Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 05.02.1986 – 2 StR 640/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 640/85 URTEIL “ (Ib
in der Strafsache
gegen
Cengiz C EB aus KB, geboren am EB 1966 in ABER (Türkei),
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Februar 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB aus ED
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte MB in der Verhandlung,
Justizassistent EB bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
rer)
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. März 1985
l. soweit es ihn betrifft,
a) dahin geändert, daß im Fall 2 des Abschnitts II B der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung entfällt und der Schuldspruch demgemäß folgende Fassung erhält:
Der Angeklagte Cengiz CB ist schuldig des Raubes in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung, des schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der Verabredung zum schweren Raub, des Diebstahls und des versuchten Diebstahls,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
2. soweit es den Mitangeklagten KB petrifft,
a) dahin geändert, daß im Fall 2 des Abschnitts II B der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung entfällt und der Schuldspruch demgemäß folgende Fassung erhält:
Der Angeklagte Feytullah Ka ist schuldig des schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der Verabredung zum schweren Raub sowie des Diebstahls in zwei Fällen, und des versuchten Diebstahls in vier Fällen,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Il. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der im Tenor (I 1 a) bezeichneten Taten, in einem der Fälle des schweren Raubes zusätzlich wegen tateinheitlich verübter gefährlicher Körperverletzung, zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Verurteilung in den Raubfällen liegen Überfälle auf Tankstellen zu-
grunde, die der Angeklagte zusammen mit anderen, in etwa
gleichaltrigen türkischen Landsleuten begangen hat.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrüge hat nur zum Teil Erfolg. Sie ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Raubes, schweren Raubes, Verabredung zum schweren Raub, Diebstahls und versuchten Diebstahls verurteilt hat.
1. Auch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzungen in den Fällen l und 7 hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Allerdings hat sich der Angeklagte in diesen Fällen nicht eigenhändig an der Mißhandlung oder körperlichen Verletzung der Tankwarte beteiligt. Gleichwohl ist ihm das insoweit tatbestandsmäßige Vorgehen des Mitangeklagten sn (in beiden Fällen) und der Mitangeklagten ÖgiEB und vg (im Falle 7) als Mittäter zuzurechnen; denn er hat deren Tun nicht nur subjektiv gebilligt, sondern dazu auch einen objektiv förderlichen Tatbeitrag geleistet. Freilich kann seine Beteiligung an der Planung der beiden Überfälle nicht als Beitrag zur Körperverletzung der Tatopfer gelten, weil der Tatplan deren Mißhandlung oder Verletzung nicht vorsah. Mittäterschaft ist aber auch noch in der Form möglich, daß sich jemand mit einem anderen, der schon in der Ausführung der Straftat begriffen ist, vor deren Beendigung zwecks gemeinschaftlicher
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weiterer Ausführung verbindet. Die weitere Ausführung kann dabei auch darin bestehen, daß derjenige, um dessen Beteiligung es sich handelt, durch seine Anwesenheit bei der Tat den anderen Täter, der die Körperverletzungshandlung unmittelbar ausführt, in dessen darauf gerichtetem willen bestärkt und insofern eine psychische, die Körperverletzungstat fördernde Wirkung erzielt (vgl. BGH, Urteil vom ll. September 1975 - 4 StR 369/75).
So lag es hier. Das Urteil stellt fest, daß die Angeklagten die Überfälle auch als Abenteuer und Mutproben ansahen und denjenigen, der nicht mitmachen wollte, als Feigling bezeichneten; ferner, daß keiner gegenüber den anderen zurückstehen und jeder weiter zum Freundeskreis gehören wollte. "In der Gruppe", so heißt es dann weiter, "konnten sich die Angeklagten beweisen und fanden die Bestätigung und Anerkennung, die ihnen in ihrer meist untergeordneten Stellung in der Familie, in der Ausbildung oder im Beruf fehlte" (UA S. 35). Ergänzend dazu wird im Rahmen der Ausführungen zur Strafzumessung festgestellt, die Taten seien "wesentlich gekennzeichnet durch den Einfluß der Gruppe, durch den die Angeklagten sich gegenseitig bestärkt fühlten und zu den Taten angetrieben wurden" (UA S. 97).
