Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 03.06.1986 – 2 StR 191/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AE0 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 191/86 BESCHLUSS

2 / - q L ,5

in der Strafsache

gegen

1. die Stenokontoristin Rsalie B EB aus K@i, dort geboren am EEE 1955, 2. Reinherd N gu sus KEMB,

dort geboren am EB 1955, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

-2- AO

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen

vom 25. November 1985 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Die Rechtsmittel der Angeklagten sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten. Dagegen können die Strafaussprüche nicht bestehen bleiben.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. April 1986 dazu ausgeführt:

"Die Strafkammer hat bei beiden Angeklagten einen minder schweren Fall (der Einfuhr von

Betäubungsmitteln bzw. der Beihilfe) verneint. Die dafür gegebene Begründung begegnet durchgreifenden Bedenken.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein minder schwerer Fall dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen läßt. Bei der Prüfung dieser Frage sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Das erfordert eine Abwägung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände, denn nur dadurch kann das Gesamtbild gewonnen werden, das für die Beurteilung der Frage, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder zu hart wäre, erforderlich ist (BGH, Beschluß vom 25. Januar 1985 - 2 StR 833/84 - m.w.N.).

Diesen Anforderungen ist das Landgericht mit den gegebenen Begründungen (UA S. 14, 15) nicht gerecht geworden.

Im Falle der Angeklagten BB meinte die Strafkammer, ein minder schwerer Fall i.S.

_u- A20

des § 30 Abs. 2 BtmG läge nicht vor, weil Gründe, die ein Abweichen von dem Regelstrafrahmen rechtfertigen würden, nicht ersichtlich seien. Gegen die Annahme eines minder schweren Falles spreche -— neben der beträchtlichen Menge des Rauschgifts und der Verwirklichung auch des Tatbestands des unerlaubten Handeltreibens - vielmehr, daß die Angeklagte die Tat zwar in einer schwierigen finanziellen Situation, nicht aber aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit oder auch nur zur Sicherung des Eigenkonsums begangen hat. Damit h=t die Strafkammer in Wahrheit das Fehlen bestimmter Strafmilderungsgründe in den Vordergrund ihrer Würdigung gestellt, statt die tatsächlich vorliegenden, in ihrem Gewicht nicht unerheblichen strafmildernden Umstände (UA S. 15, 16) den straferhöhenden Gesichtspunkten gegenüberzustellen und mit diesen abzuwägen. Es kann im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer zu einer den Angeklagten günstigeren Entscheidung gelangt wäre, wenn sie die gebotene Abwägung vorgenommen hätte.

Von dem aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel wird auch der den Angeklagten N betreffende Strafausspruch berührt, da die Strafkammer insoweit auf die Würdigung des Gesamtbildes der Tat der Angeklagten BEE ausarücklich Bezug nimmt."

Dem schließt sich der Senat an.

Ergänzend weist er darauf hin, daß es widersprüchlich erscheint, wenn die Voraussetzungen des § 31 BtMG beim Angeklagten NEED deswegen als nicht erfüllt angesehen werden, weil seine Angaben zu der Beteiligung des Rob Mg nicht mehr überprüft werden konnten, obgleich im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schuldspruch die Darstellung des Angeklagten als richtig sowie sein Geständnis als glaubhaft bezeichnet und die Feststellungen zur Tatbeteiligung des Rob Mg auf dieses Geständnis gestützt werden (UA S. 13).

Herdegen Maier Theune

Niemöller Gollwitzer