Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 18.11.1985 – 2 StR 579/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
> StR 579/85,
in der Strafsache
gegen
Alfred Mchael KOM. ıne festen Wohnsitz,
zevoren am EMMMEMEEED 1951 ir “EEREEEEED.
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. 2.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. November 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof wu in der Verhandlung,
Staatsanwalt u
bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ENGEN
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte I] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
9%
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. Juli 1985
1. im Fall II 2 der Urteilsgründe und
2. in den Aussprüchen über die gegen den Angeklagten und den Mitangeklagten Thomas KM verhängten Einzelstrafen im Fall II 3 der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafen
mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, gemeinschaftlicher Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung, gemeinschaftlichen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer und räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist teilweise begründet.
Fall II 1 der Urteilsgründe:
Die Strafkammer lastet in diesem Falle dem Angeklagten und dem früheren Mitangeklagten Thomas KR an, zwei "Anhalter", Christian Ma und Markus He, durch Schläge und Tritte zum Verlassen ihres Standplatzes genötigt zu haben.
Nach den Feststellungen wurde erst der Zeuge HB seschlagen, "der gerade am Bauch frisch operiert war und deshalb um Schonung bat. Daraufhin ließen die Angeklagten von dem Zeugen Ma ab und wandten sich dem Zeugen Hi zu" (UA S. 6), den sie schlugen und, nachdem er zu Boden gegangen war, traten.
Obwohl diese Ausführungen des Landgerichts wegen einer offensichtlichen Namensverwechselung widersprüchlich sind, ist der Bestand des Urteils insoweit
nicht gefährdet. Denn den Feststellungen ist jedenfalls hinreichend sicher zu entnehmen,
daß erst der Zeuge, der kurz zuvor operiert worden war, durch Schläge und sodann der andere Zeuge durch Schläge und Tritte mißhandelt wurden.
Fall II 2 der Urteilsgründe:
Nach den Feststellungen faßte der Angeklagte, der zusammen mit dem früheren Mitangeklagten Thomas KR von dem Zeugen StR in dessen Personenkraftwagen als "Anhalter" mitgenommen wurde, während der Fahrt "den Entschluß, sich in den Besitz des Fahrzeugs zu setzen und dieses zu behalten. An der Kreuzung in Richtung DEEP veranlasten sie den Zeugen St anzunalten. Nachdem dieser an den rechten Fahrbahnrand gefahren war, zog der Angeklagte Alfred Michael KW, der auf dem Beifahrersitz saß, blitzschnell den Schlüssel aus dem Schloß, sagte, es wäre jetzt Schluß hier, er werde weiterfahren und der Zeuge solle hinten Platz nehnen, und zwang den Zeugen St auszusteigen" (vA s. 7). SC rannte sogleich weg, der Angeklagte und Thomas KEEER fuhren mit seinem Auto davon.
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer (§ 316 a StGB) nicht. Es ist ihnen nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte sich durch einen Raub oder eine räuberische Erpressung - räuberischer Diebstahl scheidet bei der gegebenen Sachlage aus - in den Besitz des Kraftfahrzeuges setzen wollte, weil nicht mitgeteilt wird, wodurch Steininger nach der Vorstellung des Angeklagten veranlaßt werden
sollte, sein Fahrzeug herauszugeben oder dessen Wegnahme zu dulden. Entsprechende Feststellungen waren nicht entbehrlich. Denn es ist denkbar,
wenn auch nicht sehr wahrscheinlich, daß Stu anders als durch Gewalt gegen seine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben - etwa durch Drohung mit einem künftig zuzufügenden Übel - zur Preisgabe seines Wagens veranlaßt werden sollte.
Auch die Feststellungen über den weiteren Tatablauf sind nicht geeignet, Rückschlüsse auf den Tatplan des Angeklagten zu ziehen. Zwar teilt die Strafkammer mit, der Angeklagte habe St zum Aussteigen gezwungen, dem Urteil ist aber nicht zu entnehmen, durch welches Verhalten er ihn zum Verlassen des Fahrzeugs nötigte. Feststellungen über eine Gewaltanwendung des Angeklagten gegenüber Steininger oder über Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für dessen körperliche Unversehrtheit hat das Landgericht jedenfalls nicht getroffen.
Fall II 5 der Urteilsgründe:
Wie im Falle II 1 wird hier dem Angeklagten und dem früheren Mitangeklagten Thomas KÜ vorgeworfen, zwei "Anhalter" mißhandelt und dadurch von ihren Standplatz vertrieben zu haben.
Nach den Feststellungen "standen die Zeugen Ke@iß und CE, die gerade Urlaub von der Bundeswehr hatten und nach Hause nach Weinheim trampen wollten, ... in Bil an der B 38 an der Bushaltestelle. Die Angeklagten zwangen die Zeugen, den
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Standplatz zu räumen, damit sie - die Angeklagten - von dieser Stelle aus trampen konnten, indem der Angeklagte Alfred KR den Zeugen CR von hinten um den Hals faßte und niederdrückte und der Angeklagte Thomas Me ] versuchte, den Boden der Bierflasche abzuschlagen, um damit gegen den Zeugen Keil vorzugehen. Die Angeklagten forderten sodann die Zeugen auf, sofort wegzugehen" (UA S. 7 unten/ 8 oben), was diese auch taten.
Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme der Strafkammer nicht, der Angeklagte und Thomas KR haben "zum Nachteil der Zeugen Kefiß und CE eine einfache Körperverletzung begangen!" (UA S. 10). Denn mißhandelt wurde nur der Zeuge GM, zu Tätlichkeiten gegen den Zeugen Kefii kan es nicht.
Die aufgezeigte fehlerhafte rechtliche Würdigung nötigt aber nicht zur Aufhebung des Schuldspruches für diese Tat -— gemeinschaftliche Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung -, da er nicht zum Ausdruck bringt, daß mehrere Personen verletzt wurden. Jedoch können die gegen den Angeklagten und den früheren Mitangeklagten Thomas KB, der von dem Rechtsfehler ebenso betroffen ist (§ 357 StPO), verhängten Einzelstrafen für diese Tat nicht bestehen bleiben. Denn es ist nicht auszuschließen, daß sich die Annahme eines zu großen Schuldumfanges (Verletzung von zwei Personen) auf die Bemessung der Strafen ausgewirkt hat.
Die sonach gebotenen Aufhebungen der Verurteilung im Falle II 2 und der Einzelstrafaussprüche im Fall II 3 der Urteilsgründe nötigen zur Aufhebung der Aussprüche über die Gesamtstrafen.
Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, da die auf die Sachrüge vorgenommene umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht aufgedeckt hat.
Herdegen Meyer Maier Niemöller Gollwitzer