Diesen Feststellungen ist zu entnehmen, daß der Angeklagte in den Fällen 1 und 7 bereits durch seine Anwesenheit am Tatort, die der Ausführung des Raubes und mithin auch der Ausräumung etwa auftauchender, sich dem Zugriff auf die Beute entgegenstellender Hindernisse oder Schwierigkeiten diente, denjenigen, welche die Körperverletzungshandlungen unmittelbar vornahmen, psychischen Rückhalt geboten, ihnen das Gefühl der Sicherheit in der Gruppe vermittelt und sie in ihrem Willen, die Opfer körperlich
zu mißhandeln und zu verletzen, ermutigt sowie bestärkt hat. Daß er sich dieser Wirkung seiner Anwesenheit bewußt war und sie wollte, kann nach den getroffenen Feststellungen ebensowenig zweifelhaft sein wie die Tatsache, daß hierüber zwischen ihm und den an der Ausführung der Körperverletzungstaten unmittelbar Beteiligten ein zwar nicht ausdrücklich erklärtes, aber doch stillschweigendes
Einverständnis erzielt worden war.
Begegnet hiernach die Annahme der Mittäterschaft des Beschwerdeführers an den Körperverletzungsdelikten keinen Bedenken, so tragen die Feststellungen auch seine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in der Form der gemeinschaftlichen Tatbegehung (5 223 a StGB). Hierzu reicht es aus, daß bei der Verwirklichung des Körperverletzungstatbestands mindestens zwei Mittäter dem Opfer gegenüberstehen; denn bereits dadurch werden die Möglichkeiten des Angegriffenen, sich gegen den Täter erfolgreich zur Wehr zu setzen, eingeschränkt. Nicht erforderlich ist, daß sich von zwei am Tatort anwesenden Mittätern jeder auch eigenhändig an der Mißhandlung oder körperlichen Verletzung des Opfers beteiligt (BGH bei Dallinger MDR 1968, 201;
v. Olshausen, StGB 11. Aufl. $S 223 a Anm. 8; Stree in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 223 a Rdn. 11; Horn
in SK 3. Aufl. § 223 a StGB Rän. 22; H.J. Hirsch in LK 10. Aufl. § 223 a StGB Rdn. 18). Die in § 223 a StGB vorausgesetzte Gemeinschaftlichkeit der Tatbegehung begründet auch ein vom anwesenden Mittäter erbrachter Tatbeitrag, der nur dahin besteht, daß der die Körperverletzungstat unmittelbar ausführende Täter in seinem Willen hierzu bestärkt wird. Einen derartigen Tatbeitrag grundsätzlich anders zu behandeln als physisch wirkende Tatbeiträge des Mittäters (etwa Festhalten des Opfers während der MißB-
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handlung), besteht kein Anlaß. Dies gilt um so mehr, als der Qualifikationsgrund der gemeinschaftlichen Begehung in § 223 a StGB mit denselben Worten beschrieben wird, die in § 25 Abs. 2 StGB zur Begriffsbestimmung der Mittäterschaft dienen.
2. Im Falle 2 kann die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung dagegen nicht bestehenbleiben. Sie wird von den getroffenen Feststellungen nicht getragen.
a) Der Angeklagte und die beiden Mitangeklagten YO und KB überfielen auch hier eine Tankstelle. Abgesprochen war, daß YO eine Gaspistole ziehen und damit den Tankwart sowie dessen Ehefrau bedrohen sollte. Die drei Täter begaben sich in den Kassenraum. YazED zog die Gaspistole, hielt sie dem Tankwart direkt vor das Gesicht und rief "Hände hoch!". Er veranlaßte den Tankwart, die Kasse zu Öffnen und sich dann auf den Boden zu legen. KGB schob die Ehefrau des Tankwarts zur Seite und nahm Geldscheine aus der Kasse, während der Beschwerdeführer an der Tür aufpaßte. Die Ehefrau des Tankwarts erlitt durch den Überfall einen Schock und wurde ambulant im Krankenhaus behandelt; sie konnte noch in derselben Nacht entlassen werden und leidet "heute" nicht mehr an den Folgen des Überfalls (UA S. 38 ff).
