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BGH Urteil vom 15.01.1986 – 2 StR 630/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 630/85 URTEIL N... 86

in der Strafsache

gegen

Ilona Ursula W GEB „aus FEB. seboren am GENE 1955 in KGB Kreis FORD.

wegen Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt m ou: EEE

als Verteidiger der Angeklagten,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. Juni 1985 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Das Landgericht hatte gegen die Angeklagte wegen Beihilfe zu dem von ihrem Ehemann begangenen Raub auf eine Freiheitsstrafe von acht Monaten erkannt und deren "Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Auf ihre Revision war das Urteil, soweit es sie betraf, aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen worden. Dieses hat sie nunmehr als Mittäterin des Raubes zu der gleichen Strafe

verurteilt.

Die Angeklagte beanstandet mit ihrer erneuten Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

II. 1. Der von ihr behauptete absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO liegt nicht vor.

Am ersten Hauptverhandlungstag lehnte die Angeklagte den Strafkammervorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Ihre Verteidigerin hatte vorher wiederholt seine Fragen an den Zeugen WB bei dessen Vernehmung beanstandet. In dem Ablehnungsgesuch heißt es u.a., der Vorsitzende habe dem Zeugen fortwährend seine, des Richters, eigene Reaktionsweise in bestimmten Lebenssituationen als normal und allgemein richtige Verhaltensmuster vorgehalten, andere Reaktionen aber als unglaubwürdig dargestellt. Daraufhin sei von der Verteidigung eingewandt worden, man könne sich durchaus andere Ansichten über menschliche Reaktionen und Verhaltensmuster vorstellen. Diese Äußerung habe der Vorsitzende als eine Unterbrechung seiner Vernehmung gewertet und in diesem Zusammenhang der Verteidigerin gegenüber wörtlich zum Ausdruck gebracht:

"Sie haben mich heute morgen in meinem Dienstzimmer nicht gegrüßt, und auch später im Gerichtsgang, als ich zu Ihnen kam, mich nicht gegrüßt. ... Ihr (oder dieses) Verhalten ist

rotzig."

Daraufhin habe die Verteidigerin um eine Unterbrechung der Verhandlung zwecks Stellens eines unverzüglichen Antrags gebeten und, als der Vorsitzende hierauf nicht eingegangen sei, weiter erklärt, sie wolle einen Befangenheitsamtrag stellen. Der Vorsitzende habe trotzdem die Befragung des Zeugen fortgesetzt. Auch dieses Verhalten begründe bei ihr, der Angeklagten, die Besorgnis der Befangenheit, da nicht

auszuschließen sei, daß der Vorsitzende später ihr Ablehnungsgesuch gemäß § 26 a Nr. 1, 8 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO

als unzulässig zurückzuweisen gedenke.

Zu Recht ist das Ablehnungsgesuch verworfen worden. Ihm läßt sich mangels Angabe von Einzelheiten nicht entnehmen, daß die Vorhalte an den Zeugen sachlich ungerechtfertigt waren. Die in dem Ablehnungsgesuch wörtlich wiedergegebene Rüge des Richters betraf ausschließlich das gespannte Verhältnis zwischen ihm und der Verteidigerin. Das konnte sowohl nach dem Inhalt als auch der Form seiner Äußerung für die Angeklagte nicht zweifelhaft sein. Diese hatte daher keinen vernünftigen Grund, aus der Bemerkung eine Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden ihr gegenüber herzuleiten. Auch sein späteres Verhalten bot keinen Anhaltspunkt für eine Parteilichkeit. Zulässigerweise bestand er darauf, die Vernehmung des Zeugen Weber zu dem Einzelthema, über das er ihn während dieser Vorfälle gerade befragte, zu Ende zu führen, bevor er der Verteidigerin Gelegenheit gab, das angekündigte Ablehnungsgesuch zu formulieren. Die behauptete Befürchtung, der Vorsitzende könnte die hierdurch bedingte kurze zeitliche Verschiebung des Ablehnungsamtrags eventuell dazu nutzen, diesen wegen Verspätung als unzulässig zu verwerfen, entbehrte

ebenfalls jeglicher Grundlage.

