Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 02.05.1986 – 3 StR 170/86
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 170/86 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Helmut D EEE ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE | 946 ir DB
wegen Betrugs u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts, zu Ziff. 2 auf dessen Antrag, am 2. Mai 1986 gemäß § 349
Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. Dezember 1985 im Strafausspruch auf-
gehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das angefochtene Urteil weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dennoch kann das Urteil im Ausspruch über die verhängten Einzelstrafen und damit auch im
Gesamtstrafausspruch keinen Bestand haben.
Bei der Straffestsetzung ist das Landgericht, zur Zeit seiner Entscheidung zutreffend, von dem nach S 48 Abs. 1 StGB im Mindestmaß erhöhten Strafrahmen ausgegangen. § 48 StGB
wurde inzwischen durch Artikel 1 Nr. 1 des 23. StrÄndG vom
13. April 1986 (BGBl 1986 I 393) aufgehoben. Das bezeichnete Gesetz ist gemäß seinem Artikel 10 am 1. Mai 1986 in Kraft getreten. Die aufgehobene Vorschrift kann daher der Verurteilung des Angeklagten nicht mehr zugrundegelegt werden (§ 2 Abs. 3 StGB). Nach den Gründen des angefochtenen Urteils kann der Senat bei keiner der vom Landgericht ausgeworfenen Einzelstrafen einen Einfluß der erhöhten Mindeststrafdrohung von sechs Monaten
Freiheitsstrafe zu Lasten des Angeklagten ausschließen.
Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen sind von der Rechtsänderung nicht berührt. Sie können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
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