Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 04.04.1986 – 2 StR 70/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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% BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 70/86 BESCHLUSS
YV86
in der Strafsache
gegen
den Büchsenmacher Alfonso Mandrique F (EEE
DER TED aus MB (Spanien), dort geboren am CE 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 1986 gemäß 85 44, 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung gewährt.
2. Der Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 1985, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wor-
den ist, wird damit hinfällig.
3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17, September 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten, einen spanischen Staatsangehörigen, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt sowie sichergestellte Gegenstände eingezogen. Hiergegen wendet sich seine Revision,
Die innerhalb der gesetzlichen Frist eingegangene Revisionsbegründungsschrift war vom Verteidiger versehentlich nicht unterschrieben worden. Nachdem er durch Verwerfung der Revision als unzulässig dieses Versehen erkannt hatte, hat er den Mangel behoben und rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Diesem Antrag war stattzugeben. Damit wird die Verwerfung der Revision als unzulässig hinfällig.
Das Rechtsmittel des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg, im übrigen ist es im Sinne von 8 349 Abs. 2 StPO unbegründet, auch bezüglich der Einziehungsanordnung.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge ergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben, weil die Strafkammer die Prüfung, ob der Angeklagte im Sinne des § 21 StGB vermindert schuldfähig war, ausschließlich unter dem Gesichtspunkt einer Rauschgiftabhängigkeit vorgenommen hat, die Feststellungen zu seiner Erkrankung dabei aber völlig außer
acht ließ.
Das Landgericht meinte, Anhaltspunkte für eine verminderte Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, könnten sich allenfalls aus dem regelmäßigen Heroinkonsum des Angeklagten über einen längeren Zeitraum ergeben (UA S. 8, 9). Der Prüfung hätte hier aber auch und vor allem bedurft, welche Bedeutung die epileptischen Anfälle, an denen der Angeklagte seit seiner Jugend leidet, für sich oder in Verbindung mit
dem Heroingenuß auf die Schuldfähigkeit haben konnten.
Die Frage, ob eine Epilepsie Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit hat, läßt sich nicht generell beantworten. Die Beurteilung setzt vielmehr nähere Erkenntnisse zu der Erkrankung und ihrer - häufig hirnorganischen (vgl. Langelüddeke-Bresser, Gerichtliche Psychiatrie, 4. Auflage, Seite 174 f) - Ursache voraus. Erforderlich sind aber auch nähere Feststellungen zum Verlauf der Krankheit, insbesondere zu den Anfällen, die auf Dauer - je nach Stärke und Häufigkeit - auch zu einer Wesensänderung führen können (vgl. Langelüddeke-Bresser a.a.0. Seite 176). Die Feststellungen im Urteil reichen nicht aus, um mit hinreichender Sicherheit auszu-
schließen, daß das Anfalleiden des Angeklagten danach für die Frage der Schuldfähigkeit schon Bedeutung erlangt haben kann. Immerhin geht der Tatrichter selbst davon aus, daß der Angeklagte sich aufgrund seiner Drogenkarriere und seines Epilepsieleidens zu einer labilen Persönlichkeit entwickelt hat. Unter diesen Umständen stellt es einen - zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigenden - sachlichrechtlichen Mangel dar, daß der Tatrichter nicht schon die Prüfung des 8§§ 21 StGB auch auf diesen Gesichtspunkt erstreckt hat."
Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auf seinen Beschluß vom 9. August 1985 - 2 StR 331/85 (vgl. auch BGH, Beschluß vom 15. Oktober 1985 - 4 StR 520/85) an.
Der neu entscheidende Tatrichter wird ferner zu berücksichtigen haben, daß bei dem noch nicht vorbestraften Angeklagten eine günstige Sozialprognose im Sinne von 8 56 Abs. 1 StGB nicht allein deshalb
verneint werden darf, weil er nach wie vor rauschgiftabhängig ist. Erwirbt der Angeklagte im Ausland Rauschgift zum Eigenverbrauch, so findet das deutsche Strafrecht insoweit keine Anwendung.
Es wird weiter zu beachten sein, daß besondere Umstände in der Person eines Angeklagten auch die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen und deshalb die Anwendung von 8 56 Abs. 2 StGB rechtfertigen können (vgl.
BGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 2 StR 485/82).
Meyer Maier Theune
Niemöller Gollwitzer