Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 24.01.1984 – 5 StR 993/83

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS in der Strafsache gegen

den Installateur Claus P ED aus DEE. geboren am @, EEEEED 1960 in NEED (WeiEEP), zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung

AG

02°

77

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. Januar 1984 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 7. September 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. |

3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das

Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Während die Verfahrensrüge nicht hinreichend ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und die sachlichrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler erkennen läßt, kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Die vom Angeklagten genannten Trinkmengen, die zu seinen Gunsten unterstellt worden sind (UA S. 21), ergeben nach dem Gutachten des Sachverständigen, dem sich die. Strafkammer "voll angeschlossen" hat (UA S. 22), "eine Menge von 350 g reinem Alkohol, welcher bei dem zur Tatzeit beim Angeklagten angenommenen Gewicht von 75 kg theoretisch eine Blutalkoholkonzentration von maximal 3,5 g o/oo herbeiführen könnte" (UA S. 22). Andererseits meint der Tatrichter, angesichts der Geschicklichkeit und des situationsgerechten Verhaltens des Angeklagten bei seiner Tat könne "von einer nennenswerten Alkoholisierung nicht die Rede sein" (UA S. 22); deshalb ist

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7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-24/5-str-993-83#rd_2

die Vorschrift des § 21 StGB nicht angewandt worden. Beide Erwägungen sind nicht miteinander vereinbar. Daß die Schuldfähigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,5 0/oo nicht erheblich vermindert wird, ist kaum denkbar. Die Urteilsgründe ergeben auch nicht, daß der Tatrichter dem Angeklagten die Angaben über die Trinkmengen nicht geglaubt hat; nach den Urteilsgründen hat das Landgericht diese Trinkmengen "unterstellt" (UA S. 21). Für die erneute Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 21 StGB weist der Senat darauf hin, daß planmäßiges und überlegtes Vorgehen des Täters der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens nicht entgegenzustehen braucht (BGH GA 1955, 269, 271; BGH bei Holtz MDR 1976, 635; BGH NStZ 1981, 298).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte