Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 20.06.1986 – 1 StR 541/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
GG BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 541/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Orthopädieschuhmacher Heinz-Dieter H gi,
ohne festen Wohnsitz, geboren an EEE 1 9.:0 in LE,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu Nr. 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25, November 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
4. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
>, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3, Die weitergehende Revision wird verworfen,
Gründe?
Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet im Sinne von §§ 319 Abs. 2 StPO,
Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand, Die Strafkammer hat es unterlassen zu prüfen, ob § 31 BtNMG Anwendung finden kann, obgleich der Sachverhalt dazu gedrängt hätte. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr auf dieser
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unterlassenen Prüfung beruht. Die Strafkamner hat es "unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und der Besonderheiten des Einzelfalles" (UA S, 29) für vertretbar gehalten, "Jediglich die Mindeststrafe" aus § 29 Abs. 3 BtMG
zu verhängen. Die gewählte Formulierung läßt es als möglich erscheinen, daß die Strafkammer diese Mindeststrafe noch unterschritten hätte, wenn sie sich der weitergehenden Möglichkeit der Strafmilderung nach
§ 31 BtMG bewußt gewesen wäre,
Schauenburg Kuhn Ulsamer Maul Schimansky