Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 07.05.1986 – 3 StR 157/86
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 157/86 BESCHLUSS
N, BAER,
in der Strafsache
gegen
den Gastwirt Dietrich Karl Friedrich GC EEE
aus DEE, dort geboren an MEER 1930,
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu
Nr. 2 auf dessen Antrag - am 7. Mai 1986 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. November 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafausset-
zung zur Bewährung versagt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere allgemeine
(§ 74 Abs. 1 GVG) Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Nachdem der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem unbefugten Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe und mit vorsätzlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine nicht angemeldete Schußwaffe rechtskräftig geworden war, hat das Landgericht den Angeklagten wegen dieser Tat
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zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten
verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe richtet. Die Versagung der Strafaussetzung hat dagegen keinen Bestand.
Das Landgericht hat die Voraussetzungen einer Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB (seit dem 1. Mai 1986 in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 des 23. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 13. April 1986, BGBl. I 393) allgemein zutreffend dargetan. Gleichwohl ist zu besorgen, daß es bei der Anwendung der Vorschrift auf den zu entscheidenden Fall einen zu strengen Maßstab angelegt hat. Das Urteil enthält eine Fülle persönlicher und tatbezogener Strafmilderungsgründe, zu denen neben anderen Provokation durch das Opfer, erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit infolge hochgradiger Alkoholisierung, Medikamenteneinnahme und affektiver Aufwallung, ferner Geringfügigkeit der Verletzung des Opfers, spürbare berufliche und wirtschaftliche Nachteile, die der Angeklagte als Folgen der Tat hat hinnehmen müssen, sowie Reue und Schuldeinsicht auf seiner Seite gehören. Wenn das Landgericht trotzdem und trotz positiver Sozialprognose bei dem bisher unbestraften, zur Tatzeit 47-jährigen Angeklagten eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB für "schlechthin unvertretbar" erachtet (UA S. 34), so ist es möglicherweise einem Wertungsfehler erlegen. Daß sie unter
den festgestellten Umständen durchaus vertretbar wäre, liegt
auf der Hand. Das Tatmotiv sowie die Art und Weise der Tatausführung, auf die das Landgericht seine Wertung stützt, verlieren durch die wiedergegebenen schuldmindernden Faktoren jedenfalls für die Strafaussetzungsfrage an Gewicht. Nach Lage des Falles kann der Senat nicht davon ausgehen, daß es sich bei der beanstandeten Formulierung lediglich um ein unschädliches Vergreifen im Ausdruck handelt. Es 1äßt sich überdies nicht ausschließen, daß sich der Fehler auch auf die zusätzliche Erwägung des Landgerichts ausgewirkt hat, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete es, daß der Angeklagte "zumindest einen Teil" der verhängten Freiheitsstrafe verbüße (UA S. 34 f).
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