Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 17.12.1985 – 1 StR 567/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
JE BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 567/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Unit U aus PO, geboren am WEREEEB-W@ 1961 in IE (Türkei),
wegen schwerer räuberischer Erpressung
.2- FR
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am
17. Dezember 1985 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 17. Juli 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Festsiellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strakammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat strafschärfend den Umstand berücksichtigt, "daß der Angeklagte bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist". Sie bezieht sich damit auf vier Verurteilungen durch des Amtsgericht Sigmaringen. Diese sind gemäß §§ 60 Abs. 1 Nr. 2 BZRG in das Erziehungsregister eingetragen worden, da das Amtägericht gegen den Angeklagten jeweils nur Zuchtmittel angeordnet hat. Eintragungen
im Erziehungsregister sind zu entfernen, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hat (8 63 Abs. 1 BZRG), wenn keine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung eingetragen ist (§ 63 Abs. 2 BZRG). Das Zentralregister enthält keine der in
§ 63 Abs. 2 BZRG bezeichneten Eintragungen. Deshalb waren die Eintragungen im Erziehungsregister nach dem
16. Juli 1985 zu entfernen. An diesem Tage - einen Tag vor Ende der Hauptverhandlung - vollendete der Angeklagte das 24. Lebensjahr. Gemäß 8 63 Abs. 4, § 51
Abs. 1 BZRG durften daher die vier amtsgerichtlichen Verurteilungen nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden. Der Senat kann nicht ausschließen, daß dieser Rechtsfehler die Strafe beeinflußt hat. Daher hebt er den Strafausspruch auf.
Hiervon ist der Maßregelausspruch nicht berührt.
Die weitergehende Revision war, insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, zu verwer-
fen.
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