Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 04.06.1986 – 2 StR 226/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ME BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 226/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Sevim D I) aus FB SED. seporen am EEE 19:1 in u (Türkei), zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
MRS
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Januar 1986 im Strafausspruch aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt sowie 17,9 kg Heroin und einen Per-
sonenkraftwagen eingezogen.
Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er Ver-
letzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt.
Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs, der rechtlicher Prüfung nicht standhält.
Zu Unrecht hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG verneint. Die; estimmung sieht die Möglichkeit vor, die Strafe nach gerichtlichem Ermessen zu
mildern (§ 49 Abs. 2 StGB), wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß die Tat über seinen eigenen Beitrag hinaus aufgedeckt werden konnte. So lag es hier. Der Angeklagte war auf der Fahrt von Istanbul nach Amsterdam in der Bundesrepublik Deutschland gestellt und im Besitze von 17,9 kg Heroin betroffen worden, die er abredegemäß zu seinem Auftraggeber Halit UP in Amsterdam bringen sollte. Bei seiner ersten Vernehmung als Beschuldigter bezeichnete er einen "Halit" als Auftraggeber und gab auch die Telefonnummer an, unter der dieser zu erreichen sei. Auf Grund dieser Angaben konnte Halit U@ als diejenige Person identifiziert werden, in deren Auftrag der Angeklagte die Fahrt unternommen hatte und für die das Rauschgift bestimmt war. Der Angeklagte hat damit wesentlich dazu beigetragen, daß die Tat über seinen eigenen
Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte.
Daran ändert es - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nichts, daß die niederländische Polizei allein auf Grund eigener Erkenntnisse gegen Halit U ermittelte und sich durch den Hinweis des Angeklagten nicht dazu bestimmen ließ, "weitergehende Ermittlungen" zu führen. Darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, daß durch die Angaben des Angeklagten - für die deutschen Behörden - die Beteiligung Halit ugs an dem hier in Rede stehenden Rauschgiftschmuggel offenbar wurde. Dieser Aufklärungserfolg erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG.
Auf dem dargelegten Rechtsfehler kann der Strafausspruch auch beruhen. Das Landgericht hat zwar im Rahmen der Strafzumessung dem Angeklagten die "namentliche Benennung des Halit vn mildernd zugutegehalten; indessen
. WA;
ist hier nicht auszuschließen, daß sich dieser Umstand noch stärker zu seinen Gunsten ausgewirkt hätte, wenn er als ein für die Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG ausreichender
Grund erkannt und dementsprechend bewertet worden wäre.
Die Strafe muß deshalb neu festgesetzt werden. Einer Aufhebung der zum Strafausspruch gehörigen Feststellungen bedarf es nicht.
Die Einziehungsanordnung weist, soweit sie das sichergestellte Rauschgift betrifft, keinen Rechtsfehler auf; soweit sie sich auf den zur Tatausführung benutzten Personenkraftwagen bezieht, findet sie ihre Rechtsgrundlage in § 74 StGB und ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Herdegen Maier Theune
Niemöller Gollwitzer