Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 25.02.1986 – 5 StR 731/85

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

Jegen

den Rangierleiter

Günter SB aus ze, geboren am EEE 1935 in ED,

wegen Raubes

A

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 1986, an der teilgenommen

haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster

Dr. Fuhrmann

Rebitzki

Dr. Niepel

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EBEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EB aus pen als Verteidiger,

Justizamtsinspektor v. >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten su» wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. März 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

Die Sache wird in diesem Umfang an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge einer Verletzung des § 258 StPO Erfolg.

Das Landgericht beschloß am zweiten Verhandlungstag, die Hauptverhandlung nach § 231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit

des Angeklagten fortzusetzen, weil dieser "sich durch übermäßigen Alkoholgenuß in den Zustand der Verhandlungsunfähigkeit versetzt" hatte. Gleichzeitig gab es dem Angeklagten auf, den Sitzungssaal nicht zu verlassen. Im Anschluß daran setzte es die Beweisaufnahme fort und gab nach ihrem Abschluß der Staatsanwaltschaft und den Vertei-

digern Gelegenheit, ihre Ausführungen zu machen sowie

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ihre Schlußanträge zu stellen; der Mitangeklagte Dog erhielt das letzte Wort. Anschließend unterbrach das Landgericht die Hauptverhandlung und ordnete an, daß sie an einem vier Tage später stattfindenden Verhandlungstag fortgesetzt werde. Zu diesem Termin lud es den Angeklagten schriftlich unter Belehrung über die Folgen eines Ausbleibens. An dem dritten Verhandlungstag, zu dem der Angeklagte erschienen war, verkündete das Landgericht das Urteil, ohne dem Angeklagten das letzte Wort erteilt zu

haben.

Dieses Verfahren entsprach nicht dem Gesetz. Dem Angeklagten gebührt nach § 258 Abs. 2 StPO das letzte Wort. Auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, ist er zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung auszuführen hat (§ 258 Abs. 3 StPO). Da der Angeklagte schon über die Anklage vernommen worden war und das Landgericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich gehalten hat, ist es zwar rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten fortgesetzt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann § 231 Abs. 2 StPO auch angewendet werden, wenn der Angeklagte sich vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat (BGHSt 2, 300, 304; BGH NJW 1981, 1052; BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 95) .Diese Verfahrensweise enthob das Gericht aber nicht seiner Verpflichtung, dem am dritten Verhandlungstag wieder anwesenden Angeklagten das letzte Wort zu erteilen. Kehrt der Angeklagte in die Hauptverhandlung zurück, nimmt er seine Stellung mit allen seinen Rechten und Pflichten wieder ein. Das Recht zur Ausübung

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des letzten Wortes hat er nicht dadurch verwirkt, daß

er während eines Verfahrensabschnittes abwesend war, in dem das Landgericht die Beweisaufnahme geschlossen, den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellung ihrer Schlußanträge gegeben und den es für die Erteilung des letzten Wortes vorgesehen hat. Dem Recht des Angeklagten auf das letzte Wort steht die Verpflichtung des Gerichts gegenüber, nach § 258 Abs. 3 StPO dem Angeklagten von Amts wegen Gelegenheit zu geben, sich als Letzter persönlich abschließend zur Sache zu äußern (BGHSt 18, 84, 86, 87; 22, 278, 279). Dazu ist der Tatrichter angesichts der Bedeutung .!:.eses Rechts auch verpflichtet, wenn er das Beweisergebnis schon abschließend beraten hat und zur

Verkündung des Urteils bereit ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Schuster Fuhrmann Rebitzki Niepel