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BGH Beschluss vom 17.07.1985 – 2 StR 410/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2_StR 410/85 BESCHLUSS

In der Strafsache

gegen

Peter F OEE zus AU, dort geboren am EEE 1923, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen sexuellen Mißbrauch eines Kindes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 1985 gemäß § 46 und § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren, und sein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Aachen vom 12. März 1985 werden verworfen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. Juli 1985 ausgeführt:

"4, Die Verwerfung der Revision als unzulässig erfolgte zu Recht, nachdem das Rechtsmittel erst am 22. Januar 1985, somit um einen Tag verspätet eingelegt worden ist.

2. Das Vorbringen des Angeklagten vermag die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nicht zu rechtfertigen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur dann gewährt werden, wenn der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, daß er an der Einhaltung der Frist ohne eigenes Verschulden verhindert war (§§ 44, 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Nach seinem Vorbringen ist der Angeklagte davon ausgegangen, daß die Rechtsmittelfrist erst am

22. Januar 1985 - dem Tag, an dem sein Schreiben tatsächlich auch bei Gericht einging - ablief. Danach hat er - möglicherweise (vgl. unten) - die Frist falsch berechnet. Die dadurch verursachte Säumnis war jedoch nicht unverschuldet, da dem Angeklagten nach der Urteilsverkündung eine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war (Bd. II Bl. 293 R d.A.). Zudem konnte ihm auch aufgrund der mit seinen wiederholten Vorverurteilungen verbundenen Rechtsmittelbelehrungen der Lauf der Einlegungsfrist nicht zweifelhaft sein. Sollte er dennoch im unklaren gewesen sein, so hätte er der Gefahr einer Säumnis durch Erkundigungen bei seinem Verteidiger, einem zur Entgegennahme von Rechtsmittelerklärungen zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts oder auch dem für ihn zuständigen Beamten der Untersuchungshaftvollzugsabteilung der Justizvollzugsanstalt vorbeugen können. Eine entsprechende Nachfrage war ihm zumutbar und möglich (vgl. auch BGH, Beschluß vom 4. Mai 1977 - 2 StR 176/7

Zudem ist der geltend gemachte Irrtum über den Zeitpunkt des Fristablaufs, ungeachtet der Frage, ob

die schlichte Erklärung des Angeklagten als Mittel der Glaubhaftmachung überhaupt ausreichen könnte (vel. KK, StPO, Rn. 12 zu § 45), nicht glaubhaft gemacht. Der Angeklagte hat nämlich auf dem Begleitumschlag seiner Revisionseinlegungsschrfft den Vermerk angebracht "Frist-Sache am 21.1.85" (Bd. II Bl. 300 d.A.). Danach war er sich des Ablaufs der Frist an diesem Tage bewußt. Daß er auch in diesem Falle mit dem rechtzeitigen Eingang seines Schreibens bei Gericht nicht rechnen konnte (und, wie dem Antrag zu entnehmen ist, auch nicht gerechnet hat), bedarf

keiner Erörterung. Die Absendung erst am letzten Tage der Frist gereicht ihm daher ebenfalls zum Verschulden. Da eine Wiedereinsetzung somit nicht in Betracht kommt, verbleibt es bei der Verwerfung der Revision durch das Landgericht."

Dem Schließt sich der Senat an.

Herdegen

Meyer Maier

Theune Niemöller