Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 15.08.1985 – 1 StR 334/85

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 334/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Manfred KB zus NEE sort geboren am GEB >>,

-Sachbezeichnung: Si u.a.-

wegen schweren Raubes

LL

AR

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 1985 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. November 1984 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Der Schuldspruch wird jedoch dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist eines Verbrechens der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 2, 88 253, 255, 22, 23, 25 Abs. 2, 52 StGB).

Dazu hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zu Recht ausgeführt, daß, da sich räuberische Erpressung und Raub auf verschiedene Personen und verschiedene Gegenstände richten (Handkoffer des Zeugen DEE, Plastiktasche der Zeugin EEE), Tateinheit und nicht - wie von der Strafkammer angenommen - Gesetzeskonkurrenz vorliegt (Herdegen in LK, 10. Aufl, § 249 Rdn. 26; BGH, Urteil vom 20. März 1984 - 1 StR 782/83). Insoweit ist der Schuldspruch zu ändern.

§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegenüber dem geänderten Schuldvorwurf nicht anders hätte verteidigen können,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Schauenburg Kuhn Schikora

Foth

Maul