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BGH Beschluss vom 11.06.1986 – 2 StR 292/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AS BUNDESGERICHTSHOF

2 StR _292/86 BESCHLUSS

If £ AA

in der Strafsache

gegen

den Schauspieler Anfried K GEEEB aus AuiB-HOME, geboren am GEMEEEEEEEED 1920 in SEEEEED/

Oberschlesien,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

WER

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. Februar 1986 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Gründe§

Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. Juni 1985 wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden.

Der Senat hat diese Entscheidung lediglich insoweit beanstandet, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden war. Er hat die Sache in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat es ebenfalls abgelehnt, Strafaussetzung zur Bewährung zu gewähren.

Die neuerliche Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Das Landgericht führt zahlreiche Gründe an, die eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB rechtfertigen.

Der 65 Jahre alte, nicht vorbestrafte Angeklegte leidet an Krebs, der seine Lebenserwartung erheblich vermindert. Sein Vertrag mit dem Staatstheater Darmstad! wird wegen der von ihm begangenen Tat gekündigt werden. Diese liegt inzwischen längere Zeit zurück. Der Angeklagte hatte das Tatopfer aus einer für seine soziale Entwicklung nahezu aussichtslosen Lage geholt, um ihm die Möglichkeit eines Lebens in einer gesicherten Umgebung zu geben. Das Mädchen hat durch die Tat keine bleibenden seelischen Schäden erlitten.

Die Strafkammer bemerkt hierzu, daß diese "Faktoreı allerdings auch schon ihm Rahmen der Strafzumessung gewürdigt worden" seien und stellt ihnen die "böse Tat des Angeklagten" gegenüber. Nach ihrer Überzeugung sei schon die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren im Vergleich zu sonst abzuurteilenden Fällen als ausgesprochen milde zu beurteilen.

Diese Ausführungen lassen besorgen, daß das Landgericht für die Strafaussetzung bedeutsamen Umständen nur deshalb geringeres Gewicht beigemessen hat, weil diese bei der Bestimmung der Strafhöhe bereits berücksichtigt wurden und weil ihm außerdem die Strafe als "ausgesprochen milde" erschien.

Beides ist fehlerhaft. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Strafe gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung

4 NEE

ausgesetzt werden kann, sind alle für die Festsetzung der Strafe bereits maßgeblichen Umstände erneut mitzuberücksichtigen (BGH, Beschluß vom 25. Januar 1985 -

3 StR 535/84). Sie werden durch die Verwertung bei der Bestimmung der Strafhöhe auch nicht in ihrer Bedeutung für die Strafaussetzung zur Bewährung gemindert.

Ist die Höhe der Strafe rechtskräftig festgesetzt und lediglich noch über Strafaussetzung zur Bewährung zu entscheiden, dann steht es dem nunmehr berufenen Gericht auch nicht zu, die insoweit rechtskräftige Entscheidung als milde oder streng zu bewerten und diese Bewertung bei der für die Entscheidung über die Strafaussetzung erforderlichen Gesamtwürdigung in der einen oder anderen Richtung zu berücksichtigen. Die Höhe der Strafe ist vielmehr als schuldangemessen hinzunehmen.

Im Hinblick auf die Vielzahl und das Gewicht der genannten für eine Strafaussetzung sprechenden Umstände ist ferner zu besorgen, daß das Gericht bei seiner Entscheidung einem Wertungsfehler erlegen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Mai 1986 - 3 StR 157/86).

Nach allem kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben; auf die Verfahrensrügen kommt es nicht

mehr an. Herdegen Meyer Theune

Niemöller Gollwitzer