Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 17.12.1985 – 1 StR 531/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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JS BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_531/85 URTEIL
in der Strafsache
gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1985, an der teilgenomen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsanmer, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, Staatsanwalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE
als Verteidiger,
Justizangestellte gw als Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom
19. Juli 1985 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Die Rüge, über einen Hilfsbeweisamtrag sei nicht entschieden worden, dringt nicht durch.
Die Verteidigung beantragte, "hilfsweise für den Fall, daß die Kammer nicht von § 31 BtMG ausgeht, die Beiziehung der Akten Raffael ZW bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt". Das Landgericht hat § 31 Nr. 1 BtMG angewendet. Damit ist die Bedingung nicht eingetreten, von der der Verteidiger sein Beweisbegehren abhängig gemacht hat. Einer Entscheidung bedurfte es deshalb nicht.
2. Auf die Sachbeschwerde hat der Senat das Urteil unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens in vollem Umfange nachgeprüft. Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat sich nicht ergeben. Der Erörterung bedarf lediglich die Bemessung der Einsatzstrafe in Fall II. 1 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte
des (fortgesetzten) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit (fortgesetztem) unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig
ist. Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte aufgrund zuvor gefaßten Gesamtvorsatzes im Zeit-
raum von Dezember 1983 bis Juli 1984 in mehreren Teilakten insgesamt ca. 500 g Heroin mit einem Heroinhydrochloridanteil von 10 %, wovon er plangemäß
ca. 160 g - in gestreckter Form - an Dritte zur Finanzierung seines Eigenbedarfs verkaufte und ca. 340 g selbst verbrauchte. Da der Angeklagte mit ca. 160 g Heroin - ca. 16 g reinem Heroinhydrochlorid - Handel getrieben hat, ging das Landgericht bei der Strafzumessung mit Recht von dem - gemäß § 31 Nr. 1 BtMG,
$ LQ Abs. 2 StGB gemilderten - Strafrahmen des § 29
Abs. 3 Nr. 4 BtMG aus. Bei der Bemessung der konkreten Strafe innerhalb dieses Strafrahmens wertete das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten u.a. die Menge
"des an Dritte veräußerten Heroins, das eine nicht geringe Menge um ein Mehrfaches überstieg", und den Umstand, daß der Angeklagte "mehrere Strafgesetze durch dieselbe Tat verletzte". Damit ist berücksichtigt, daß der Angeklagte - neben dem im Handeltreiben aufgehenden Erwerb von 160 g - auch insgesamt ca. 340 g Heroin
- ca. 34 g reines Heroinhydrochlorid - zum Eigenverbrauch unerlaubt erwarb. Dieser unerlaubte Erwerb trat zu dem unerlaubten Handeltreiben mit Heroin im besonders schweren Fall hinzu und verstärkte daher den Unrechts- und Schuld-
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gehalt der Tat; infolgedessen ist hier der tateinheitliche unerlaubte Erwerb mit Recht strafschärfend berücksichtigt worden.
Diese Wertung steht entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht im Widerspruch zu dem Beschluß des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. August 1985 - 4 StR 420/85. In jenem Fall hatte der Angeklagte das Rauschmittel (Haschisch) gewerbsmäßig zum Handeltreiben gekauft, dann aber von dem erworbenen Haschisch "geringe Mengen" selbst verbraucht. Dieser Eigenverbrauch verkürzte die in den Handel gelangte Menge und durfte daher nicht strafschärfend verwertet werden. Im vorliegenden Fall dagegen kann die Zuordnung der beiden Teilmengen zu den beiden Gesetzesverletzungen - wie nach der Erfahrung des Senats regelmäßig - nicht zweifelhaft sein,
so daß die strafschärfende Berücksichtigung des zweifachen Gesetzesverstoßes keinen Bedenken begegnet.
Schauenburg Kuhn Ulsamer Schikora Foth