Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 23.10.1985 – 2 StR 401/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 401/85 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Selahattin B I] ‚ in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1343 in
TOD KO (Türkei), zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 1985 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Limburg
vom 20. trifft,
März 1985, soweit es ihn be-
im Strafausspruch mit den zu-
gehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsnmit-
tels,
an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird ver-
worfen,
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von
Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheits-
strafe von gestellten Angeklagte Verletzung
elf Jahren verurteilt und auf Einziehung sicher-Heroins erkannt. Mit seiner Revision macht der ein Verfahrenshindernis geltend und rügt die
sachlichen und fürmlichen Rechts.
Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Der nieder-
ländische Staat hat bisher einen Wiedergutmachungsan-
spruch, der seiner Natur nach der Ausübung deutscher Ge-
richtsbarkeit entgegenstünde, nicht erhoben. Die Möglichkeit, daß ein solcher Anspruch noch geltend gemacht wird, hindert den Fortgang des Verfahrens nicht. Die Erfüllung dieses Anspruchs wird dadurch nicht in Frage gestellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Juli 1985 - 2 BvR 1190/84; BGH NStZ 1984, 563; 1985, 464; BGH StV 1985, 273; OLG Düsseldorf
NJW 1984, 2050).
Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch und die Einziehungsanordnung angreift, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22, Juli 1985 zutreffend dargelegt hat. Dagegen ist der Strafausspruch auf eine Verfahrensrüge des Beschwerdeführers aufzuheben.
Nach den Feststellungen war das Heroin, das unter Mitwirkung des Angeklagten und des früheren Mitangeklagten Ahmet To zum Weiterverkauf in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurde, von Dursun Ben beschafft wor-
den.
Der Verteidiger des Angeklagten hatte "für den Fall, daß gegen den Angeklagten sr eine höhere Strafe verhängt werden soll als gegen den Angeklagten To" die Verlesung von Urkunden und die Vernehmung eines Zeugen zum Beweis der Behauptungen beantragt, daß "erst der Angeklagte BEE die Beschäftigungsfirma des Dursun I als Firma s@ mit Anschrift angegeben hat", und daß "bis zu dieser Vernehmung eine Identifizierung des Dursun | durch das HLKA nicht möglich war" (Bl. 7438,
304 Bd. II der Strafakten). Diese Hilfsbeweisamträge wies das Landgericht im Urteil mit der Begründung ab, es habe die Beweisbehauptungen als wahr unterstellt (UA S. 25).
Der Strafzumessung für den früheren Mitangeklagten To@BB, gegen den sie eine Freiheitsstrafe von acht Jahren verhängte, legte die Strafkammer den gemäß § 31 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG unter anderem deshalb zugrunde, weil To» "über den eigenen Tatbeitrag hinaus die Beteiligung des Dursun Be als Lieferanten des Heroins ... offenbart" hatte (UA S. 24). Für den Angeklagten lehnte sie eine Strafmilderung nach den genannten Vorschriften ab, weil dessen Angaben "keinen wesentlichen Beitrag zur Tataufklärung" darstellten (UA S. 26).
Diese Wertung der Strafkamer läßt sich mit den als wahr unterstellten Behauptungen nicht vereinbaren. Denn auf Grund der Wahrunterstellung hätte die Strafkammer davon ausgehen müssen, daß der Angeklagte nicht nur Angaben über die Beschäftigungsfirma gemacht hat, sondern daß durch seine Angaben eine Identifizierung des Dursun Be erst möglich war. Dann aber hat der Angeklagte
einen wesentlichen Beitrag zur Aufdeckung der Tatbeteiligung des Dursun Ba seleistet.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht ei zutreffender Würdigung der als wahr unterstellten Behauptungen die Strafe gemäß § 31 Nr. 1 BtMG, 8 49 Abs. 2 StGB gemildert hätte.
cr
Herdegen Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer