Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 15.02.1983 – 5 StR 849/82
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Bautechniker Senad D WE, zur Zeit unbekannten Aufenthalts,
geboren am EEE 1959 in mM P@®,
Gemeinde BE (Jugosiawien),
wegen Verdachts des versuchten Totschlages
AS
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Februar 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster = Dr. Fuhrmann
Horstkotte
Dr. Niepel
als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht N
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt U
als Verteidiger,
Justizangestellte uw
als Urkundsbeaitin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 9. September 1982 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.
- Von Rechts wegen -
„I Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten freigesprochen. Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die eine
Verurteilung "zumindest" wegen gefährlicher Körperverletzung anstrebt und vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Sie hat
keinen Erfolg.
l. Das Schwurgericht hat nicht ausschließen können, daß der Angeklagte, der dem Nebenkläger Stichverletzungen beigebracht hat, in Notwehr gehandelt hat. Der Tatrichter ist zugunsten des Angeklagten von der Darstellung ausgegangen, die dieser in einem Brief und sodann in der Hauptverhandlung "übereinstimmend" gegeben hat (VA S. 6). Danach hat der Angeklagte, nachdem der Nebenkläger ihn mit einem Messer am Ohr getroffen hatte, "aus Angst um sein Leben" auf den Nebenkläger eingestochen (UA S. 3, 5). Die erstmals in der Hauptverhandlung vorgetragene Behauptung des Angeklagten, der Nebenkläger habe ihn mit einer Pistole bedroht, hält das Schwurgericht für widerlegt (UA S. 4). Die Revision ist der Ansicht, daß sich das Schwurgericht mit diesem Umstand sowie mit der Tatsache, daß der Angeklagte, bevor er zustach, das Messer des Nebenklägers an sich gebracht hatte, nicht genügend auseinander-
gesetzt hat.
2. Das Urteil weist keine seinen Bestand gefährdenden sachlichrechtlichen Mängel auf. Die Urteilsgründe lassen nicht besorgen, daß der Tatrichter die rechtlichen Voraussetzungen der Notwehr (§§ 32 StGB) verkannt hat. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung sind zwar knapp, tragen aber noch den Freispruch.
Der Tatrichter hat die für erwiesen gehaltenen Tatsachen anzugeben, an die er im Falle eines Freispruchs Schlüsse zugunsten des Angeklagten anknüpft (BGH GA i974, 61; BGH NJW 1980, 24, 23). Die Urteilsgründe entsprechen dieser Anforderung. Der Tatrichter, dem keine zuverlässigeren Beweismittel zur Verfügung standen, hat eine Sachverhaltsdarstellung des Angeklagten zugrunde gelegt. Widersprüche sind ihm dabei nicht unterlaufen.
-4-
AS
Das Schwurgericht hat ersichtlich nicht übersehen, daß die Angaben des Angeklagten über seine Bedrohung mit einer Pistole als tatsächliche Grundlage für die rechtliche Würdigung ausschieden. Der Tatrichter hat vielmehr nur diejenigen Angaben des Angeklagten zugrunde gelegt, die dieser übereinstimmend
in seinem Brief und in der Hauptverhandlung gemacht hat (UVA
Ss. 6).
Eine Notwehrlage des Angeklagten war nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklagte mit einem Messer zugestochen hat, das der Nebenkläger zuvor hatte fallen lassen, nachdem er von dem Angeklagten einen Tritt in das Geschlechtsteil erhalten hatte. Der Tatrichter kann nicht ausschiießen, daß der Angeklagte
"aus Angst um sein Leben" gehandelt hat (UA S. 3, 5), nachdem
der Nebenkläger ihn bei seinem nächtlichen Angriff mit dem
Messer am Ohr getroffen hatte. Der Tatrichter hat sich ersichtlich angesichts der Beweislage außerstande gesehen, die tätliche Auseinandersetzung derart in zwei Abschnitte zu zerlegen, daß der Angriff des Nebenklägers sein Ende fand, als der Angeklagte das Messer ergriff. Es hat deshalb auch die Möglichkeit berücksichtigt, daß der Zugriff auf das Messer keine endgültige Überlegenheit des Angeklagten begründete, sondern ihm nur einen ungesicherten Kampfesvorteil bracht, den er nützte, indem er
mit der Angriffswaffe des Gegners sogleich zurückstach. Bei einer solchen Sachlage wären die Messerstiche, die der Angeklagte dem Nebenkläger beibrachte, noch zur Verteidigung erforderlich
(§ 32 Abs. 2 StGB) gewesen.
Daß sich der Tatrichter außerstande gesehen hat, von der Einlassung des Angeklagten abweichende, die Notwehr ausschließende Feststellungen zu treffen, hat das Revisionsgericht hinzunehmen. Es ist Aufgabe des Tatrichters, sich die Überzeugung von den
die Schuld oder Nichtschuld begründenden Tatsachen zu verschaffen (B6HSt 10, 208, 210; BGH Urteil vom 8. November 1977
- 5 StR 446/77, mitgeteilt bei Holtz MDR 1978, 281 -; BGH
Urteil vom 11. September 1979 - 5 StR 382/79). Das gilt auch
für die tatsächlichen Umstände, die im Zusammenhang mit der
-5- OH
Notwehrfrage maßgeblich sind. Die Urteilsgründe geben auch keinen Anlaß zu der Besorgnis, daß der Tatrichter an die
Sicherheit der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen überhöhte Anforderungen gestellt hat.
Herrmann Schuster Fuhrmann
Horstkotte Niepe]