Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 17.09.1985 – 1 StR 279/85

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

a) An der Rechtsprechung, nach der auch die Schaffung besonders günstiger Arbeitsbedingungen für die Prostituierten unter den Tatbestand des § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB fallen kann, ist festzuhalten. b) Eine Überwachung bei der Ausübung der Prostitution kenn auch in der Kontrolle der Einnahmen der Dirne liegen, wenn diese Kontrolle geeignet ist, die Prostituierte in Abhängigkeit zu dem Täter zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen, sie zu nachhaltigerer Prostitutionsausübung anzuhalten oder ihre Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nachteilig zu beeinflussen.

Nachschlagewerk: ja BGHSt:; nein

StGB 1975 §§ 180 a Abs. 1 Nr. 2, 181 a Abs. 1 Nr. 2

a) An der Rechtsprechung, nach der auch die Schaffung besonders günstiger Arbeitsbedingungen für die Prostituierten unter den Tatbestand des § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB fallen kann, ist festzuhalten.

b) Eine Überwachung bei der Ausübung der Prostitution kenn auch in der Kontrolle der Einnahmen der Dirne liegen, wenn diese Kontrolle geeignet ist, die Prostituierte in Abhängigkeit zu dem Täter zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen, sie zu nachhaltigerer Prostitutionsausübung anzuhalten oder ihre Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nachteilig zu beeinflussen.

BGH, Urt. v. 17. September 1985 - 1 StR 279/85 - LG Stuttgart

3 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 279/865 URTEIL

in der Strafsache

gegen

1. Walter_H er — | aus WON, geboren en 1941 in N

2. Monika H eborene GEB, aus N eg 1951 in TAMEMEREES, 3. Ulrich R BE _ u geboren am ’

GERD EEE 1939 in St

4. Evel Gi eus SCEEEEEEB, geboren am au 1960 in Sch uiuiiie, |

5, Edelgard P EEE, geborene Rei, aus W , geboren am EEE 1958 in ,

aus, Ve BEE CT EHEN, geboren 1958 in: (Türkei),

Gr 6. Elvio P am

wegen .Zuhälterei u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. September 1985, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsanmer, Dr. Foth,

Dr. Granderath, Schimansky

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ER

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE als Re für den Angeklagten Walter

Rechtsanwalt EEE als Ver für die Angeklagte Monika

Rechtsanwalt GENRE

als Verteidiger für den Angeklagten REM,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I

Die Revisionen der Angeklagten Walter und

Monika H (EEE, 7 GE ,

Gı EB sowie Edelgard und Elvio

P WEN gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. November 1984 werden verworfen. Jedoch wird der Urteilsausspruch

dahin ergänzt, daß die Angeklagte Gi ummEEE im übrigen freigesprochen wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe?

Das Landgericht hat die Angeklagten Walter H ww - u , 7 WS , c : BEE sowie Edelgard und Eivio PS wegen Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit Förderung der Prostitution (§ 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) und die Angeklagte Monika H EEE wegen Förderung der Prostitution (§ 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung hinsichtlich der Angeklagten Monika H OUEEEEEEEEEEEEED , C 3 GER sowie Edelgard und Eivio Po zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Die Revisionen der Beschwerdeführer rügen die Verletzung materiellen Rechts. Die Angeklagte Monika H EEE hat ferner eine Aufklärungsrüge erhoben; diese ist jedoch nicht in einer den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise ausgeführt und deshalb unbeachtlich.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. I.

Das Landgericht geht von folgenden Feststellungen _ auss

Der Angeklagte Walter H ED Letrien

spätestens ab Anfang 1982 bis zu seiner Festnahme am

14. Februar 1984 gleichzeitig bis zu sechs als Sauna-Clubs getarnte Bordellbetriebe, in denen - überwiegend

im Schichtbetrieb - zahlreiche Dirnen der Prostitution nachgingen. Der Angeklagte stattete die Clubräume mit Teppichböden, echten Teppichen, Spiegeln und Polster-Sitzgruppen besonders behaglich aus; über Video-Anlagen konnten Pornofilme vorgeführt werden. Mit Zeitungsannoncen warb er immer wieder neue Dirnen und betrieb

auf dieselbe Weise regelmäßig Kundenwerbung. Alle Clubs verfügten über einen Kontaktraum mit Bartheke, an der alkoholische Getränke verabreicht wurden. Der Geschlechtsverkehr wurde in sog. "Ruheräumen" oder - soweit diese noch nicht eingerichtet waren - in nahegelegenen Absteigen ausgeübt.

