Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988

BGH Urteil vom 23.02.1988 – 1 StR 9/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Nasser ME aus 1 Teboren am TEE 1959 in TEEN (Iran),

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

PA

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 23. Februar 1988, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,

Bundesanwalt 9 in der Verhandlung,

Staatsanwalt WW pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte gs

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

WIV

G

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 7. September 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zu zwei Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit dreijähriger Sperre entzogen. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt auf die Sachbeschwerde hin zur Aufhebung des Urteils.

Der Angeklagte war von Müßgf aus mit einem Taxi nach NG gefahren, um das Anwesen der Eltern seiner früheren Freundin aufzusuchen. Vor diesem in einer kleinen, schwach beleuchteten Straße gelegenen Anwesen angekommen, forderte der Taxifahrer den Angeklagten zur Bezahlung auf. Nachdem der Angeklagte erklärt hatte, nicht bezahlen zu können, außerdem mit dem Taxi nach MÜ@WER zurückfahren zu wollen, verwies ihn der Taxifahrer auf ein Taxi aus NO nd wiederholte die Zahlungsaufforderung. Als der Angeklagte daraufhin "hektisch" wurde (das Landgericht setzt dieses Wort in Anführungszeichen, ohne das

-4-

dadurch gekennzeichnete Verhalten des Angeklagten näher zu beschreiben), bekam der Taxifahrer "ein ungutes Gefühl", fuhr "ziemlich flott" in einer Kurve rückwärts in die nächste größere gut beleuchtete Straße ein und kam bei einer Straßenlaterne zum Stehen. In diesem Moment faßte der Angeklagte den Entschluß, das Fahrzeug an sich zu bringen, warf sich mit einem "flotten Schwung" seitlich gegen den Fahrer, drehte gleichzeitig den Zündschlüssel um und rief "Raus!". Daraufhin verließ der Taxifahrer das Fahrzeug, weil er beim Angeklagten, der sich während der Fahrt öfters an seiner Kleidung zu schaffen gemacht hatte, ein Messer oder

ähnliches vermutete, und lief davon.

Das Landgericht hat von einer Bestrafung nach S 316a StGB abgesehen, weil der Angriff erfolgte, nachdem das Fahrzeug zum Halten gekommen war, und der Angeklagte den Entschluß erst in diesem Augenblick gefaßt hatte. Diese Erwägungen rechtfertigen die getroffene Entscheidung nicht. Zwar greift § 316a StGB nicht ein, wenn der Fahrer eines Kraftwagens den Entschluß, einen Mitfahrer zu berauben, während eines aus anderen Gründen erfolgten Anhaltens faßt und ausführt (BGHSt 19, 191). Das kann indes schon dann anders sein, wenn der Täter (wie hier) beabsichtigt, nach dem Raubüberfall mit Hilfe des Fahrzeugs schnell und unerkannt zu entkommen (BGH aaO S. 192 unter Hinweis auf BGHSt 18, 170, 172), und gilt jedenfalls dann nicht, wenn es sich nur um einen fahrtechnisch bedingten Halt im Verlauf einer noch andauernden Fahrt handelt. Dafür, daß dies hier so war, spricht der Umstand, daß der Taxifahrer "noch während der

a

Rückwärtsfahrt oder nach dem Anhalten" den Vorwärtsgang einlegte.

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung.

Die Aufhebung des Urteils, weil $S 316a StGB mit unzutreffender Begründung abgelehnt wurde, hat zur Folge, daß die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung ebenfalls entfällt. Diese weist aber auch für sich gesehen Rechtsfehler auf; insoweit wirkt das Rechtsmittel zu Gunsten des Angeklagten (S 301 StPO).

Das Landgericht führt zu S 255 StGB u.a. aus:

"Die ‘Gewalt’, die der Angeklagte angewendet hat, war von einer Art, daß sie lediglich als Drohung anzusehen ist" (UA S. 15).

Das Landgericht teilt jedoch nicht mit, welches Verhalten der Angeklagte objektiv und subjektiv androhte. Zwar befürchtete der Taxifahrer, der Angeklagte könne ein Messer oder einen Ähnlichen Gegenstand bei sich führen, doch kommt es für die rechtliche Beurteilung zunächst auf die vom Angeklagten ausgehende Drohung an. Der Ruf "Raus!" kann - im Zusammenhang mit der vorangegangenen körperlichen Einwirkung - gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben in Aussicht gestellt haben, doch versteht sich das nicht von selbst; das Landgericht hätte sich damit befassen müssen (vgl. BGHSt 7, 252, 253; BGH bei Holtz MDR 1987, 281; BGH, Urt. vom 18. November 1985 - 2 StR 579/85).

Die Auslegung des Verhaltens des Angeklagten kann auch Bedeutung haben für die Prüfung der Voraussetzungen des Ss 316a StGB, soweit dort ein Angriff auf die Entschlußfreiheit des Führers in Frage steht. Hierfür genügt jede Form der Nötigung, soweit diese nicht mittels Gewalt gegen Leib oder Leben begangen wird (BGH, Beschl. vom 14. Juli 1987 - 4 StR 324/87). Voraussetzung ist jedoch auch hier die Feststellung, auf welche Weise - durch die Androhung welchen Verhaltens - die Entschlußfreiheit des Taxifahrers beein- £flußt werden sollte.

Der neue Tatrichter wird, sofern er sich wiederum mit der Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung zu befassen hat, die in den Entscheidungen BGHSt 14, 386, 390 und BGH NStZ 1981, 301 zum Ausdruck kommende Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs in Betracht zu ziehen haben.

Schauenburg Maul Foth Granderath Schimansky