Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 18.03.1976 – 4 StR 65/76
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 65/76 URTEIL NE :3:76
in der Strafsache
gegen
den Monteur Eckhard Fritz Hermann BED zus DEE, geboren am EEE 1955 ir KU,
wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März 1976, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Börtzler als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Dr.Spiegel Hürxthal Zipfel Dr.Knoblich als beisitzende Richter, Bundesanwältin u» als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 30. Oktober 1974 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
A
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Diebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Menden vom 11. Februar 1972 (8 Ds 274/71) zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt .hat, und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft hat das Landgericht auf die - zur Bewährung ausgesetzte - Gesamtstrafe von zehn Monaten angerechnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde,
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Urteil läßt weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen,
Der Erörterung bedarf nur folgendes:
14. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß die Vollstreckung der Gesamtstrafe von sechs Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Das Landgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargetan, daß die "schnelle erneute Straffälligkeit des An-
geklagten innerhalb einer Bewährungszeit" eine die Strafaussetzung rechtfertigende günstige Sozialprognose nicht zulasse. Es hat deshalb mit Recht die Strafaussetzung abgelehnt. Angesichts der ungünstigen Sozialprognose hätte es zwar die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten ebenfalls nicht zur Bewährung aussetzen dürfen. Denn die Frage, ob zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde, kann nur einheitlich beantwortet werden (vgl. BGHSt 11, 342, 343). Durch diese - ohne jede Begründung erfolgte - Strafaussetzung ist der Angeklagte aber nicht beschwert.
2. Die Revision beanstandet, daß die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft nicht auf die Gesamtstrafe von sechs Monaten, sondern auf die zur Bewährung ausgesetzte Gesamtstrafe von zehn Monaten angerechnet worden ist. Auch dieser Einwand geht fehl.
a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß im vorliegenden Fall eine ausdrückliche Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft erforderlich war. Zwar wird nach § 60 StGB aF (jetzt § 51 StGB nF) die aus Anlaß der Tat erlittene Untersuchungshaft kraft Gesetzes auf die Strafe angerechnet, so daß es in der Regel eines besonderen Ausspruchs darüber nicht bedarf. In Ausnahmefällen ist jedoch durch Urteilsspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu entscheiden. Ein
solcher Ausnahmefall ist regelmäßig dann gegeben, wenn das Gesetz dem Richter eine Entscheidungsbefugnis iberläßt oder wenn Zweifel über die Art der Anrechnung bestehen können. Die Entscheidung darf in einem solchen Falle nicht dem Beschlußverfahren nach § 458 StPO überlassen werden (BGHSt 24, 29, 30). Deshalb ist, wenn auf mehrere Strafen, auf welche die Untersuchungshaft angerechnet werden könnte, erkannt wird, im Urteil darüber zu befinden, auf welche dieser Strafen sie anzurechnen ist.
b) Die hiernach getroffene Entscheidung, daß die Untersuchungshaft auf die Gesamtstrafe von zehn Monaten anzurechnen sei, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden,
Es kann offen bleiben, ob - wie die Revision offenbar meint - beim Zusammentreffen zweier Strafen, von denen die eine zur Bewährung ausgesetzt, die andere dagegen nicht ausgesetzt worden ist, die erlittene Untersuchungshaft grundsätzlich auf die nicht ausgesetzte Strafe angerechnet werden muß. Da, wie oben dargelegt, angesichts der ungünstigen Sozialprognose die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten ebenfalls nicht hätte zur Bewährung ausgesetzt werden dürfen, kann sich die Revision nicht darauf berufen, daß der Angeklagte durch die Anrechnung der Untersuchungshaft auf diese Strafe beschwert sei. |
Die Revision muß deshalb verworfen werden,
Börtzler Spiegel Hürxthal Zipfel Knoblich