Die Dirnen durften den Umfang ihrer Prostitutionsausübung selbst bestimmen. Sie konnten ihre Tätigkeit im Club jederzeit aufgeben. Die Einteilung zum "Schichtdienst" nahmen sie weitgehend selbständig wahr. Über ihre Einnahmen aus der Prostitution durften sie anfänglich frei verfügen. Da sich bei der täglichen Abrechnung zeigte, daß einige von ihnen das sog. "Stichgeld", die Miete für benachbarte Absteigen, die Telefongebühren und anteilige Werbungskosten nicht regelmäßig an den Angeklagten zahlen

2

%

konnten, etwa weil "Freunde" bereits "abkassiert"

hatten, und weil andererseits auch Besucher, die kein Interesse an einem Geschlechtsverkehr gegen Entgelt hatten, von vornherein abgeschreckt werden sollten, führte der Angeklagte bald in vier der Clubs ein "Bon-System" ein. Die männlichen Besucher des Clubs erwarben beim Betreten der Räume einen Bon für 150,-- oder 200,-- DM - je nach dem, ob Geschlechtsverkehr

mit oder ohne Präservativ gewünscht wurde. Den Bon Übergaben sie dann der Dirne, mit der sie den Geschlechtsverkehr ausübten. Diese durfte für "Sonderleistungen" einen Aufpreis vereinbaren und bar kassieren, ohne über diese Nebeneinnahme Rechenschaft ablegen zu müssen. Die während der Schicht gesammelten Bons gab sie bei Schichtende zur Abrechnung; ihr wurde dann der Wert des Bons, abzüglich eines "Stichgeldes" von 50,-- DM

pro Bon gutgebracht. Das so errechnete Guthaben wurde ihr täglich nach Abzug ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der Clubleitung (Miete, anteilige Werbungskosten, Telefongebühren, Zigaretten, Speisen usw.) in bar ausgezahlt.

Der Angeklagte R EB war die "rechte Hand"

des Angeklagten H N. Er unterstützte ihn

gegen ein monatliches Gehalt bei der Führung der Clubs, indem er nicht nur für Ordnung und Sauberkeit sorgte, Reparaturen ausführte und die Getränke einkaufte, sondern auch die von den Gästen zu entrichtenden Zahlungen und später die korrekte Handhabung des Bon-Systems überwachte und gelegentlich abrechnete. Ab und zu kassierte er auch bei anderen vom Angeklagten H EEE betriebenen Sauna-Clubs die abzuführenden Beträge. Ab Januar 1983 wurde er zur Verschleierung der wahren rechtlichen Verhältnisse

als Geschäftsführer der vom Angeklagten H GEEEEmEEEEEEEEEE beherrschten GmbH eingetragen, die zwei der Clubs betrieb.

-6- Pi

Die Angeklagte Gi dem übernahm in den

ersten zehn Monaten des Jahres 1983 in einem der Clubs gegen Erlaß des "Stichgeldes" die Überwachung des Bon-Systems und die Abrechnung mit den anderen Dirnen.

Die Angeklagte Edelgard P EB betried av September 1983 zwei der vom Angeklagten H eingerichteten Clubs gegen monatliche Mietzahlungen von Jeweils 15.000 DM. Sie erhöhte die Werbungskostenanteile der Dirnen, achtete darauf, daß ein "einfaches Prostitution geschäft" nicht über 20 bis 30 Minuten dauerte, und handhabte das Bon-Systen im übrigen so streng, daß sie trotz der hohen an den Angeklagten Hu zu entrichtenden Leistungen ihren und ihres Freundes Lebensunterhalt bestreiten konnte. Dieser Freund, ihr Jetziger Ehemann und Mitangeklagter Elvio P EEE , unterstützte sie aus eigenem finanziellen Interesse dabei und vertrat sie auch

in Krankheitszeiten.

