Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 11.03.1986 – 1 StR 635/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
0 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 635/85 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. Dr. Peter H EB aus Egg, dort geboren em EB '35°,
2. Ingeborg H ip , geborene Yo —» aus BD, geboren am GEHE 950 ir nam.
wegen vorsätzlichen Bankrotts u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. März 1986, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt GP au: Sguuuin
als Verteidiger für den Angeklagten Dr. Hui»
in der Verhandlung,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Zoo
I. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird das Verfahren in den Fällen A VI 1 und A VI 2 der Gründe des Urteils des Landgerichts Hof vom 5. Juni 1985 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
II. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil 1. im Schuldspruch dahin geändert, daß
der Angeklagte Dr. Peter HD des vorsätz-
lichen Bankrotts und des Betrugs in zwei Fällen,
die Angeklagte Ingeborg Hi des Betrugs
in zwei Fällen schuldig ist;
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden.
IV. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen mehrerer Bankrott- und Betrugstaten zu Freiheitsstrafen verurteilt. Der Senat hat in den Fällen A VI 1 und 2 das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Das führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der Gesamtstrafen. Im übrigen bleiben die von beiden Angeklagten angebrachten Rechtsmittel ohne Erfolg.
II. Die Rüge, der Schöffe N@WB sei während der Hauptverhandlung mehrmals eingeschlafen, so daß § 338 Nr. 1 StPO verletzt sei, ist nicht begründet, weil der behauptete Verfahrensverstoß - unter Berücksichtigung der dienstlichen Äußerungen - nicht bewiesen ist.
III. Im Fall A VI 3 hält der Senat zwar die Auffassung des Landgerichts, die Einzelunternehmen Firma Hans Hgg und Firma Ingeborg Hegge hätten in Wirklichkeit eine gemeinsame offene Handelsgesellschaft gebildet, und der Angeklagte Dr. Peter Hl hate als deren Gesellschafter den Betrag von DM 260.000,-- ins Ausland geschafft, im objektiven und noch mehr im subjektiven Bereich für zweifelhaft, doch hat die Verurteilung aus anderem Grund Bestand. Auch die vom Angeklagten Dr. Peter Hs betriebene Firma Hans HB var
im August 1977 zahlungsunfähig (va S. 50, 146);
am 23. Mai 1977 hatte Hans Hg Konkursamtrag gestellt, der am 25. Oktober 1977 mangels Masse abgelehnt wurde. Im Fall der Eröffnung des Konkursverfahrens hätte der Betrag von DM 260.000,-- zur Konkursmasse gehört. Der Transfer ins Ausland sollte
der finanziellen Sicherung des Angeklagten dienen;
der Transfer war wirtschaftlich nicht gerechtfertigt. Deshalb reichen die Feststellungen, die Verurteilung
des Angeklagten Dr. Peter HD zen § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu begründen. Auf die Strafzumessung hat sich die Frage, ob der Angeklagte das Geld als Einzelkaufmann oder als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft beiseite geschafft hat, nicht ausgewirkt.
IV. Die - von den Revisionen im einzelnen nicht angegriffenen - Verurteilungen der Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
Der Senat hat in diesen Fällen wie im Fall AVI3 geprüft, ob bei der Strafbemessung die lange Verfahrensdauer vom Landgericht hinreichend berücksichtigt wurde; der Generalbundesanwalt bezweifelt das. Indes zeigt das Urteil (UA S. 151), daß die Strafkammer sich dieses Umstandes bewußt war und ihn bei der Zumessung als
"gewichtigen Strafmilderungsgrund" berücksichtigt hat; ein Rechtsfehler ist nicht ersichtlich.
In neuer Verhandlung sind daher nur die Gesamt-
strafen neu zu bilden.
Schauenburg Kuhn Foth Granderath Schimansky