Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 05.03.1986 – 2 StR 63/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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37 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 63/86 BESCHLUSS

5.3.86

in der Strafsache

gegen

den Angestellten Udo K (EEE aus HB, geboren 3 hin )

wegen Hehlerei

-2- EX

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4, § 357 StPO beschlossen:

II.

III.

Auf die Revision des Angeklagten 7) wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. Dezember 1984

1. dahin geändert, daß die Angeklagten KEREB

BEE und DEEEEEB der Hehlerei in drei Fäl-

len sowie der Beihilfe zur Hehlerei schul-

dig sind,

>. in den Aussprüchen über die gegen diese An-

geklagten a) im Fall II 13 erkannten Einzelstrafen, b) verhängten Gesamtstrafen

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

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IV. In der die beiden Angeklagten betreffenden Liste der angewendeten Strafvorschriften wird 8 27 St6B eingefügt.

Gründe§

Das Landgericht hat die vorgenannten Angeklagten. wegen Hehlerei in vier Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und acht Monaten (Kg) sowie von einem Jahr (DB verurteilt. Der Angeklagte KR zügt mit seiner Revision Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts haben die beiden Angeklagten im Fall II 13 der Urteilsgründe nicht als Mittäter, sondern nur als Gehilfen gehandelt. Sie wollten allein die Mitangeklagte Sylvia Ko gi beim Ankauf der gestohlenen Blanko-Fahrzeugpapiere unterstützen, nicht die Vortäter (einschließlich Zwischenhehler). Hehlerei in der Form des Absetzens oder des Absetzenhelfens scheidet damit aus. Denn diese Begehungsformen liegen nur dann vor, wenn der Tatbeitrag im Interesse eines Vortäters geleistet wird (v.a. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1984 - 2 StR 166/84). Der Senat hat deshalb auf die Revision des Angeklagten KORB den gegen ihn ergangenen Schuldspruch entsprechend geändert, gemäß § 357 StPO auch den Schuldspruch, der den Mitangeklagten I | betrifft. Durch § 265 StPO ist der Senat hieran nicht gehindert.

Er schließt aus, daß sich die beiden Angeklagten bei Erteilung des unterbliebenen Hinweises auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes anders als geschehen

hätten verteidigen können.

2. Die Änderung der Schuldsprüche bedingt die Aufhebung der gegen die beiden Angeklagten im Fall II 13 verhängten Einzelstrafen sowie der gegen sie festgesetzten Gesamt-

strafen.

3. Im übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das gilt auch insoweit, als das Landgericht in den drei anderen Urteilsfällen Hehlerei in der Form des Absetzens statt des Ankaufs angenommen hat. Hierdurch wird der Revisionsführer nicht beschwert.

4. Bei der erneuten Entscheidung, ob dem Angeklagten Krollmann Strafaussetzung ZUrT Bewährung bewilligt werden kann, wird im Falle der Bejahung einer günstigen Prognose

die nevere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu 8 56 Abs. 2 StCB zu beachten sein, auf die der Gene-

ralbundesanwalt in seiner Stellungnahme hingewiesen

hat.

Herdegen Meyer

Niemöller Gollwitzer

55

Maier