Die Angeklagte Monika H Giininnnn leitete

jeweils zeitweise insgesamt zwei der von ihrem Ehemann betriebenen Sauna-Clubs, in denen allerdings zu diesen Zeiten das Bon-System nicht praktiziert wurde.

II,

Das Landgericht hat diesen Sachverhalt nit Recht unter die §§ 180 a Abs. 1 Nr. 2 und 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB subsumiert.

1. Die Angeklagten haben die Prostitutionsaustbung durch Maßnahmen gefördert, welche über das bloße Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit Üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinausgehen

(§ 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB). Tatbestandsmäßig sind

insoweit nicht nur Maßnahmen, die im Einzelfall zu

einer konkreten Gefährdung der Prostituierten führen

(so ursprünglich KG in NJW 1976, 813; 1977, 2223; MDR

1977, 862; vgl. aber KG JR 1978, 296 und 1980, 121,

wo diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben worden

ist). § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt (Horstkotte, JZ 1974, 84, 88; Laufhütte in LK 10. Aufl. § 180 a Rdn. 11; Lenckner in Schönke/ Schröder, StGB 21. Aufl. § 180 a Rdn. 11; KG JR 1978,

296 und 1980, 121), durch das nach dem Willen des Gesetzgebers - wegen der Schwierigkeiten beim Nachweis

einer Abhängigkeit der Prostituierten vom Betreiber des Bordells - "typische Verhaltensweisen, hinter denen sich derartige Abhängigkeiten regelmäßig verbergen", pönalisiert werden sollen (BT-Drucks. 7/514 S. 9). Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes fällt darunter jede die Prostitutionsausübung fördernde Maßnahme im Rahmen eines Bordellbetriebs, soweit sie sich nicht auf die bloße Gewährung von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen beschränkt. Maßgebendes Kriterium ist, ob der Gesamtzustand des Betriebs geeignet ist, die Dirnen in der Prostitution festzuhalten und sie noch enger an diese zu binden (BGH, Urt. vom 14. Januar 1977

«

Eine derartige Eignung zu weiterer Verstrickung in

die Prostitution wird nach gefestigter Rechtsprechung

der Schaffung besonders günstiger Bedingungen für die Prostitutionsausübung beigemessen. Dies kann - wie im vorliegenden Fall - durch Herstellen einer gehobenen

und diskreten Atmosphäre, durch die mit dem Saunabetrieb bewußt geschaffenen erhöhten Anreize zu sexuellen Kontakten, durch das Fernhalten unerwünschter, am Geschlechtsverkehr

gegen Entgelt nicht interessierter und weniger bemittelter Kunden, durch den Ausschank alkoholischer Getränke, durch Vorführung von Pornofilmen und durch

ein den Geschlechtsverkehr von vornherein einschließendes Eintrittsgeld geschehen (vgl. BGH aa0 sowie Beschl. vom 14. Oktober 1977 - 2 StR 192/77; KG IR 1978, 296 und 1980, 121; OLG Köln NJW 1979, 728).

An dieser Rechtsprechung ist trotz der Angriffe der Revision, die sich im Grunde gegen die gesetzliche Regelun als solche richten, festzuhalten. Daß die Pönalisierung von Förderungsmaßnahmen nach § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StB verfassungswidrig sei, macht auch die Revision nicht geltend. Die Regelung entspringt dem mit dem Grundgesetz zu vereinbarenden verständlichen Ziel, Abhängigkeiten der Prostituierten bereits im Vorfeld zu bekämpfen, ihre weite: Verstrickung in dieses Gewerbe durch Maßnahmen von Bordell. betreibern von vornherein zu verhindern. Es liegt auf der Hand, daß gerade besonders angenehme "Arbeits"bedingungen für die Dirnen noch vorhandene Hemmungen gegenüber der Ausübung der Prostitution abbauen und einen Anreiz zur Fortsetzung dieser Tätigkeit bilden können.

