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BGH Beschluss vom 18.07.1985 – 1 StR 309/85

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 309/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Maurer Peter FE zus KM, geboren am

EEE 1959 in St (Frankreich),

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer

MH

A

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu Nr. III auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 1985 einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 12. März 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe?!

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer wendet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand (§ 349 Abs. 4 StPO).

Durch die Bedrohung des Taxifahrers, ihn zu erschießen, wollten der Angeklagte und sein Tatgenosse erreichen, daß jener sein Fahrzeug auf der Autobahn anhalte und ihnen dadurch die Flucht - ohne Bezahlung der Beförderungskosten - ermögliche. Ihr Vorhaben schlug zunächst fehl, denn der Taxifahrer. fuhr weiter. Doch setzte er kurze Zeit später sein Fahrzeug vor einen Lastkraftwagen, verlargsamte die Fahrt, hielt in kurzem Abstand vor dem Lastkraftwagen "für längstens eine Minute" an, verließ in dieser Zeit das Fahrzeug und

forderte den Fahrer des Lastkraftwagens (vergeblich) zur Hilfeleistung auf; dann fuhr er weiter. Während des Anhaltens blieben die Täter im Taxi sitzen. Auf der Weiterfahrt erklärten sie, alles sei "nur ein Jux" gewesen. Wenig später nahm eine Polizeistreife die Täter fest.

Warum der Angeklagte und sein Tatgenosse das Fahrzeug während des Haltens nicht verließen und flüchteten, erörtert das Landgericht nicht. So bleibt offen, ob äußere Umstände (etwa die Nähe des Lastkraftwagenfahrers) sie von der Flucht abhielten oder ob sie deshalb sitzen blieben, weil sie ihren Plan (ohne Bezahlung davonzulaufen) von sich aus aufgegeben hatten,

Wäre letzteres der Fall, so würde das zwar die Verurteilung nach § 316 a StGB nicht in Frage stellen, weil nicht nur die Tat vollendet, sondern mit dem Angriff auf den Taxifahrer auch die Möglichkeit tätiger Reue (§ 316 a Abs. 2 StGB) entfallen war; doch könnte sich ein solches Verhalten als "besonderer Umstand" i.S. von § 56 Abs. 2 St darstellen. Der Tatbestand des § 316 a StGB wird dadurch geprägt, daß der Angriff auf den Führer des Kraftfahrzeugs zur Begehung von Raub, räuberischen Diebstahl oder räuberischer Erpressung dienen soll. Gibt der Täter den Bereicherungsvorsatz freiwillig auf, so hindert das zwar - wenn der Angriff schon stattgefunden hat - nicht seine Verurteilung nach § 316 a StGB, doch entfällt ein wesentlic« Tat und Tatschuld kennzeichnender Umstand.

Das Landgericht wäre gehalten gewesen, sich mit den Gründen für das Verbleiben des Angeklagten im Taxi zu befassen und diesen Umstand gegebenenfalls im Rahmen der

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Erörterung von § 56 Abs. 2 StGB zu würdigen. Weil

das unterblieben ist, kann die Versagung der Aus-

setzung nicht bestehen bleiben. Daß die zu treffenden neuen Feststellungen auch die Dauer der Freiheitsstrafe

(1 Jahr 9 Monate) beeinflussen könnten, liegt zwar ferner, ist jedoch nicht völlig auszuschließen, so daß über den gesamten Strafausspruch neu zu entscheiden ist.

Schauenburg Ulsamer Maul Foth Schimansky