Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 21.02.1984 – 3 StR 12/84
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 12/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Bernhoa m GEMMMMMEEED zu: DEmEEEEB, dort geboren am EB >50,
wegen versuchter sexueller Nötigung u.a.
BI
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - am 21. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4
StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten
wird das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 5. Oktober 1983 aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Bedrohung verurteilt worden ist; insoweit wird er freigesprochen,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte ist somit wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Die Kosten seines Rechtsmittels
im übrigen hat der Angeklagte zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt (Einzelstrafen: drei Jahre und vier Monate). Seine Sachrüge führt zum Freispruch, soweit der Angeklagte wegen Bedrohung verurteilt worden ist. Im übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Nach den Feststellungen drohte der Angeklagte dem Zeugen PO , der die Polizei verständigt
hatte, KÜEER un: KR: zwei Dekannte Altstadt-
schläger, würden ihn fertig- oder "allemachen", Die Drohung erfüllt nicht den vom Landgericht angenommenen Tatbestand des §§ 241 StGB. Dieser setzt voraus, daß ein bestimmtes tatsächliches Verhalten in Aussicht gestellt wird, das als Verbrechen zu beurteilen wäre (BGHSt 17, 307, 308). Da die Strafkammer nicht klären konnte, ob der Angeklagte, wie ihm in der Anklage zur Last gelegt worden ist, mit "allemachen" oder nur mit "fertigmachen" gedroht hat, ist zu seinen Gunsten von letzterem auszugehen. Damit war nach den Umständen, unter denen die Drohung ausgesprochen worden ist, ersichtlich gemeint, daß Kb und FEB zu f Veranlassung des Angeklagten den Zeugen brutal zusammenschlagen würden. Dieses wäre lediglich als Vergehen nach § 223 a StGB zu beurteilen. Die Bedrohung mit einem Verbrechen läge vor, wenn der Zeuge nach der Vorstellung des Angeklagten auch damit rechnen sollte, daß er bei der Schlägerei getötet oder eine
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der in § 22h StGB genannten schweren Verletzungen - z.B. Verlust eines wichtigen Körperglieds, erhebliche dauernde Entstellung - erleiden würde. Dafür ergibt sich aus dem Urteil nichts. &s ist auch nicht zu erwarten, daß eine neue Hauptverhandlung zu weitergehenden Feststellungen führen könnte, so daß der Angeklagte insoweit freizusprechen war (§ 354 Abs. 1 StPO).
Schmidt Dr. Schauenburg Dr. Gribbohm
Zschockelt Kutzer