Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 15.10.1985 – 4 StR 522/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 522/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Anton | CE zus SCHERE, geboren am @. wm 1955 in Sc, zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls mit Waffen u.a.
-2_.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1985 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26. Juni 1985 mit den Feststellungen aufgehoben
a) in den Fällen 4, 5 und 6 der Urteilsgründe (Taten am 2. Januar 1985 sowie am 5. Januar 1985 zum Nachteil Fame) ,
b) in allen Strafaussprüchen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten räuberischen Diebstahls, Diebstahls in drei Fällen, Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen und versuchten Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
1. In den Fällen 4, 5 und 6 der Urteilsgründe bejaht das Landgericht die Voraussetzungen des §§ 244 Nr. 1 StGB.
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Es stellt jedoch nicht fest, ob der geladene Gasrevolver, den der Angeklagtebei den Taten mit sich führte, eine Schußwaffe im Sinne dieser Vorschrift war (dazu BGH bei Holtz MDR 1976, 813; BGH NStZ 1981, 301). Ferner prüft es nicht, ob die als Einzeltaten abgeurteilten Fälle 5 und 6 der Urteilsgründe eine fortgesetzte Handlung bilden. Der Angeklagte war hier in die Garage der Eheleute FEED eingebrochen und hatte einen Schlüsselbund entwendet. Anschließend versuchte er in diebischer Absicht, mit den vorgefundenen Schlüsseln die Haustür des Wohnhauses zu öffnen. Darin liegt, wenn der Angeklagte auf Grund eines Gesamtvorsatzes handelte, eine fortgesetzte Tat. Der Gesamtvorsatz kann sich noch bilden, solange das ersteTeilstück der für die Beurteilung in Betracht kommenden Handlungsreihe noch nicht abgeschlossen ist (BGHSt 19, 323, 324). Daß der Angeklagte bereits bei der Entwendung des Schlüsselbundes dessen Gebrauch ins Auge ‚faßte, liegt nahe und bedurfte deshalb der Erörterung. Das Unterbleiben der gebotenen Erörterungen sind Sachmängel, die zur Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen 4, 5 und 6 nötigen.
2. Die Strafaussprüche unterliegen insgesamt der Aufhebung. Das Landgericht bejaht in allen Fällen die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls und wertet weiter zu Lasten des Angeklagten, daß er über die Rückfallsvoraussetzungen hinaus vorbestraft sei. Dies kann der Senat nicht nachprüfen, da das Urteil zu den Vorverurteilungen keine Tatzeiten mitteilt. Von dem Rechtsfehler kann auch die Strafbemessung für den versuchten
räuberischen Diebstahl beeinflußt sein.
3. Sonst hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
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Zutreffend hat das Landgericht insbesondere Fortsetzungszusammenhang zwischen den Diebstahlsfällen 5 und 6 sowie dem versuchten räuberischen Diebstahl ausgeschlossen (BGH bei Dallinger MDR 1974, 13, 14).
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