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BGH Beschluss vom 31.01.1986 – 2 StR 726/85

2. Strafsenat

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Jo BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 726/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Horst Wilhelm FB aus “MB, geboren am

EEEEEEREEEED 1535 ir Vom.

2. Günter Egon Harald H GEB zu: vw, geboren on EEE 1955 in zum,

wegen Betrugs

Sp

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 1986 gemäß § 206 a StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 1. Juli 1985, auch soweit es die Mitan-

geklagten Michael Rab, Ulrich BEE und Hanni LU petriftt,

aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die den

Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe§

Die gegen die Beschwerdeführer und ihre drei Mitangeklagten erhobene Anklage vom 28. Februar 1985 (Bd. II, Bl. 291 bis 305) ist nicht wirksam zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Der "Eröffnungsbeschluß" des Landgerichts vom 17. Mai 1985 trägt nur die Unterschrift von RiLG Lorenz (Bd. II, Bl. 361, 365). Nach dem Inhalt der dienstlichen Äußerung des Richters vom 15. Januar 1986 scheidet die Möglichkeit aus, daß ein Eröffnungsbeschluß nach Beratung der Kammer erlassen und lediglich unvoll-

ständig unterzeichnet wurde (BGHSt 10, 278, 279). Da die Eröffnung des Hauptverfahrens ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bd. III, Bi. 428, 433) in der Hauptverhandlung nicht nachgeholt wurde (BGHSt 29, 224), besteht im Hinblick auf die Anklage vom 28. Februar 1985 ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, das zur Verfahrenseinstellung führt (BGHSt 10, 278, 279; 29, 224, 228; 29, 351, 355; BGH NStZ 1981, 448; BGH Strafverteidiger 1983, 2), und zwar gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich der drei Mitangeklagten, die das Urteil nicht angefochten haben (BGHSt 12, 335, 340; 19, 320, 321; 24, 208, 210).

Soweit gegen den Angeklagten Fon mit der Nachtragsanklage vom 1. Juli 1985 ein weiterer Tatvorwurf erhoben wurde, ist das Verfahren wegen eines wesentlichen Mangels des Anklagesatzes einzustellen, so daß offen bleiben kann, ob nicht schon das vorstehend aufgezeigte Verfahrenshindernis des fehlenden Eröffnungsbeschlusses der wirksamen Erhebung einer Nachtragsanklage entgegenstand.

Mit der Nachtragsanklage wurde dem Angeklagten rg ein gemeinschaftlich mit mehreren Mitangeklagten begangener Betrug angelastet. Der Anklagesatz erschöpft sich hinsichtlich des Tatgeschehens vom 22. Februar 1980 dabei in der Mitteilung, der Angeklagte habe "gemeinsam mit dem Angeklagten RB «ie Ausführung des fingierten Verkehrsunfalles" geplant, "den die Angeklagten Rp. WEB uns HE am 22. 2. 1980 auf der BAB-Ausfahrt Äppelallee mit einem von der Fa. WEB gelichenen

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Ford-Transit und einem dem Angeklagten RE gehörenden PKW der Marke Jaguar inszenierten" (Bd. III, Bl. 465). Diese Angaben werden den Erfordernissen der § 266 Abs. 2 Ss. 2, § 200 Abs. 1 S. 1 StPO nicht gerecht. Sie bezeichnen den Verfahrensgegenstand so unvollständig, daß der Ablauf des Tatgeschehens nicht hinreichend deutlich erkennbar ist (BGH GA 1980, 468). Dieser Mangel wurde im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht durch ergänzende Hinweise geheilt (BGH GA 1973, 111). Es besteht daher auch im Hinblick auf die den Gegenstand der Nachtragsanklage bildende Tat ein Verfahrenshindernis.

Herdegen Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer