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BGH Beschluss vom 25.07.1985 – 2 StR 389/85

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 389/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Axel Ku aus LEE, Sort geboren am EEE 1960,

2. Axel W EEE cu: LO geboren am GEN 1955 in Li

wegen räuberischer Erpressung u.a.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten WR

II.

III.

wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Februar 1985, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung dieses Angeklagten wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung entfällt.

Der die Schuldsprüche betreffende Teil des Tenors wird wie folgt gefaßt:

Der Angeklagte KÜEEB ist der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der Angeklagte WER der schweren räuberischen Erpressung schuldig.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Welle und die Revision des Angeklagten KB werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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AL

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Monaten ei) sowie einem Jahr und sechs Monaten (WEB) verurteilt; dabei ist die Vollstreckung der gegen den Angeklagten WE verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden.

Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte WE beanstandet darüberhinaus das Verfahren.

Diese Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Sachrüge des Angeklagten KB deckt weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler auf. Jedoch muß der Urteilstenor insoweit ergänzt werden, als der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung schuldig zu sprechen ist,

Dies gilt auch für den Angeklagten WEB. Dessen Rechtsmittel hat aber mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg, weil die Verurteilung dieses Angeklagten wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung von den Feststellungen nicht getragen wird. Die Angeklagten hatten geplant, die Gaspistole "erforderlichenfalls" zu

benutzen, um ihre Flucht zu sichern (UA S. 12). Nach-

dem sie das Tatopfer zur Hergabe des Portemonnaies genötigt hatten, verließ WEM als erster das Treppenhaus. KO folgte und gab - schon in der offen Tür stehend - mit der Gaspistole einen Schuß auf das Tatopfer ab (UA S. 14). Die damit von ihm begangene gefährliche Körperverletzung kann dem Angeklagten WÄR nicht zugerechnet werden, da dieser Schuß - wie das Gericht in anderem Zusammenhang ausführt (UA S. 38) - zur Sicherung der Flucht nicht erforderlich und mithin auch nicht vom gemeinsamen Tatplan gedeckt war.

Trotz der deshalb gebotenen Beschränkung des Schuldspruchs auf den Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung kann der Strafausspruch aufrechterhalten bleiben. Der Senat schließt aus, daß sich bei dem Angeklagten NY ] die rechtsfehlerhafte Annahme einer gefährlichen Körperverletzung auf das Strafmaß ausgewirkt hat. Die Strafe ist dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen. Die Urteilsgründe enthalten nichts, was die Besorgnis begründen könnte, die Strafkammer habe dem Angeklagten WEM die ihm nicht zurechenbare Begehung des Körperverletzungsdelikts straferschwerend angelastet.

Auch der Angeklagte WÜ hat - ebenso wie KB - die Kosten seines Rechtsmittels in vollen Umfang zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO). Der Teilerfolg seiner Revision ist, da die Strafe bestehen bleibt, derart gering, daß auch unter Billigkeitsgesichtspunkten eine andere Entscheidung (§ 473 Abs. 4 StPO) nicht in Betracht kommt.

Herdegen Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer

GG