Das Landgericht hält den Angeklagten - ebenso wie YO und rg - auch in diesem Fall für schuldig, eine gefährliche, weil gemeinschaftlich begangene Körperverletzung verübt zu haben. Daß eine Drohung mit vorgehaltener Pistole bei dem Opfer einen schweren Schock auslösen könne, sei den Tätern auf Grund ihrer allgemeinen Lebenserfahrung bekannt gewesen; dies hätten sie zumindest billigend in Kauf genommen (UA S. 75).
Diese Schlußfolgerung, die das Landgericht aus der allgemeinen Lebenserfahrung der - zur Tatzeit 19 und noch nicht ganz 18 Jahre alten - Angeklagten ableitet, entbehrt einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Daß sie in den Einlassungen der (im übrigen) voll geständigen Angeklagten (UA S. 64) keine Stütze findet, zeigt die von der Jugendkammer selbst gegebene Begründung. Die "allgemeine Lebenserfahrung" der Angeklagten, zu der die Urteilsgründe nichts näheres mitteilen, vermag den vom Tatrichter gezogenen Schluß nicht zu rechtfertigen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Vorhersehbarkeit des Schocks für die Angeklagten und Billigung dieser Folge durch sie dann zu bejahen wären, wenn YB die Gaspistole der Ehefrau des Tankwarts vorgehalten hätte. Diese Fallgestaltung, von der das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung irrtümlich ausgeht, lag nämlich nicht vor: die Gaspistole wurde vielmehr dem Tankwart vorgehalten, dessen Ehefrau lediglich von KB zur Seite geschoben (UA S. 40). Bei dieser Sachlage 1äßt sich nicht ohne weiteres annehmen, die Angeklagten hätten den Schockzustand der Ehefrau des Tankwarts (bedingt) vorsätzlich herbeigeführt.
Für eine Umstellung des Schuldspruchs auf tateinheitlich begangene fahrlässige Körperverletzung ist kein Raum. Die Verletzte hat keinen Strafantrag gestellt, die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung dieser Tat nicht bejaht (§ 232 Abs. l Satz 1 StGB). In der Anklageerhebung kann die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses nicht gefunden werden, weil in der Anklageschrift die Tat als gefährliche und mithin ohnehin von Amts wegen zu verfolgende Körperverletzung gewertet worden ist (Anklageschrift vom 5. Dezember 1984 S. 5 = Bd. II Bl. 437 d.A.).
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Weitere Feststellungen, die den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung rechtfertigen könnten, sind auch bei einer neuen Verhandlung nicht zu erwarten. Der Senat scheidet deshalb diesen Schuldvorwurf aus und ändert den Schuldspruch entsprechend.
b) Die Schuldspruchänderung muß auf den vom selben Rechtsfehler betroffenen Mitangeklagten KB erstreckt werden (§ 357 StPO). Dagegen kommt eine Erstreckung auf den Mitangeklagten vaiEB nicht in Betracht, da dieser selbst Revision eingelegt hat, über die im Beschlußverfahren (§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO) entschieden wird.
3. Soweit die Schuldsprüche gegen den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten >) geändert worden sind, bedingt diese Änderung die Aufhebung der gegen sie ergangenen Strafaussprüche. Bei dem Beschwerdeführer hat die Jugendkammer straferschwerend berücksichtigt, daß die Opfer "in allen Fällen" - also auch im Fall 2 - "mißhandelt" worden sind (UA S. 100). Bei dem Mitangeklagten Kb bleibt die vom Landgericht angenommene gefährliche Körperverletzung im Fall 2 allerdings auch im Rahmen der Strafzumessung unerwähnt (UA S. 108 ff). Da diesem Angeklagten aber der Schock, den die Ehefrau des Tankwarts erlitt, ebenso zuge-
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rechnet worden ist wie dem Beschwerdeführer, läßt sich nicht ausschließen, daß diese Tatfolge auch bei ihm die Strafe verschärft hat.
Herdegen Meyer Maier
Theune Niemöller