Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 25.01.1985 – 2 StR 833/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 833/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Charles Douglas BD zus SED -DEREEB. seboren am GE 1957 in Kg /West Virginia (USA),

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

BL,

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 1985 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 18. September 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei es den gemäß § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zugrundelegte. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die Strafkammer hat einen minder schweren Fall der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verneint. Zur Begründung hat sie ausgeführt:

"Anhaltspunkte für die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 30 Abs. 2 BtMG waren nicht ersichtlich" (UA S. 8).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein minder schwerer Fall dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen läßt. Bei der Prüfung dieser Frage sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Das erfordert eine Abwägung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände, denn nur dadurch kann das Gesamtbild gewonnen werden, das für die Beurteilung der Frage, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht oder zu hart wäre, erforderlich ist (vgl. BGH GA 1976, 303/ 304; BGH, Urteil vom 16. November 1978 - 4 StR 373/78 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

Diesen Anforderungen ist das Landgericht mit der oben wiedergegebenen, nur formelhaften Begründung nicht gerecht geworden. Denn ein Sachverhalt, in dem die An-

nahme eines minder schweren Falles so fern liegt, daß auf eine eingehende Begründung verzichtet werden könnte, ist nicht gegeben. Vielmehr war die Prüfung geboten, ob der Ausnahmestrafrahmen nicht unter anderem deshalb anzuwenden war, weil der voll geständige Angeklagte durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte (BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1984 - 2 StR 664/84 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

Müller Meyer Maier

Theune Gollwitzer