Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Entscheidung vom 20.10.1985 – 4 StR 477/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 477/83 URTETIL
in der Strefsache
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re 1. Eeter Georg S c h EEE aus CNN Foemium, | geboren am ZUEEEMEEID 1946 in (eiuiEEEEEEEEEEEe,
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2. Karin Ulrike Sc h ME: geb. Dem aus Cie NERERp- Reim, geboren am GEEEEEEEE 1944 ir C EREEEEEEEEEEn |
wegen Steuerhinterziehung u. 8
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, . Rechtsanwalt EES aus IEEEENERk
als Verteidiger des Angeklagten Peter Schiikium
Rechtsanwalt SENEEEEEE> aus (eRENEREEEEREEER als Verteidiger der Angeklagten Ulrike Schiiiiiie,
u Justizangestellte Pr
als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,
Aa 200
für Recht erkannt:
A. Auf die Revision der Stastsanwaltscheft wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. März 1983
ee Se I. soweit es den Angeklagten Peter Schih betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß er im Fall B VII der Urteilsgründe wegen Lohnsteuerhinterziehung und wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen in Tateinheit mit Betrug verurteilt wird,
2. mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch im Fall B I der Urteilsgründe (Urkundenfälschung),
b) in den Einzelstrefaussprüchen in den Fällen B I und VII der Urteilsgründe,
c) im Ausspruch über die Gesamtstrafej; II. soweit es die Angeklagte Ulrike Schiib betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß sie im Fell B VII der Urteilsgründe wegen Lohnsteuerhinterziehung und wegen Beihilfe zur Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug verurteilt wird,
2. mit den Feststellungen aufgehoben
a) in den Einzelstrafausspriüchen im Fall B VII der Urteilsgründe,
+ b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
B. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer „Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat verurteilt:
Den Angeklagten Peter Sch wegen Umsatzsteuerhinterziehung, wegen Lohnsteuerhinterziehung und wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen (Fall B VII der Urteilsgründe), wegen falscher Versicherung an Eides Statt, wegen Verletzung der Buchführungspflicht, wegen veruntreuender Unterschlagung und wegen Urkundenfälschung (Fall B I der Urteilsgründe) zur Gesamtfreiheitsstrafe von einen Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung,
die Angeklagte Ulrike Schip wegen Umsatzsteuerhinterziehung, wegen Lohrnsteuerhinterziehung und Beihilfe zur Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen (Fall B VII
der Urteilsgründe) zur Gesamtgeldstrafe von 150 Tage:sätzen zu je DM 15,--. u
Die auf die Verurteilung der Angeklagten in den Fällen B I und VII der Urteilsgründe, die dazugehörigen Einzelstrafaussprüche und die Gesamtstrafausspriüche beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet,
Schuldspruch 1. Fell B I der Urteilsgründe
Nach den Urteilsfeststellungen hat Peter Schaum nachdem ihm die Befugnis zur Führung des Prüfsiegels und
damit zur Herstellung von Poolpaletten entzogen war, Ende März/Anfeng April 1982 mindestens 2.300 Poolpaletten mit nachgemachten Prüfklammern versehen und sie, wie von Anfang an beabsichtigt, verkauft. Deshalb hat ihn die Strafkammer mit Recht wegen Urkundenfälschung verurteilt, Durch den Verkauf der Paletten hat der Angeklagte aber nicht nur, wie die Strafkammer annimmt, von den unschten Urkunden Gebrauch gemacht, sondern zugleich auch die Käufer betrogen. Er hat ihnen vorgetäuscht, seine Paletten hätten den mit echten Prüfklammern verbundenen Gütewert. Die Abnehmer erhielten Jedoch, unabhängig von der tatsächlichen Beschaf-Zenheit der Paletten, insoweit möglicherweise keinen entsprechenden Gegenwert, als ihnen eine nicht verkehrsgerechte Ware geliefert wurde, die wegen der Bedeutung der Einhaltung der Qualitätsnorn bei den beteiligten Wirtschaftskreisen als minderwertig gelten mußte. Dessen war sich der Angeklagte nach den Feststellungen auch bewußt. Das alles hat die Strafkammer nicht geprüft. Nun heißt es allerdings bei der Zumessung der Strafe für die Urkundenfälschung im Urteil, es lägen "keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Abnehmer der mit gefälschten Prüfklaumern versehenen Paletten einen Vermögensschaden erlitten" hätten (UA 34). Ob es sich insoweit um eine Tatsachenfeststellung oder nur um eine ungeprüfte Vermutung handelt, 148t sich dem Urteil aber nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Da der Betrug (oder auch nur ein versuchter Betrug) mit der Urkundenfüälschung tateinheitlich zusammentreffen würde, führt dieser sachlichrechtliche Mangel zur Aufhebung des Urteils in diesem Fall.
