Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 10.06.1986 – 1 StR 284/86

1. Strafsenat

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27 BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 284/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Alois Leg> aus PB geboren an EEE 1933 in NED /Lcırs. Fan Ce, ..

wegen Diebstahls

#7

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 11. März 1986 mit den Feststellungen aufgehoben

1. im Ausspruch über die Gesamtstrafe;

2. soweit die Freiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten als selbständige Strafe verhängt worden ist;

3. soweit die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten

wurde.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Strafausspruch kann insoweit keinen Bestand haben, als das Landgericht unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Passau vom 15. April und 3. September 1985 eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet und daneben eine ge-

sonderte Einzelfreiheitsstrafe verhängt hat. Bei dieser Entscheidung hat der Tatrichter nicht berücksichtigt, daß schon hinsichtlich der Strafen aus den Urteilen vom 15. April und 3. September 1985 die Voraussetzungen einer Gesamtstrafen. bildung vorlagen und das Amtsgericht Passau in seinem Urteil vom 3. September 1985 aus diesen Strafen auch tatsächlich eine Gesamtstrafe gebildet hat. Damit geht von der ersten

der Vorverurteilungen eine Zäsurwirkung aus: Die Strafe aus der späteren Vorverurteilung und die Strafen, die im anhängigen Verfahren für die Taten ausgesprochen wurden, die zwischen den Vorverurteilungen begangen worden sind, konnten nicht Gegenstand der Gesamtstrafenbildung sein (vgl. BGHSt 32, 190, 193; st. Rspr.). Nur diese Auslegung entspricht dem Grundgedanken des § 55 StGB, daß Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so daß der Täter im Endergebnis weder besser noch schlechter

gestellt ist (BGHSt 15, 66; 17, 173).

ür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß, um den Angeklagten nicht schlechter zu stellen, die aus den jetzt abgeurteilten Taten zu bildende Gesamtstrafe nicht höher als vier Jahre und neun Monate sein darf.

dd

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler ergeben. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. April 1986 wird verwiesen.

Vors. Richter am BGH Dr. Schauenburg ist in Urlaub und kann

nicht unterschreiben

Ulsamer Ulsamer Maul Granderath Schimansky