Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 20.03.1984 – 1 StR 782/83
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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IE
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_ StR 782/83 URTEIL in der Strafsache gegen 1. Peter I EEE aus N geboren am
w. Em 1953 in Au, zur Zeit in Haft,
2. Wilhelm B En aus NE, dort geboren am >. GEB 1952, zur Zeit in Haft,
53. Wilhelm J EEE aus NEE, zeboren am WB. Gm 1950 in AUEEEEES,
wegen Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
‘ Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Schimansky
als beisitzende Richter, Staatsanwalt WB in der Verhandlung,
Staatsanwalt von m-EEEEEEE dei der
Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE aus CEEEEEEEED
als Verteidiger des Angeklagten Peter JE, Justizangestellte uw
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision der Angeklagten Peter JB, Wilhelm IE und Wilhelm BEE gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Mai 1983 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
>
Gründe§
Das Landgericht hat verurteilt:
den Angeklagten Peter JB wegen tateinheitlich mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung begangenen Raubes und wegen Freiheitsberaubung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren,
den Angeklagten Wilhelm BB wegen tateinheitlich mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung begangenen Raubes, wegen Freiheitsberaubung und wegen
drei tatmehrheitlicher Vergehen des Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten,
den Angeklagten Wilhelm JB wegen Raubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und wegen Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten.
Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.
1, Die von dem Angeklagten Wilhelm JMD erhobene Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Auf die von allen Beschwerdeführern erhobene Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfange nachgeprüft. Rechtsfehler sind nicht zu Tage getreten. Näherer Erörterung bedarf es nur in folgenden:
Der Schuldspruch wegen gemeinschaftlich von den Beschwerdeführern (tateinheitlich mit Raub) begangener räuberischer Erpressung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe folgende Feststellungen: Die Beschwerdeführer verschafften sich ihrem gemeinsam gefaßten Tatplan entsprechend Zutritt
zu der Wohnung der Mitangeklagten Sp, um von dem "Türken Geld zu kassieren". Die Angeklagten Bea und
Peter IR schlugen auf das Opfer ein, forderten vergeblich Geld. Die gewaltsame Durchsuchung des Zeugen erbrachte nur zwei 10,-DM-Scheine und die Kfz-Schlüssel,.
Die Angeklagten entschlossen sich, den Pkw wie ein Faustpfand zu nehmen, um das Opfer zur Zahlung von DM 1500,- gegen Rückgabe des Pkw zu zwingen. In Verwirklichung der Bereicherungsabsicht "prügelten" die Angeklagten Peter ICE und Wilheln BEEEEB "das Auto heraus" (UA S. 19,
25, 26): sie ließen sich den Standort des Pkw und ferner mitteilen, wo das Opfer den Kfz-Schein aufbewahrte, brachten diesen an sich und zwangen den blutig geschlagenen Zeugen, einen vom Angeklagten Peter JB gefertigten "Kaufvertrag" zu unterschreiben; schließlich fuhren sie mit dem Pkw
davon (UA 5. 19, 20).
Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht hier räuberische Erpressung angenommen hat, Das äußere Erscheinungsbild des Tatgeschehens 1äßt diese Annahme zu (vgl. Herdegen in LK, 10. Aufl. § 249 Rdn. 25). Besitzerpressung mit den Nötigungsmitteln des Raubes ist räuberische Erpressung. Zutreffend hat das Landgericht in der gewaltsamen Wegnahme der Geldscheine und in der auf die Inpfandnahme des Pkw gerichteten räuberischen Erpressung eine Tat - natürliche Handlungseinheit - der Beschwerdeführer gesehen. Da sich Raub und räuberische Erpressung auf verschiedene Gegenstände richteten, liegt Tateinheit vor (vgl. Herdegen aa0 § 249 Rdn, 26).
Die Einstufung auch des Mitangeklagten Wilhelm TC» als Mittäter (UA S, 35) kann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden. Nach dem von den Beschwerdeführern ‚gemeinsam gefaßten und im Tatverlauf modifizierten Tatplan sollte und wollte der Angeklagte Wilhelm JE am Erfolg von Raub und räuberischer Erpressung mit partizipieren.
Er war während der Tat anwesend und hat die Mitangeklagte SCHIED ebenfalls aufgefordert, bei der Polizei falsche Angaben zu machen, Diese Tatbeiträge reichen zur Annahme von Mittäterschaft aus.
Schließlich tragen die Feststellungen auch den Schuldspruch wegen tatmehrheitlich begangener Freiheitsberaubung. Als die Angeklagten Bggp und Peter JB die Wohnung verließen (UA S,. 20), schlossen sie die Türe ab, um das Tatopfer zunächst zu hindern, die Polizei anzurufen (UA S. 27); nach etwa drei Stunden kehrten sie zurück und ließen das Tatopfer nach weiteren Drohungen, die den Zeugen von einer Anzeige abhalten sollten, frei (UA S. 21). Das Landgericht durfte hiernach ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß Raub und räuberische Erpressung formell vollendet und materiell beendet waren, als die Angeklagten zeitweilig die von ihnen abgeschlossene Wohnung verließen, daß die Freiheitsberaubung
nicht der Sicherung der Beute oder der Inpfandnahme des Pkw diente und daher als rechtlich selbständige Tat zu werten sei. Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses ist demnach nicht zu beanstanden.
VRiBGH Herdegen ist Ulsamer Maul in Urlaub und deswegen
an der Unterschrifts-
leistung verhindert.
Ulsamer
Foth Schimansky