Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 12.05.1986 – 3 StR 185/86

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 185/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Michael CU zu: Va. dort geboren om EEEEEEEEg 1954,

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - am 12. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 3. Januar 1986 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Bedrohung verurteilt wor-

den ist; insoweit wird er freigesprochen.

2. Die weitergehende Revision wird verwor-

fen.

3. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Die Kosten seines Rechtsmittels im übrigen hat der Angeklagte zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung, Bedrohung, Beleidigung und versuchten Diebstahls zu einer Jugendstrafe

von zwei Jahren verurteilt.

Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision führt zum Freispruch, soweit der Angeklagte wegen Bedrohung verurteilt worden ist. Im übrigen ist die Revision unbegründet (8 349 Abs. 2 StPO).

Nach den Feststellungen zog der Angeklagte ein Messer und richtete es auf die Zeugin + EEE . "Er bedrohte sie damit, indem er ankündigte, auf sie einzustechen, um sie hierbei unter Umständen auch lebensgefährlich zu verletzen" (UA S. 8). Damit ist der Tatbestand des § 241 StGB nicht erfüllt. Dieser setzt voraus, daß ein bestimmtes tatsächliches Verhalten in Aussicht gestellt wird, das als Verbrechen im Sinne von S 12 Abs. 1 StGB zu beurteilen wäre. Erforderlich ist daher, daß die wesentlichen Merkmale des Verbrechens aus der Äußerung bzw. der Bedrohungshandlung, eventuell in Verbindung mit den Begleitumständen, ersichtlich sind (BGHSt 17, 307, 308 f; BGH, Beschluß vom 21. Februar 1984 - 3 StR 12/84). Dies ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Sie ergeben nicht, daß das Landgericht davon ausging, die Zeugin sollte nach den Vorstellungen des Angeklagten auch damit rechnen, tödlich getroffen zu werden oder eine der in § 224 StGB genannten Verletzungen - z.B. Verlust eines wichtigen Körpergliedes, erhebliche dauernde Entstellung - zu erleiden. Das angedrohte Verhalten ist lediglich als gefährliche Körperverletzung gemäß 8 223 a StGB, also als ein Vergehen, zu beurteilen.

Da nicht zu erwarten ist, daß eine neue Hauptverhandlung zu weiteren Feststellungen führt, ist der Angeklagte insoweit freizusprechen (8 354 Abs. 1 StPO).

a 50

Durch den Wegfall der Verurteilung wegen Bedrohung wird der Unrechtsgehalt des Geschehens nur unwesentlich verändert. Das von der Jugendkammer als Bedrohung gewertete Verhalten des Angeklagten ist kennzeichnend für seinen Charakter und seine Einstellung zur Rechtsordnung. Der Senat kann daher ausschließen, daß sich die rechtsfehlerhafte Bewertung der Tat als Bedrohung auf die Bemessung der Jugendstrafe

ausgewirkt hat. Diese kann daher bestehenbleiben.

Richter am BGH Zschockelt befindet sich in Urlaub;

er ist an der Unterschriftsleistung verhindert

Ruß Gribbohm Ruß

Kutzer Detter