2. Fall B VII der Urteilsgründe
Nach den Urteilsfeststeilungen beschäftigte Peter Schmitz in seinem Unternehmen neben zuletzt 55 fest angestellten Arbeitnehmern von September 1980 bis Mai 1982 ständig zwischen 8 bis 20 ausländische Arbeitskräfte, die keine Arbeitserlaubnis besaßen und für die deshalb auch keine Lohnsteuerkarten ausgegeben worden waren. Zur Verkürzung der fälligen Lohnsteuern und der Beiträge zur Sozialversicherung entschlossen sich "Deidenängeklagten, den Monatsverdienst der ausländischen Arbeitskräfte, der tatsächlich zwischen 1.500,-- DM und 3.000,-- DM schwankte, nur mit jeweils dem Betrag anzugeben, bis zu dem nach § 168 RVO die Sozialversicherungspflicht entfällt. Ulrike Schmitz trug demzufolge so viele (weitere) fiktive Aushilfskräfte mit einem entsprechenden fiktiven Monatslohn in die Kassenblicher ein, bis die Summe der tatsächlich gezahlten Löhne erreicht war. Auf der Grundlage weiterer falscher Eintragungen berechneten die Angeklagten bei den Lohnsteuervoranmeldungen nur den Pauschalsatz nach § 40 a EStG. Sie erreichten auf diese Weise, daß über 105.000,-- DM Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteile) und mehr als 75.000,-- DM Lohnsteuer zu wenig abgeführt wurden (vA 25/28). Ihre Verurteilung wegen (gemeinschaftlicher) Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO sowie wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen nach §§ 529, 1428 RVO und § 225 AFG (Peter Schgie) bzw. der Beihilfe hierzu (Ulrike Schsw), der die Eigenschaft als Arbeitgeber fehlt - § 28 Abs. 2 StGB), ist insoweit rechtsfehlerfrei.
Tateinheitlich mit der Vorenthaltung der Sozialversicherungsbeiträge bzw. der Beihilfe hierzu haben sich die
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Angeklagten außerden, was die Strafkammer übersehen hat,
des Betruges (Peter Sch) bzw. der Beihilfe hierzu (Ulrike Sch) schuldig gemacht. Sie haben dem Sozialversicherungsträger nicht nur die Versicherungsbeitrläge (Arbeitnehmeranteile) vorenthalten (§§ 529, 1428 RVO,
§ 225 AFG). Sie haben ihn außerdem durch die Meldung einer zu güringen Zahl en versicherungspflichtigen Arbeitnehmern über den Umfang seiner Beitragsforderungen getäuscht und auf diese Weise betrügerisch erreicht, daß er zum Schaden der Gemeinschaft der Versicherten tatsächlich entstandene Forderungen nicht geltend gemacht hat (vgl. Franzheim
JR 1982, 89, 90 und in NStZ 1983, 3835 Schäfer in wistra 1982, 96 ff} vgl. auch Urteil des Senats vom 5. Mai 19853 - 4 StR 133/83).
Entsprechendes gilt bezüglich der Arbeitgeberanteile. Da diese Anteile anders als die Arbeitnehmeranteile, von den §§ 529, 1428 RVO, § 225 AFG nicht erfaßt werden, haben sich die Angeklagten jedoch insoweit nur des Betruges
(Eeter_Schäp) bzw. der Beihilfe hierzu (Vlrike Schü)
schuldig gemacht.
Der Senat hat den Schuldspruch insoweit selbst geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, daß sich die Angeklagten nach einen Hinweis
auf die veränderte Rechtslage anders als geschehen hätten verteidigen können,
3. Strafaugspruch
1. Die aufgezeigten sachlichrechtlichen Mängel zwingen zur Aufhebung der wegen Urkundenfälschung und wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen gegen Peter
-8.- Schgb und wegen Beihilfe zur Vorenthaltung von Sozlaiversicherungsbeiträgen gegen Ulrike Sc gusgesprochs-
nen Einzelstrafen, Die Strafbemessung im Fall B I der Urteilsgründe begegnet darüber hinaus aber auch rechtlichen
Bedenken (UA 34). Darauf hat die Revision der Staatsanwaltschaft zutrefiend hingewiesen.
2. Mit Recht wendet sich die Staatsanwaltschaft außserdem gegen die wegen der Verkürzung von Lohnsteuern ge
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beide Angeklagten ausgesprochenen unverständlich milden Einzelstrafen. Die Angeklagten haben nach- einem gemeinsamen Pler unter Einsatz nicht unerheblicher krimineller Energie dem Steuerfiskus immerhin mehr als 75.000,-- DM entzogen. Geldstrafen konnten bel einer solchen Sachlage mur unter sonst außergewöhnlich günstigen Umständen für die Angeklagten in Betracht kommen. Solche lagen hier nicht vor. Der von der Str a’kammer hervorgehobene Unstand, die Angeklagten hätten das Unternehmen retten wollen und (deshalb)
ı einer Zwangslage und nicht aus Gewinnsucht gehandelt Für 35, 37), könnte allenfalls dann als besonderer Mildsrungsgrund gelten, wenn sie auch in ihrem privaten Lebenszuschnitt entsprechend zurückhaltend gewesen wären. Des war indessen nicht der Fall (UA 5, 19). Auch die für die Lohn-Steuerkinterziehung gegen beide Angeklagten ausgesprochene Einzeilstrafen mußten mithin aufgehoben werden.
3. Die Aufhebung der gegen dis Angeklagten aus
sprochenen Einzelst rafen in den Fällen B Z und VI
e Urteilsgründe hat die Aufhebung der gegen sie erkannten
Nu
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Gesamtstrafen zur Folge. Im Fal’e der Verhängung einer noch im Bereich des § 56 Abs. 2 StGB liegenden Gesamtfreiheitsstrafe wird § 56 Abs. 3 StGB zu beachten sein.
Salger Hürxthal Goydke
Jähnke Meyer-Goßner