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BGH Beschluss vom 20.12.1985 – 2 StR 680/85

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 680/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Dreher Bernd Georg Robert B EB zus ri,

dort geboren am I] 1954, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags u.a.

LR Pa -

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 2. Juli 1985 im Strafausspruch mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgerichtskammer)

des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Schuldspruch weist keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf.

Den Urteilsfeststellungen ist noch mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß der Angeklagte nach Abgabe des Schusses damit rechnete, sein Opfer so schwer getroffen zu haben, daß dieses jedenfalls ohne ärztliche Hilfe sterben könnte. Der Angeklagte hätte deshalb Strafbefreiung wegen Rücktritts vom Versuch nur noch erlangen können, wenn er sich zumindest um die Verhinderung des Erfolgseintritts bemüht hätte (vgl. BGHSt 31, 170, 176).

Der Strafausspruch ist jedoch aufzuheben.

Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles nach der ersten Alternative des § 213 StGB rechtsfehlerhaft verneint und unter Berücksichtigung der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten einen sonst minder schweren Fall angenommen. Infolgedessen - von seinem Standpunkt aus konsequent - hat es eine weitere Strafrahmen-

milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt.

Die Strafkammer geht zwar davon aus, daß der Angeklagte von dem Tatopfer St provoziert und zum Zorn gereizt

worden war, meint aber, der Angeklagte habe das Tatopfer

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e spruch zu den getroffenen Feststellungen.

Der Angeklagte feierte bei lauter Musik mit zwei Bekannten in der Wohnung des Zeugen KEN . Gegen Mitternacht fühlte sich der Wohnungsnachbar stm, der von einer Karnevalsveranstaltung angetrunken nach Hause gekommen war und nunmehr schlafen wollte, in seiner Nachtruhe gestört. | Er klingelte an der Wohnungstür und forderte von KR. dieser solle seine "Scheiß-Anlage leiser machen, sonst trete er sie zusammen". KEEEEEB kam der Aufforderung sofort nach und bat St in die Wohnung. Um ihn zu versöhnen, reichte

er ihm eine Flasche Bier. Anschließend kam es zwischen dem

Angeklagten und St zu einem Wortwechsel, weil der Angeklagte die Partei I — | ergriff und die Ruhestörung zu "bagatelli-

sieren" versuchte. StR reagierte darauf mit den Worten:

"Was geht Dich das an, Du Penner!" Der Angeklagte erklärte,

StB solle sich "endlich abregen, denn er mache sicher auch

einmal Lärm." Nach dieser Bemerkung warf St seine mindestens

noch halbvolle Bierflasche in Richtung des auf der Couch sitzenden Angeklagten. Die Flasche zerbarst oberhalb der Couchlehne rechts neben dem Angeklagten an der Wand. Diesem stieg daraufhin die Zornesröte ins Gesicht. Er sagte zu st gewandt: "Das war das letzte, was Du getan hast", zog seinen Revolver aus der Jackentasche und schoß auf St@B. Diese Feststellungen rechtfertigen nicht die Bewertung, daß der Angeklagte die schwere Beleidigung durch das Tatopfer selbst verschuldet hatte. KEEW war der Aufforderung, die Musik leiser zu stellen, sofort nachgekommen. St hatte keinen Grund, den Angeklagten als "Penner" zu beschimpfen. Die Reaktion des Angeklagten auf diese Beschimpfung war keine Provokation, sondern vernünftig und angemessen und gab St keinen verständlichen Grund

für den Wurf mit der Flasche.

Der weiteren Begründung des Landgerichts, mit der es die Anwendung der ersten Alternative des § 213 StGB ablehnt,

kann ebenfalls nicht gefolgt werden.

Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, die Provokation durch St sei zwar der Auslöser der Tat gewesen, denn der Angeklagte sei durch den Flaschenwurf in Wut und Empörung geraten; er habe in dem Wurf mit der Flasche aber auch einen ihm letztlich willkommenen Anlaß für den Einsatz seiner Waffe gesehen, um seine Schießkunst zu beweisen. Soweit das Landgericht damit zum Ausdruck bringen will, der Angeklagte sei in Wahrheit gar nicht zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden, ist

diese Annahme nicht hinreichend durch Tatsachen belegt. Die

Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe in Wahrheit einen willkommenen Anlaß gesehen, seine Schießkunst zu beweisen, läßt sich weder mit seiner zunächst maßvollen Reaktion auf die Beschimpfung durch StR vereinbaren, noch mit der Feststellung, daß dem Angeklagten nach dem Flaschenwurf sichtbar die Zornesröte ins Gesicht stieg. Es ist auch nicht ersichtlich, wie der Angeklagte im vorliegenden Falle mit dem Schuß, den er aus nächster Nähe auf den Körper St apgab, eine besondere

Schießkunst unter Beweis stellen konnte.

Die rechtsfehlerhafte Verneinung eines minder schweren Falles nach der ersten Alternative des § 213 StGB kann sich auf die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei richtiger Rechtsanwendung den Strafrahmen zweimal gemildert

und auf eine geringere Strafe erkannt hätte.

Herdegen Meyer Maier

Theune Niemöller