Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 16.11.1990 – 2 StR 397/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 397/90 BESCHLUSS
Fin
in der Strafsache
gegen
Tim Christopher Am EEE aus DEM SB, geboren am @. EEE 1967 in ren za ME, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 1990 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und wegen veruchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren verurteilt.
Das Rechtsmittel des Angeklagten gegen diese Entscheidung hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
II. Der Angeklagte überfiel im September 1988 und im August 1989 in ähnlicher Art und Weise abends auf einer Straße jeweils ein Mädchen. Er hatte die Tatopfer aus einem fahrenden Taxi heraus gesehen, sich spontan entschlossen, sie zu vergewaltigen und das Taxi deswegen anhalten lassen.
Das Landgericht hat eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit beim Angeklagten für die erste Tat verneint. Bei der zweiten Tat hat es dem Angeklagten zwar eine erhebliche alkoholbedingte Verminderung der Steuerungsfähigkeit zugebilligt, von einer Strafrahmenmilderung nach. SS 21, 49 Abs. 1 StGB jedoch keinen Gebrauch gemacht, da der Angeklagte Alkohol im Übermaß getrunken habe, obwohl er aufgrund der ersten Tat gewußt habe, welche enthemmende Wirkung übermäßiger Alkoholgenuß für ihn habe.
III. Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten und seines schuldhaften übermäßigen Alkoholkonsums sind unzureichend und rechtsfehlerhaft.
l. Das Landgericht hat dem Angeklagten die Angaben zum Alkoholgenuß vor der ersten Tat nicht geglaubt, weil er bei den einzelnen Vernehmungen hierzu unterschiedliche Angaben gemacht habe. Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration hat das Landgericht deshalb nicht getroffen. Dieses Vorgehen ist fehlerhaft. Da der Angeklagte sich längere Zeit in einer Gastwirtschaft aufgehalten, dort alkoholische Getränke zu sich genommen hatte, und er - als sogenannter Quartalstrinker - phasenweise Alkohol im Übermaß zu sich nimmt, hätte das Landgericht angeben müssen, von welchen Trinkmengen - unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes - auszugehen ist. Zumindest die Angaben des Angeklagten bei seiner ersten Vernehmung durften nicht ohne weiteres als unglaubhaft angesehen werden. Aus dem Leistungsverhalten des Angeklagten allein konnte nicht auf seine volle strafrechtliche Verantwortlichkeit geschlossen werden.
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2. Vor allem aber hätte das Landgericht beachten müssen: Der Angeklagte leidet seit seinem elften Lebensjahr an schweren epileptischen Anfällen. Bei der Beurteilung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit war deshalb eine umfassende Prüfung von Tat, Täterpersönlichkeit und vor allem der Art der Erkrankung geboten. Eine verminderte Alkoholtoleranz und das Zusammenwirken von Krankheit und Alkohol waren in Betracht zu ziehen (vgl. BGH, Beschl. v. 4. April 1986 - 2 StR 70/86; vgl. auch Flügel in Eisen, Handwörterbuch der Rechtsmedizin Bd. II S. 398; Beck-Mannagetta, Die forensische Bedeutung der Epilepsien, Psychiatrische Begutachtung im Strafverfahren S. 179, 185, 186 £).
Daß der Angeklagte - abgesehen von den Taten - geordnet, bzw. unauffällig wirkte, enthob das Landgericht nicht der Prüfung, inwieweit sein Handeln durch das Anfallsleiden (mit)bedingt war (vgl. Flügel a.a.O. S. 394, 400; Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl.
S. 177; Venzlaff, Psychiatrische Begutachtung S. 228; Glatzel, Forensische Psychiatrie S. 128, 101, 94; Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin S. 80; Friedel in Lexikon der Psychiatrie S. 177).
3. Auswirkungen der Erkrankung hatte das Landgericht nicht nur für die Beurteilung des geistig-seelischen Zustandes des Angeklagten bei Begehung der Taten, sondern auch im Zusammenhang mit dem Vorwurf übermäßigen Alkoholgenusses zu berücksichtigen.
Die mögliche Ursache für den phasenweise übermäßigen Alkoholgenuß sieht das Landgericht selbst in periodisch auftretenden seelischen Unruhezuständen (UA S. 21). Solche Zustände können indessen eine besondere Erscheinung des Anfallsleidens sein (vgl. Rasch, Forensische Psychiatrie S. 184; Langelüddeke/Bresser a.a.O. S. 176; Venzlaff a.a.0. S. 228; Friedel a.a.O. S. 177; Beck-Mannagetta a.a.0.
S. 179) und wären dann vom Angeklagten möglicherweise nicht
beherrschbar gewesen.
IV. Das Landgericht hat schließlich die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe vor allem mit dem Bestreben begründet, dem Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt therapeutische Hilfe zu bieten (UA S. 21, 22). Eine derartige Strafzumessung ist nicht zulässig, soweit auf diese Weise eine höhere als
die schuldangemessene Strafe verhängt wird.
Maier Theune Niemöller
Gollwitzer Detter