Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 27.08.1985 – 1 StR 415/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 415/865 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Willi K Ü sus PER, geboren an HERE 1965 ir. 11 E00 / "AR -
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III. auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30. April 1985 in den Aussprüchen über die im Fall II 2 verhängte Einzelstrafe, über die Gesamtstrafe sowie über die Entziehung der Fahrerlaubnis mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
1. Das Landgericht hat im Fall II 2 zwar erheblich verminderte Schuldfähigkeit angenommen, die Anwendung eines nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens jedoch abgelehnt, weil die alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit "bei dem Angeklagten nicht ausschlaggebend für die Begehung der Tat" war; zu einer derartigen Tat sei er, wie der erste Überfall zeige, auch ohne alkoholische Beeinflussung fähig (UA S. 23, 24). Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Da das Landgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB hier - in bezug auf den zweiten Tankstellenüberfall - für gegeben erachtet, mußte es bei der Findung des anzuwendenden Strafrahmens und der Zumessung der Strafe aus diesem Rahmen von einer Tat ausgehen, bei welcher der Täter in seinem Hemmungsvermögen beeinträchtigt war. Es durfte diese Beeinträchtigung nicht schon deshalb außer Betracht lassen, weil derselbe Täter auch in voll schuldfähigem Zustand schon eine ähnliche Tat begangen hat. Eine andere Frage ist es, ob eine frühere Tat die Schuld des rückfällig gewordenen Täters derart erhöhen kann, daß die fakultative Strafrahnenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB unangemessen erscheint. In Fällen, in denen das Hemmungsvermögen infolge Alkoholgenusses erheblich vermindert war, hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets darauf abgestellt, ob der Täter schon früher unter Alkoholeinfluß straffällig geworden ist und deshalb wußte, daß er in einem solchen Zustand zu Straftaten neigt (BGH bei Dallinger MDR 1972, 16; st. Rspr.). Nur wenn dies der Fall ist, kann die Strafrahmenverschiebung abgelehnt werden. Darauf, ob die Schuldminderung "ausschlaggebend! für die Tat im Sinne einer nicht wegzudenkenden Bedingung war, kommt es nicht an. Entscheidend ist, daß sie das Bild der konkret zu beurteilenden Tat mitgeprägt hat.
Aber auch, wenn die Ausführungen des Landgerichts so zu verstehen sein sollten, daß es meint, das Hemmungsvermögen des Angeklagten sei trotz an sich verminderter Steuerungsfähigkeit in bezug auf die konkrete Handlung nicht beeinträchtigt gewesen (vgl. OLG Hamm NJW 1977, 1498, 699; Lenckner in Schönke/Schröder StGB, 21. Aufl. § 21 Rdn. 4), kann das Urteil keinen Bestand haben. Eine solche Annahme würde zu der weiteren Feststellung im Widerspruch stehen, die Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit habe nur
BA
die "Schnelligkeit des Entschlusses" des Angeklagten gefördert (UA S. 24); damit hat sie sich eben doch auf den Tatentschluß ausgewirkt. Zudem weist die Revision zu Recht darauf hin, daß das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 21 StGB auch die Art der Tatausführung beeinflußt haben kann; darauf geht das Landgericht nicht ein.
Nach alledem hat die Entscheidung, die Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB zu versagen, keine tragfähige Grundlage. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der im Falle II 2 verhängten Einzelstrafe, der Gesamtstrafe und der Entscheidung nach §§ 69, 69 a StGB. Die Einzelstrafe im Fall II 1 wird davon nicht berührt.
2. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis auf eine Trunkenheitsfahrt des Angeklagten nur gestützt werden kann, wenn deren Voraussetzungen feststehen; die beim Angeklagten angenommene Blutalkoholkonzentration von 1,85 %o stützt sich aber nur auf ungenaue, vom Landgericht selbst nicht als überzeugend angesehene Angaben des Angeklagten (UA S. 19).
3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Augusi
wird Bezug genommen.
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