Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 03.06.1986 – 2 StR 227/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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PA BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 227/86 . BESCHLUSS

ImLT-

in der Strafsache

gegen

Klaus N GB zus KB, dort geboren am GEB :>:5:,

wegen Hehlerei

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 1986

gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. November 1985, soweit es ihn betrifft, -im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Das angefochtene Urteil kann, wiewohl es keinen Rechtsfehler aufweist, im Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat der Strafbemessung - zur Zeit seiner Entscheidung zutreffend - den durch 8 48 Abs. 1 St6B im Mindestmaß erhöhten Strafrahmen zugrundegelegt. Inzwischen ist § 48 StGB durch Art. 1 Nr. 1 des 23. StrÄnd6 vom 13. April 1986 (BGBl. IS. 393) mit Wirkung ab 1. Mai 1986 (Art. 10 des genannten Gesetzes) aufgehoben worden und kann deshalb gemäß 8 2 Abs. 3 StGB keine Anwendung

mehr finden. Der Rechtsänderung ist durch Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang Rechnung zu tragen (§ 354 a StPO); in Anbetracht dessen, daß die Strafkammer auf die in § 48 StGB vorgesehene Mindeststrafe erkannt hat, läßt sich ein Einfluß der erhöhten Mindeststrafdrohung auf die Straffestsetzung nicht ausschließen (BGH, Beschluß vom 2. Mai 1986 - 3 StR 170/86).

Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen bleiben bestehen; sie werden von der Rechtsänderung nicht berührt.

Herdegen Maier Theune

Niemöller Gollwitzer