Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 10.04.1986 – 1 StR 160/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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57 BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 160/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Großhandelskaufmann Adolf M Emm zus NEE. geboren am EB 1955 in sein,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,
zu 4. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers - zu 2. bis 4. gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPC einstimmig -— am 10. April 1986 beschlossen;
1. Der Angeklagte MED wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Oktober 1985 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im . Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe?:.
Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB zunächst deshalb bejaht, weil die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht ausschließbar erheblich vermindert war, und sodann dargelegt, daß "unbeschadet des Geisteszustandes des Angeklagten" auch
die näher erörterten allgemeinen strafmildernden Umstände
zur Annahme des minder schweren Falles führen (UA S. 11, 13 Den gesetzlich besonders geregelten Strafmilderungsgrund ng § 8 21, 49 StGB hat sie nur im Rahmen der konkreten Strafzumessung als "allgemeinen Strafmilderungsgrund" berücksichtj (UA S. 13), ihn demnach als verbraucht (§ 50 StGB) angesehd Eine derartige Doppelbegründung des minder schweren Falles ist rechtsfehlerhaft. Reichen bereits die gesetzlich nicht typisierten Milderungsgründe aus, den Fall als minder schw zu kennzeichnen, so steht damit zugleich fest, daß der vorhandene gesetzlich besonders geregelte Minderungsgrund nich verbraucht ist und zu weiterer Strafmilderung führen kann (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Mai 1985 - 1 StR 211/85; Horm in SK § 50 Rdn. 8), über die der Tatrichter entscheiden mul
Die weitergehende Revision war, insoweit dem Antrag dd Generalbundesanwalts entsprechend, zu verwerfen.
Schauenburg Ulsamer Maul Schikora Granderath