Das Tatgericht hat ohne Rechtsfehler auch bei allen Angeklagten das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bejaht.

2. Zutreffend geht die Strafkammer ferner davon aus, daß das von dem Angeklagten Walter H eingeführte und von den Angeklagten R EEE , c: 1 GE sowie Edelgard und Elvio P GB praktizierte "Bon-System" den Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei (§ 181a

Abs. 1 Nr. 2 StGB) in der Form des Überwachens bei der Ausübung der Prostitution erfüllt.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-17/1-str-279-85#rd_24

Eine solche Überwachung erfordert keine Anweisungen. Sie kann auch darin bestehen, daß der Täter die Einnahmen der Prostituierten kontrolliert (BGH NStZ 1982, 379; BayObLG NJW 1977, 1209, 1210; Laufhütte in LK 10. Aufl. § 181 a Rdn. 5; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 181 a Rdn. 6; Horn in SK § 181 a Rdn. 11; Lackner, StGB 15. Aufl. § 181 a Anm. 3 b). Dabei ist es unerheblich, ob sich die Dirne dieser Kontrolle freiwillig unterwirft; entscheidend ist, daß diese Maßnahme dem Ziel der Vorschrift, die Selbstbestimmung der Prostituierten zu schützen (BGH NStZ 1982, 507) zuwiderläuft, also geeignet ist, die Prostituierte in Abhängigkeit zu dem Täter zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen, sie zu nachhaltigerer Prostitutionsausübung anzuhalten oder ihre Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nachteilig zu beeinflussen (BGH, Urt. vom 12. Februar 1985 - 1 StR 835/84). Das ist zum Beispiel bei der bloßen Kontrolle durch Führen sog. "Strichlisten" zum Zwecke der Berechnung des abzuführenden "Stichgeldes" nicht der Fall (BGH aa0). Hier wurden die Dirnen jedoch in ihrer Entscheidungsfreiheit erheblich beeinträchtigt, indem sie das Entgelt für den Geschlechtsverkehr nicht von den Freiern, sondern bei Schichtende nach Abzug der dem Betreiber des Bordells geschuldeten Beträge durch diesen ausgezahlt erhielten. Es war der erklärte Zweck des "Bon-Systems", die pünktliche Erfüllung der Forderungen der Bordellbetreiber durch die Dirnen sicherzustellen. Es verbesserte die Position der Täter zu Lasten der wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit der bei ihnen tätigen Prostituierten, indem es den direkten Zugriff auf deren Einnahmen eröffnete, die freie Verfügung über den ungeschmälerten Lohn einschränkte und im Streitfalle das Risiko der Durchsetzung der für berechtigt gehaltenen eigenen Forderungen von den Angeklagten auf die

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Dirnen verlagerte. Daß Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung nach den Urteilsfeststellungen nicht vorgekommen sind, ändert nichts an der Schwächung der Freiheitssphäre der betroffenen Dirnen.

Bei der Angeklagten Edelgard P EB ist im übrigen auch die 2. Alternative der dirigierenden Zuhälterei (Bestimmung von Ort, Zeit, Ausmaß oder anderer Umstände der Prostitutionsausübung) erfüllt. Diese Angeklagte begrenzte von sich aus die Dauer des "einfachen Prostitutionsgeschäfts" auf 20 bis 30 Minuten und achtete darauf, daß diese Zeit nicht überschritten wurde (UA S. 4

III.

Auch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die umfassend erhobenen Sachrügen hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben.

Das Landgericht hat allerdings versäumt, die Ange-

klagte GC i EB von dem tatmehrheitlich angeklagten Vergehen nach § 180 a Abs. 4 StGB (Fall 3 der Anklage),

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dessen Voraussetzungen es nicht als gegeben ansah, ausdrücklich freizusprechen (vgl. zu diesem Erfordernis Hürxthal in KK § 260 Rdn. 21). Dieses Versäumnis konnte der Senat jedoch durch entsprechende Berichtigung der Urteilsformel heilen.

Maul Ulsamer Foth Granderath Schimansky