Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 04.10.1985 – 2 StR 520/85

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 520/85 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

Param Asha NÜE, in der Bundesrepublik Deutschland

ohne festen Wohnsitz, geboren am I] 1962 in BEER (Indien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit

Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 1985, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Es hat ferner die Einziehung verschiedener Gegenstände und den Verfall von Geldbeträgen angeordnet. Die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne von 8 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch und die Entscheidungen über Einziehung und Verfall angreift, führt aber zur Aufhebung des Strafausspruches.

Die Strafkammer hat der Strafzumessung den Strafrahmen des §§ 29 Abs. 3 BtMG zugrundegelegt (UA S. 29 und 32) und damit die gemäß § 27 Abs. 2 S. 2 StGB vorgeschriebene Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB unterlassen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die fehlerhafte Bestimmung des Strafrahmens den Strafausspruch beeinflußt hat.

Meyer Maier Theune

Niemöller Gollwitzer