Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 13.02.1986 – 1 StR 8/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_8/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Thomas KEE zus TB, geboren am EEE '9.5 ir Lg,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
LS
PA
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 22. August 1985 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe,
Die nachträglich rechtswirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, hätte die Strafkammer die Voraussetzungen des § 31 BtmG prüfen und im Urteil ansprechen müssen. Hierzu drängten die besonderen Umstände des Falles: weil die Anwendung des § 31 BtmG (in Verbindung mit § 49 Abs. 2 StGB) nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nahelag oder zumindest in Betracht kam, ist die fehlende Auseinandersetzung mit dieser Vorschrift als Darlegungsmangel anzusehen. Das gilt jedenfalls für Fell 1 der Verurteilung, in dem Tatbeiträge Dritter festgestellt sind, die allein durch das Geständnis des Angeklagten bewiesen sind.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich der Rechtsfehler auf die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, und zwar nicht nur im Fall 1 - und
damit auch auf die Gesamtstrafe -, sondern auch mittelbar in den übrigen Fällen. Im Fall 2 entspricht zwar die Strar untergrenze des § 29 Abs. 1 BtmG ohnehin dem gesetzlichen Mindestmaß; ein Absehen von Strafe käme wegen der erheblichen Schuld des Angeklagten nicht in Betracht. Im
Fall 3 ist die Tat nicht über den Beitrag des Angeklagten hinaus aufgedeckt worden. Jedoch können diese Einzelstrafen von der Höhe der Einsatzstrafe des Falles 1 beeinflußt worde sein. Deshalb hat der gesamte Strafausspruch keinen Bestand,
Die weiteren Angriffe der Revision bedürfen bei dieser Sachlage keiner Erörterung.
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