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BGH Beschluss vom 09.08.1985 – 2 StR 331/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 331/8 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Gastwirt Günter Herbert R ip zus KOEEM, dort geboren am WB 1941,

wegen Förderung der Prostitution u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 22. Februar 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die auf Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Jedoch muß der Strafausspruch aufgehoben werden.

Zu Recht sieht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin, daß es die Strafkammer unterlassen hat, ein Sachverständigengutachten zur Frage seiner verminderten Schuldfähigkeit einzuholen. Hierzu bestand nach den Feststellungen, die das Landgericht bei der Prüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten getroffen hat, Veranlassung. Ihnen ist zu entnehmen, daß die Amtsärztin ein "hirnorganisches Psychosyndrom", das mit einem zerebralen Krampfleiden "vergesellschaftet" ist, diagnostiziert hat.

Die Strafkammer hat die Ansicht vertreten, es bestehe trotzdem kein Grund, an der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten zu zweifeln; er habe selbst nicht einmal andeutungsweise etwas in dieser Richtung vorgetragen; auch aus seinem persönlichen Auftreten in der Hauptverhandlung hätten sich keine Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit ergeben; angesichts der Schilderung der Zeugin Rose gelte dies auch für die Tatzeit; er habe nachhaltig und zielstrebig auf sie eingewirkt, um sie der Prostitution zuzuführen; die Art und Weise, wie er ihr die Kunden vermittelt habe, seien überlegt und planmäßig gewesen.

Diese Begründung rechtfertigte es nicht, auf die Anhörung eines Sachverständigen zu verzichten. Dem Gericht fehlen regelmäßig die erforderlichen psychiatrischen Kenntnisse zur Beurteilung der Auswirkungen einer solchen hirnorganischen Schädigung auf das Einsichts- und vor allen auf das Hemmungsvermögen des Angeklagten. Aus dem gleichen Grund waren die Beobachtungen der medizinisch nicht vorgebildeten Zeugin ungeeignet. Hinzu kommt, daß das Leistungsverhalten des Angeklagten nur sehr beschränkten Erkenntniswert für die Hemmungsfähigkeit besitzt. Schließlich ist es unerheblich, daß der Angeklagte nicht selbst die Anhörung eines Sachverständigen zur Frage seiner verminderten Schuldfähigkeit beantragt hat. Das Landgericht hatte von amtswegel zu prüfen, ob es dessen bedarf. Der Strafausspruch kann danach nicht bestehen bleiben.

u 7

Der Senat hält es nach der Sachlage für ausge-

schlossen, daß der Angeklagte bei der Tatbegehung schuldunfähig war.

Herdegen Hürxthal Meyer Laufhütte Maier