Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 15.10.1985 – 4 StR 520/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 520/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Marion R 5 zeborene Du aus EB, dort geboren am. EIEEENEB 1951,

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. Mai 1985 mit den Feststellungen

- ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkamner zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit nit Raub und mit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) im wesentlichen Erfolg.

Das Landgericht hat festgestellt, daß die Angeklagte sich wegen eines hirnorganischen Anfalleidens in ärztlicher Behandlung befinde, seit Jahren regelmäßig zur Vermeidung von Anfällen Tabletten einnehme und zudem vor Begehung der Tat sechs Tabletten "Kaptagon" eingenommen habe. Gleichwohl hat es - ohne sachverständige Beratung - die Angeklagte für uneingeschränkt schuldfähig angesehen und dies damit begründet, die Angeklagte habe durchdacht und zielgerichtet gehandelt und sich der Situation angepaßt verhalten, ihr Erinnerungsvermögen sei uneingeschränkt vorhanden gewesen und nach ihrer eigenen Einschätzung hätte sich die Tabletteneinnahme auf die Tat nicht ausgewirkt. Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht wäre gehalten gewesen, einen Sachverständigen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit der Angeklagten beizuziehen. Nach dem äußeren Verhalten der Angeklagten und ihrer Selbsteinschätzung konnte das Gericht - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat - aufgrund eigener Sachkunde allenfalls die Einsichtsfähigkeit der Angeklagten beurteilen. Es ist aber nicht erkennbar, daß das Gericht die erforderlichen psychiatrischen Kenntnisse besaß, um die Frage zu beurteilen, wie sich das Zusammentreffen der Einnahme einer nicht unerheblichen Dosis von Aufputschmitteln ("Kaptagon") mit dem Vorhandensein eines hirnorganischen Anfallleidens, gegen das die Angeklagte - nicht näher festgestellte - Tabletten nahm, auf ihr Hemmungsvermögen ausgewirkt hat. Da sich nicht mit Sicherheit ausschließen läßt, daß die Schuldfähigkeit der Angeklagten

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-15/4-str-520-85#rd_4

aufgrund der dargelegten Umstände völlig aufgehoben war (§ 20 StGB), ist - entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts - nicht nur der Strafausspruch, sondern auch der Schuldspruch des angefochtenen Urteils aufzuheben. Nicht betroffen von dem Rechtsfehler sind hingegen die Feststellungen des Landgerichts zum äußeren Tatgeschehen; diese können daher bestehenbleiben.

Für die neue Verhandlung ist die Jugendkamnmer zuständig, auch wenn sich das Verfahren nunmehr nur noch gegen eine Erwachsene richtet (BGHSt 30, 260, 262; BGH, Beschluß vom 25. März 1982 - 4 StR 81/82).

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