Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 02.07.1982 – 2 StR 332/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 str 332/82 BESCHLUSS PERZ

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter August N > zu: Fo geboren am Be 1949 in NEW Kreis FM, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

-2- zZ

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO am 2. Juli 1982 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda von 17. Februar 1982 im Strafausspruch mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es sich um die Anrechnung der in Marokko erlittenen Auslieferungshaft handelt.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Revision ist im wesentlichen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Sie greift nur insoweit durch, als es das Landgericht unterlassen hat, eine Entscheidung nach § 51 Abs. 4 S. 2 StGB zu treffen. Gemäß dieser Vorschrift hat das Gericht den Maßstab für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung nach seinem Ermessen zu bestimmen. Der gesetzgeberische Grund hierfür liegt darin, daß ausländische Verhältnisse mit den deutschen vielfach nicht vergleichbar sind. Das Revisionsgericht kann den Strafausspruch nicht selbst er-

gänzen. Da es im Urteil heißt, der Angeklagte habe in Marokko schwere Haftbedingungen erdulden müssen (S. 45 ist es möglich, daß die Strafkammer bei Ausübung ihres Ermessens zu einem Umrechnungsmaßstab gekommen wäre, de günstiger ist als eine Anrechnung im Regelverhältnis eins zu eins. Dem steht nicht ohne weiteres entgegen, daß das Landgericht die erschwerten Haftumstände bereits bei der Bemessung der Strafhöhe berücksichtigt hat, Der Senat vermag nicht mit der erforderlichen Sich: heit auszuschließen, daß der Tatrichter trotzdem bei seiner Entscheidung über die Anrechnung der Auslieferun: haft zu einem vom Regelverhältnis abweichenden Umrechnur maßstab gelangt wäre.

Mösl Müller Meyer

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