heimtückischen Begehungsweise ausscheidet, wenn nicht nachzuweisen ist, daß der Angeklagte die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat erfaßt und bewußt ausgenutzt hat (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 1986 - 1 StR 596/86; vom 13. November 1985 - 3 StR 273/85 = NStZ 1986, 504; vom 19. März 1985 - 5 StR

872/84 = StV 1985, 235; vom 25. Oktober 1984 - 4 StR 615/84= NStZ 1985, 216; Beschluß vom 16. Juni 1981 - 5 StR 143/81; Urteil vom 30. Oktober 1979 - 1 StR 575/79; Beschluß vom

18. Januar 1979 - 4 StR 694/78; Beschluß vom 10. Januar 1977 - 3 StR 472/76; BGH NJW 1978, 709; BGHSt 6, 120, 121 i, 32, 382, 383 £f); wenn nicht festgestellt werden kann, daß die besondere Lage des Opfers für den Willensbildungsprozeß des Täters kausal wurde (BGH NStZ 1983, 34; StV 1984, 511).

Daß die Strafkammer insoweit letzte Zweifel nicht überwinden konnte, begründet keinen Rechtsfehler. Dem Tatrichter kann grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Überzeugung kommen muß. Ein Sachmangel, der zur Aufhebung eines freisprechenden oder wegen einer weniger schweren Tat verurteilenden Erkenntnisses führt, liegt nur dann vor, wenn der Tatrichter sich im Rahmen der Beweiswürdigung nicht mit allen festgestellten Umständen, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, in der gebotenen Weise auseinandersetzt oder wenn er die Anforderungen an die richterliche Überzeugung überspannt, indem er seine Zweifel auf nur gedankliche, abstrakt-theoretische Möglichkeiten stützt, die jeder realen Grundlage entbehren (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1986 - 1 StR 269/86).

Die Revision hat nicht dargetan und es ist sonst auch nicht ersichtlich, daß die Strafkammer wesentliche Umstände außer acht gelassen hat, aus denen sich ergeben kann, daß der Angeklagte die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für seine Tat erfaßte und bewußt ausnutzte.

Nach dem äußeren Geschehensablauf liegt es zwar nahe, daß der Angeklagte, der das im Bett schlafende Opfer sah, auch heimtückisch handelte. Anhaltspunkte dafür, daß die Strafkammer diesen Umstand und den festgestellten Tatablauf bei der Entscheidung der strittigen Frage unberücksichtigt

gelassen hat, sind aber nicht ersichtlich.

Die Zweifel des Tatrichters haben auch eine reale Grundlage: Die Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer hatte am Abend und in der Nacht mit einer Niederlage für den Angeklagten geendet. Daß er sich beim Anblick seines Kontrahenten an diesen ihn demütigenden Umstand erinnerte, in Zorn geriet und in heftiger Gemütsbewegung sein Opfer angriff, liegt nach dem gesamten Tatumständen nicht so fern, daß ein solches Geschehen nur als gedankliche rein theoretische Möglichkeit angesehen werden müßte. Der Angeklagte ließ sich sogar durch das Erscheinen des Zeugen D. nicht von weiteren Angriffen auf sein Opfer abhalten und beruhigte sich erst wieder, als D. ihn gewaltsam aus dem Zimmer in den Flur gezogen hatte.

Handelt ein Täter bei einem vorsätzlichen Angriff auf einen Arg- und Wehrlosen in plötzlich aufsteigernder Verbitterung und Wut, dann liegt die Möglichkeit, daß er die Bedeutung der Arg- und wWehrlosigkeit des Opfers für die Tat nicht erkannt hat, oft so nahe, daß es in aller Regel besonderer Darlegungen über die Umstände bedarf, aus denen sich ergibt, daß der Täter trotz seiner Erregung die für die Heimtücke maßgebenden Gesichtspunkte in sein Bewußtsein aufgenommen hat, wenn auch Heimtücke weder eine längere Überlegung noch das Vorhandensein eines länger erwogenen Tatplanes verlangt und die Umstände, welche die Heimtücke

begründen, in ihrer Bedeutung für die Tat auch auf einen Blick erfaßt werden können (vgl. BGHR StGB S$S 211 II Heimtücke 1; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1986 - 1 StR 596/86; BGH, Urteil vom 13. November 1985 - 3 StR 273/85 = NStZ 1986, 504; Urteil vom 19. März 1985 - 5 StR 872/84 = Stv 1985, 235; Urteil vom 13. Juni 1984 - 3 StR 178/84 = StV 1984, 511; Beschluß vom 16. Juni 1981 - 5 StR 143/81; Beschluß vom 18. Januar 1979 - 4 StR 694/78 - bei Holtz MDR 1979, 455; Beschluß vom 10. Januar 1977 - 3 StR 472/76). Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte hängt die Beurteilung der inneren Tatseite hinsichtlich des Merkmals Heimtücke letztlich von den Umständen des Einzelfalles ab und ist Tatfrage (vgl. BGHSt 6, 120, 122; 11, 139, 144; BGH, Urteil vom 30. Oktober 1979 - 1 StR 575/79).

ARF

Nach allem hat das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft

keinen Erfolg.

Herdegen

Theune

Meyer

Maier RiBGH Niemöller kann wegen Urlaubs seine Unterschrift nicht beifügen.

Herdegen