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BGH Urteil vom 11.07.1985 – 4 StR 293/85

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR_293/85 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Helmut Alfons Bei aus GEM, dort geboren am ® GEB 1938,

wegen Hehlerei u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 1985, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Laufhütte Goydke als beisitzende Richter, Staatsanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 19. Dezember 1984 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Hehlerei, Diebstahls und Beihilfe zum Diebstahl zu einem Jahr und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und angeordnet, daß "bei der Anrechnung in Spanien für dieses Verfahren erlittener Auslieferungshaft ... ein Tag ausländischer Haft der Verbüßung von zwei Tagen inländischer Haft" entspreche. Der Angeklagte hatte sich wegen der ihm in diesem Verfahren vorgeworfenen Straftaten und der Vollstrekkung der Reststrafe aus einem Urteil des Landgerichts Münster längere Zeit in Spanien in Auslieferungshaft befunden. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die "Anrechnung der von dem Angeklagten in Spanien erlittenen Auslieferungshaft",

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

1. Zu Unrecht geht die Revision davon aus, daß in dem angefochtenen Urteil eine Anrechnung der in Spanien

erlittenen Auslieferungshaft angeordnet worden sei. Das Landgericht hat vielmehr im Urteilsspruch von einer solchen Anordnung abgesehen und lediglich nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den Maßstab für eine Anrechnung festgesetzt.

2. Diese Verfahrensweise 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen.

a) Eine ausdrückliche Anordnung der Anrechnung war hier nicht erforderlich. Da die Auslieferungshaft auch wegen der im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten angeordnet war, ergibt sich deren Anrechnung auf die hier erkannte Strafe unmittelbar aus § 51 Abs, 1 und 3 StGB, nach welchem Untersuchungshaft und jede andere - auch im Ausland erlittene - Freiheitsentziehung aus Anlaß der Tat kraft Gesetzes auf die Strafe angerechnet wird, ohne daß hierfür ein besonderer Ausspruch im Urteil notwendig ist (vgl. BGHSt 24, 29, 30 sowie die Rechtsprechungsnachweise bei Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 51 Rdn. 21). Bei im Ausland erlittener Freiheitsentziehung ist deshalb im Urteil lediglich - wie § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB vorschreibt - der Anrechnungsmaßstab festzusetzen (vgl. BGH wistra 1984, 29 m. w. Nachw.); diesem Erfordernis hat das Landgericht entsprochen.

b) Zu einer weiter gehenden Anordnung bestand kein Anlaß, Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß die Auslieferungshaft auch im Hinblick auf die Vollstreckung der Strafe aus dem genannten Urteil des Landgerichts Münster angeordnet war, auf die sie - nach § 450 a'Abs. 1 StPO - ebenfalls anzurechnen ist.

Allerdings kann in Ausnahmefällen ein ausdrücklicher Ausspruch über die Anrechnung der Freiheitsentziehung im Ausland erforderlich sein. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn das Gericht von seiner Befugnis nach § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB Gebrauch macht, die Freiheitsentziehung ganz oder zum Teil nicht anzurechnen, wenn Zweifel über die Art der Anrechnung bestehen können oder wenn das Gesetz dem Richter in sonstiger Hinsicht einen Spielraum in der Frage der Anrechnung 1äßt (vgl. BGHSt 24, 29, 30 sowie die Nachweise bei Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 51 StGB Rdn. 21), z.B. wenn die Freiheitsentziehung auf mehrere Strafen angerechnet werden kann, das Gesetz hierfür aber keine bestimmte Reihenfolge vorschreibt (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1969 - 3 StR 227/69; Urteil vom 18. März 1976 - 4 StR 65/76).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor:

aa) Die Art der Anrechnung hat das Landgericht durch die Festsetzung des Anrechnungsmaßstabes hinreichend bestimmt (vgl. Stree in Schönke/Schröder, 21. Aufl. § 51 StGB Rdn. 32).

bb) Die Reihenfolge der Anrechnung ergibt sich unmittelbar aus § 450 a Abs. 1 StPO, nach welchem auf die zu vollstreckende Strafe die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung anzurechnen ist, und zwar auch dann, wenn der Verurteilte zugleich zum Zwecke der Strafverfolgung ausgeliefert worden ist. Diese Bestimmung kann nur dahin verstanden werden, daß dann, wenn - wie hier - eine Trennung der ausländischen Freiheitsentziehung in

den Teil, der auf die Vollstreckungsauslieferung, und den Teil, der auf die Verfolgungsauslieferung entfällt, nicht möglich ist, die Anrechnung auf die zur Vollstreckung anstehende Strafe den Vorrang hat und nur der dabei nicht verbrauchte Teil auf die Strafe angerechnet wird, die

wegen Taten ergeht, auf die sich die zum Zwecke der Strafverfolgung angeordnete Auslieferungshaft bezog (vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 450 a StPO Rdn. 7). Damit ist gewährleistet, daß eine Doppelanrechnung auf beide Strafen ausgeschlossen ist (vgl. Schäfer aa0), die ausländische Haft aber auch tatsächlich angerechnet wird. Würde diese nämlich nicht stets auf die zur Vollstreckung anstehende Strafe angerechnet, so bestünde die Gefahr,

daß die Anrechnung ganz unterbleibt. Denn dann könnte

der Fall eintreten, daß eine Anrechnung in dem Verfahren, auf das sich die Auslieferung zur Strafverfolgung erstreckte, nicht erfolgen kann - z. B. weil das Verfahren einzustellen oder der Angeklagte freizusprechen ist -, eine Anrechnung auf die Strafe, auf welche sich die Auslieferung zur Strafvollstreckung bezog, aber nicht mehr möglich ist, weil diese bereits voll verbüßt wurde.

cc) Ob und in welchem Umfang danach auf die hier erkannte Strafe die Auslieferungshaft noch anzurechnen ist, war — entgegen der Ansicht der Revision - nicht vom Landgericht zu entscheiden. Dies ist nämlich eine Frage der Strafzeitberechnung (vgl. W. Müller in KK § 450 a StPO Rdn. 8), für die nicht der erkennende Richter zuständig ist, die vielmehr im Vollstreckungsverfahren zu erfolgen hat. Stellt sich bei dieser Berechnung heraus, daß die Auslieferungshaft bereits voll auf die Strafe aus dem Urteil des Lancgerichts Münster angerechnet ist, so ist der Ausspruch über den Anrechnungsmaßstab gegenstandslos.

3. Auch in sonstiger Hinsicht läßt das Urteil, soweit es von der Revision angegriffen wird, keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt auch für den Ausspruch über den Anrechnungsmaßstab. Das Landgericht hat sich bei diesem angesichts der Haftbedingungen, denen der Angeklagte in der Auslieferungshaft ausgesetzt war — sie hat zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands geführt (UA 23) -, im Rahmen seines Ermessens gehalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 1982 - 2 StR 332/82 - und vom 8. August 1984 - 2 StR 180/84).

Salger Hürxthal Knoblich

Laufhütte Goydke