Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 03.10.1985 – 1 StR 456/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 456/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Diplomsozialarbeiter Hans-Martin R ] aus
ME, dort geboren am (ii 1956,
- Sachbezeichnung: Wi u.a. -
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
.2- A
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten RB vwira das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 4. Juni 1985, auch soweit es den Angeklagten Sch betrifft, in der Anordnung, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Anordnung, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, hat keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt:
"Der erkennende Senat hat eine gleichliegende Entscheidung derselben Strafkammer mit folgender Begründung aufgehoben (Beschluß vom 23. Juli 1985 - 1 StR 329/85 -):
Der Vorwegvollzug der Strafe wäre nur dann erforderlich und damit gerechtfertigt, "wenn eine Therapie in einer Therapieanstalt im Sinne des § 35 BtmG bessere Aussichten einer Heilung des
Verurteilten bieten würde als eine Behandlung in einer Entziehungsanstalt im Sinne des § 64 StGB und wenn die freiwillige Therapie durch einen vorweggezogenen Strafvollzug zusätzlich gefördert würde".
Das vorliegende Urteil enthält dazu - wie auch das oben erwähnte Urteil des Landgerichts Würzburg - keine hinreichenden Darlegungen (UA S. 44). Deshalb muß die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe aufgehoben werden. Diese Aufhebung ist gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten Sch} zu erstrecken, weil das Urteil insoweit denselben Fehler aufweist (UA S. Au)."
Die weitergehende Revision war gem. § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
Maul Ulsamer RiBGH Dr. Schikora ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreibe
Maul
RiBGH Dr. Foth nimmt an einer auswärtigen Tagung teil und kann deshalb nicht unterschreiben.
Maul Granderath