2. Fehl geht ferner die Rüge, die Voraussetzungen des § 338 Nr. 7 StPO seien gegeben. Sie beruht auf einer unzutreffenden Auslegung dieser Bestimmung. Durch die

gesetzliche Beschränkung auf die Fälle, in denen die

Entscheidungsgründe nicht innerhalb des sich aus 8 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind, hat der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß allein diese fristüberschreitenden Fälle gemeint sind.

3. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung war das Landgericht nicht gehindert, die Angeklagte aufgrund des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung als Mittäterin zu verurteilen. Das Verbot der Schlechterstellung (8 358 Abs. 2 StPO) gilt nur für die Art und Höhe der Rechtsfolgen, schließt aber eine Verschärfung des Schuldspruchs nicht aus.

4. Auf eine verspätete oder unterbliebene Belehrung von Zeugen nach § 55 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (ständige Rechtsprechung).

5. Unrichtig ist auch die Ansicht der Beschwerdeführerin, die Zeugen JB und REED Hätten nicht über Vorgänge, die den Gegenstand anderer Ermittlungsverfahren bilden, vernommen und ebensowenig Urkunden aus den betreffenden Ermittlungsakten verlesen werden dürfen. Das Landgericht hat sich dieser Beweismittel ausschließlich zur Prüfung der Glaubwürdigkeit der Angeklagten und des Zeugen JB bedient (S. 27 £f UA), nicht also mit dem Ziel einer Aburteilung jener Fälle.

6. Die von der Beschwerdeführerin vermißte förmliche Bescheidung ihres Hilfsbeweisamtrags auf Vernehmung des KOM SEE war nicht erforderlich. Das Landgericht hat

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die in diesem Antrag behauptete Tatsache als erwiesen angesehen (S. 10, 17 UA).

7. Mit einem weiteren Hilfsbeweisamtrag hatte die Angeklagte die Vernehmung des Zeugen “Mo zum Beweis dafür begehrt, daß sie nie Rauschgift erworben oder verkauft habe. Der Antrag ist zurückgewiesen worden. Hierzu heißt es in den Urteilsgründen, der Zeuge sei ein ungeeignetes Beweismittel; nach den eigenen Angaben der Angeklagten kenne sie ihn, der als amerikanischer Soldat in Friedberg stationiert sei, erst seit kurzer Zeit; er habe sich also nicht ständig bei ihr aufgehalten; er könne somit lediglich für die Zeiträume, in denen er mit ihr zusammen gewesen sei, die aufgestellte Behauptung bestätigen, nicht aber für die übrige Zeit, über die der Zeuge JB berichtet habe.

Ob diese Begründung rechtlich bedenkenfrei ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1975 - 1 StR 46/75), braucht nicht entschieden zu werden. Auf einer fehlerhaften Ablehnung dieses Hilfsbeweisamtrags beruht das Urteil jedenfalls nicht. Die Strafkammer ist schon aufgrund der festgestellten äußeren Tatumstände und der Unglaubhaftigkeit der Einlassung der Angeklagten zu der festen Überzeugung von deren Mittäterschaft gelangt (S. 13 - 18 UA). Davon abgesehen kann angesichts der vom Landgericht vorgenommenen Abwägung der für und gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen JB sprechenden Umstände (S. 18 - 28 UA) mit Sicherheit ausgeschlos-

sen werden, daß es dessen belastende Bekundungen zu der

anhängigen Sache im Falle der Bestätigung jenes Beweisthemas anders gewertet hätte, als dies im angefochtenen

Urteil geschehen ist. 8. Das sonstige Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die dem

Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.

Die Revision ist somit in vollem Umfang unbegründet.

Herdegen Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer